VwGH 91/12/0248

VwGH91/12/024813.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 26. September 1991, Zl. PK - 328/91, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Verhaltens eines Personalvertretungs- Organwalters nach § 47 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §3 Abs2;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
PVG 1967 §47 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
DO Wr 1966 §52 Abs2 lita;
LPVG Wr 1985 §3 Abs1;
LPVG Wr 1985 §3 Abs2;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §47 Abs1 Z6;
LPVG Wr 1985 §47 Abs3;
PVG 1967 §47 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Pensionshältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Die letzten Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Wiener Dienstordnung 1966, die mit Wirkung vom 1. August 1989 erfolgte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143), war der Beschwerdeführer in der Magistratsabteilung 70 beschäftigt, die gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985 (W-PVG) zur Hauptgruppe I der Personalvertretung gehört.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 12. April 1991 begehrte der Beschwerdeführer die "Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Organ-Organhandelns nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz durch Herrn OSR Dr. L. in allen seinen Funktionen". Die Eingabe bezog sich nach ihrem Inhalt auf die Rolle Dris. L. in folgenden drei Angelegenheiten:

a) Dr. L. habe bereits am 26. Februar 1987 in seiner Eigenschaft als Personalgruppenobmann und Mitglied des Hauptausschusses (im folgenden HA) von der (nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrig am 24. Februar 1987 erfolgten) Abänderung eines (ursprünglich) positiven Dienstgutachtens (seines Abteilungsleiters vom 20. November 1986) in ein negatives durch ein Team von fünf Beamten gewußt. Die Abänderung sei erfolgt, um die Versetzung des Beschwerdeführers aus der MA 70, seine Enthebung als Sachverständiger für Lenkerprüfungen und letztlich die Einleitung eines Ruhestandversetzungsverfahrens zu initiieren. Geistiger Urheber dieser Abänderung sei Dr. K. gewesen. Durfte Dr. L. "als wissender Personalvertreter in Mehrfachfunktion" diese Vorgangsweise dulden?

b) Ferner möge festgestellt werden, ob Dr. L. den Beschwerdeführer deshalb pensionieren lassen wollte, weil der Beschwerdeführer die fünf an dieser Amtshandlung vom 24. Februar 1987 beteiligten Beamten disziplinär und strafrechtlich zur Anzeige gebracht habe.

c) Schließlich möge festgestellt werden, ob Dr. L. die Beförderung von Dr. K. zum Obermagistratsrat im Jahr 1988 in Kenntnis seiner geistigen Urheberschaft in bezug auf die Verfahrenssituation vom 24. Februar 1987 oder gerade deshalb (gleichsam als Belohnung) befürwortet habe. Dr. L. habe sich in jenem Gremium befunden, das die Vorschläge zur Beförderung dem zuständigen Kollegialorgan unterbreitet habe.

Mit Schreiben vom 6. April 1991 teilte die belangte Behörde (unter Hinweis auf näher bezeichnete Mitteilungen in einem anderen Verfahren des Beschwerdeführers nach § 47 W-PVG) mit, der zuständige HA habe in seiner konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden P., nicht jedoch Dr. L. ermächtigt, die Mitwirkungsrechte dieses Organes nach § 39 W-PVG wahrzunehmen. Außerdem wies die belangte Behörde darauf hin, es sei unklar, welches Gremium der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalles c) meine, da Beförderungen durch den Stadtsenat auf Vorschlag des Magistratsdirektors erfolgten.

In seiner Stellungnahme vom 19. April 1991 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, Dr. L. hätte sich in all seinen Funktionen als Gewerkschafter, Personalvertreter und Behördenorgan massivst gegen die Abänderung des positiven Dienstgutachtens betreffend den Beschwerdeführer wehren müssen. Dr. L. (sowie eine weitere namentlich genannte Person) säßen im Gremium, das dem Magistratsdirektor vorschlage, welcher Kandidat bei der Beförderung zum Zug gelangen solle.

Mit einer weiteren Äußerung vom 17. Mai 1991 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu Punkt b).

Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Klarstellung über den Gegenstand seines Antrages (Verhalten des Dr. L. als Personalvertreter; Geschäftsführung des Personalgruppenausschusses - im folgenden PGA, des HA, der gemeinderätlichen Personalkommission, weil das Verhalten Dris. L. nach Auffassung des Beschwerdeführers diesen Organen zuzurechnen sei; Verhalten des Dr. L. als Gewerkschaftsfunktionär). Außerdem forderte sie den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, in welchen Rechten er durch die Beförderung von Dr. K. (Vorfall c) verletzt worden sei.

In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 1991 gab der Beschwerdeführer bekannt, Dr. L. sei Mitglied des Zentralausschusses (ZA), des HA und des PGA und habe jeweils im Einverständnis mit den Gremien der Personalvertretung gehandelt. Sein Verhalten sei daher auch den Gremien, die dieses vorher oder nachher befürwortet hätten, zuzurechnen. Er sei daher beauftragtes oder geduldetes Organ des jeweils angesprochenen Personalvertretungsorganes (Gremium). Als Gewerkschaftsfunktionär sei er lediglich insoweit nach dem Personalvertretungsgesetz zu beurteilen, als seine Tätigkeit einem Personalvertretungsorgan zuordenbar sei; dies werde wohl stets wegen der Personalunion der Fall sein, jedenfalls aber dann, wenn Dr. L. in einer Personalvertretungssache (welcher Bereich dies sei, obliege der behördlichen Interpretation oder Kognition) gehandelt hätte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1991 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, Dr. L. sei in der Funktionsperiode 1986/1990 nicht Mitglied des ZA gewesen. Außerdem verwies sie auf die Zeugenaussage des P. (Vorsitzender des HA), wonach über die Angelegenheiten des Beschwerdeführers im HA nicht berichtet und darüber auch keine Diskussion geführt worden sei.

In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1991 stellte der Beschwerdeführer im wesentlichen klar, daß das Verhalten des Vorsitzenden P., das lediglich die Geschäftsführung des HA beträfe, bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens sei (Anmerkung: vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 90/12/0315). Im vorliegenden Verfahren gehe es dem Beschwerdeführer um das "Organ-Organhandeln" des Dr. L. im Zusammenhang mit seinem Ruhestandversetzungsverfahren.

Mit Schreiben vom 4. September 1991 warf der Beschwerdeführer unter anderem die Frage auf, in welcher Eigenschaft Dr. L. die vom Beschwerdeführer disziplinär Angezeigten zu schützen glaubte (Vorfall d). Ein Agieren im "rechtsfreien und verantwortungsfreien" Raum gebe es für Dr. L. nicht. Entweder sei Dr. L. Personalvertreter und sein Verhalten einem Personalvertretungs-Organ (mit oder ohne ausdrücklichen Auftrag des Organes) zuzurechnen oder er sei als Mitglied der belangten Behörde zur Objektivierung und gründlichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. September 1991 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 1991, "ergänzt mit Schriftsätzen vom 19. April 1991, 19. Juli 1991 und 4. September 1991" auf "Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Organ-Organhandelns nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz durch Herrn OSR Dr. L. in allen seinen Funktionen" zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 4. September 1991 (Vorfall d) offensichtlich die Äußerung Dris. L. vom 15. Jänner 1991 im Verfahren PK -723/89 gemeint. Dort habe Dr. L. ausgeführt, der Beschwerdeführer unterliege einem Irrtum, wenn er vermeine, eine Personalvertretung müsse die Vorstellungen des Beschwerdeführers unter allen Umständen vertreten. Der Beschwerdeführer übersehe hiebei, daß die von ihm mit mehr als 60 Anzeigen bedachten Kollegen auch Anspruch auf Unterstützung durch die Personalvertretung hätten.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß Dr. L. in der Funktionsperiode 1986/1990 Vorsitzender des Personalgruppenausschusses für die Bediensteten der Verwendungsgruppe A der Hauptgruppe I gewesen sei. Auf Grund dieser Funktion sei er gemäß § 10 Abs. 2 W-PVG auch Mitglied des HA gewesen. Ferner habe ihn der Gemeinderat als Dienstnehmervertreter zum Mitglied der belangten Behörde gewählt. Hingegen sei Dr. L. während der Funktionsperiode 1986/1990 nicht Mitglied des ZA der Personalvertretung gewesen.

Nach § 47 Abs. 2 W-PVG werde die belangte Behörde in den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behaupte, tätig. Dem einzelnen Personalvertreter komme eine Organfunktion nur dann zu, wenn gemäß § 7 W-PVG in einer Dienststelle höchstens zwei Vertrauenspersonen zu wählen seien und kein Dienststellenausschuß zu bilden sei. Abgesehen davon, könne das Verhalten eines Personalvertreters (z.B. als Mitglied des HA) nur dann Gegenstand der Aufsicht durch die belangte Behörde sein, wenn dieses Verhalten einem Organ der Personalvertretung zuzurechnen sei. Antragslegitimation und Parteistellung im Verfahren nach § 47 W-PVG komme nur demjenigen zu, der unter Zugrundelegung seiner Behauptung durch die Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung in seinen Rechten verletzt werden könnte. Es müsse daher die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Einschreiters durch die Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung denkbar sein.

Soweit der Antrag das Verhalten von Dr. L. als Vorsitzender des PGA zum Gegenstand habe, könne dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten dem PGA zuzurechnen gewesen sei oder nicht. Sollte letzteres der Fall sein, wäre der Antrag schon gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 W-PVG in Verbindung mit § 6 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen. In diesem Fall sei nämlich § 39 Abs. 9 W-PVG zu beachten: Danach seien zur Ausübung der Mitwirkungsrechte nach § 39 Abs. 1 bis 8 leg. cit. die Dienststellenausschüsse, die Hauptausschüsse und der Zentralausschuß zuständig. Die PGA hätte nur insoweit ein Mitwirkungsrecht, als das zuständige Organ mit ihm bei Änderungen des Dienstpostenplanes oder bei Beförderungen das Einvernehmen herzustellen habe. Der Beschwerdeführer habe in bezug auf die Abänderung der Dienstbeurteilung und die Versetzung in den Ruhestand (Vorfall a) und den behaupteten Schutz anderer Beamter vor disziplinärer Verfolgung (Vorfälle b und d) nicht in seinen Rechten verletzt werden können. Ebensowenig sei es denkmöglich, daß der Beschwerdeführer durch die Geschäftsführung des PGA betreffend die Beförderung eines anderen Beamten (Dr. K.), der zudem einer anderen Dienststelle angehörte, in seinen Rechten verletzt worden sei. In diesem Umfang sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG in Verbindung mit § 8 AVG mangels Antragslegitimation und Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Soweit der Antrag das Verhalten von Dr. L. als Mitglied des HA zum Gegenstand habe, gehe die belangte Behörde unter Hinweis auf die Zeugenaussage von P. (Vorsitzender des HA) sowie das Protokoll der konstituierenden Sitzung des HA vom 2. Juni 1986 davon aus, daß Dr. L. keine Aufgaben im Sinne des § 31 Abs. 8 W-PVG vom HA übertragen worden seien und die Angelegenheit des Beschwerdeführers im Kollegium des HA nicht behandelt worden sei. Damit gehe die Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. Juli 1991 ins Leere, Dr. L. hätte im Einverständnis mit dem HA gehandelt, sein Verhalten sei daher auch diesem Gremium zuzurechnen, das dieses Verhalten vorher und nachher befürwortet hätte. Da das Verhalten Dris. L. dem Hauptausschuß nicht zuzurechnen sei, sei der Antrag in diesem Umfang gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 W-PVG in Verbindung mit § 6 AVG zurückzuweisen gewesen.

Dies gelte auch in bezug auf den ZA, da Dr. L. während des vom Antrag erfaßten Zeitraumes nicht Mitglied dieses Personalvertretungsorganes gewesen sei, weshalb eine Zurechnung seines Verhaltens (zu diesem Organ) schon aus diesem Grund zu verneinen sei.

Das Verhalten des Beschwerdeführers als Gewerkschaftsfunktionär sei dem ÖGB bzw. einer seiner Fachgewerkschaften zuzurechnen und falle daher nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde. Werde jemand, der sowohl Gewerkschaftsfunktionär als auch Personalvertreter sei, in einer Personalvertretungsangelegenheit tätig, handle er nicht in Ausübung seiner Gewerkschaftsfunktion, sondern in seiner Funktion als Personalvertreter. Inwieweit das Verhalten eines Personalvertreters gemäß § 47 W-PVG der Aufsicht durch die belangte Behörde unterliege, sei bereits dargelegt worden.

Was das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall c betreffe, sei der belangten Behörde kein Gremium bekannt, das die zu befördernden Bediensteten dem zuständigen Kollegialorgan oder dem Magistratsdirektor vorschlage und dessen Mitglied nach den Behauptungen des Beschwerdeführers Dr. L. gewesen sei. Da es sich jedenfalls um kein Personalvertretungs-Organ handeln könne, sei der Antrag auch in dieser Hinsicht wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

Soweit der Antrag des Beschwerdeführers das Verhalten als Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission zum Gegenstand habe, leitete die belangte Behörde aus der Bestellung der Dienstnehmervertreter ab, das Verhalten eines Personalvertreters in seiner Eigenschaft als Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission könne keinem Organ der Peronalvertretung zugerechnet werden, sodaß auch in diesem Umfang die Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 47 Abs. 1 Z. 6 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. Nr. 49/1985, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1).

In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen (§ 47 Abs. 2 leg. cit.).

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die gemeinderätliche Personalkommission den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

Organe der Personalvertretung sind nach § 3 Abs. 1 des W-PVG

  1. 1. die Dienststellenversammlung,
  2. 2. der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),
  3. 3. der Personalgruppenausschuß,
  4. 4. die Personalvertreterversammlung,
  5. 5. der Hauptausschuß,
  6. 6. der Zentralausschuß,
  7. 7. der Dienststellenwahlausschuß,
  8. 8. der Personalgruppenausschuß,
  9. 9. der Zentralwahlausschuß.

    Personalvertreter sind gemäß § 3 Abs. 2 W-PVG die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

    Gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG kann der Ausschuß durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

    Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. sind die Personalvertreter in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktionen nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktionen auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

    Der Magistrat hat nach § 39 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z. 5 bis 9 der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 und 7 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch W-PVG das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen; äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung.

    In folgenden Angelegenheiten hat der Magistrat gemäß § 39 Abs. 2 Z. 5 bzw. 7 W-PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben:

  1. "5. Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung des Dienstpostens;
  2. 7. Beförderungen;"

Der Beschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Die Verweigerung der Sachentscheidung werde von der belangten Behörde darauf gestützt, das Verhalten Dris. L. könne keinem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden. Dies sei offenkundig falsch. Irgendeinem Organ der Wiener Personalvertretung sei das Verhalten Dris. L., wenn er als Personal-Vertreter tätig werde, rechtens immer zuzuordnen. Ob Dr. L. nun gehandelt habe oder untätig geblieben sei (obwohl ihn eine Pflicht zum Handeln getroffen habe) - immer habe er eine Aufgabe wahrgenommen, die dem Geschäftsbereich eines Personalvertretungs-Organes zuzurechnen sei. Die wesentliche Frage, die durch das vorliegende Feststellungsverfahren hätte gelöst werden sollen, sei folgende gewesen: Habe Dr. L. das erworbene Faktenwissen für sich behalten dürfen oder hätte er dieses an das jeweils zuständige Personalvertretungs-Organ (für das er augenscheinlich handelnd aufgetreten sei und für das zu handeln er sich auch den Anschein gegeben habe) weiterleiten müssen? Sei aus dem Dulden dieser Vorgangsweise durch das Personalvertretungs-Organ nicht auf die Zustimmung dieses Organes zu diesem Verhalten zu schließen, was - ohne Rücksicht auf die ausdrücklich erteilten Ermächtigungen (angesprochen seien hier der HA und der PGA) - auf Grund der Rechtsfigur der stillschweigenden Vollmacht (Anscheinsvollmacht) zur Zurechnung des Verhaltens des Beschwerdeführers an ein Personalvertretungs-Organ zu führen habe?

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Beschwerde ist klar und unmißverständlich zu entnehmen, daß es dem Beschwerdeführer (bei den einzelnen Vorfällen) nur um die Zurechnung des Verhaltens (Unterlassens) des Dr. L. zu einem Personalvertretungs-Organ (im Sinne des § 3 Abs. 2 W-PVG) geht. Die Beurteilung des Verhaltens von Dr. L. als Gewerkschaftsfunktionär ist daher im Verwaltungsgerichtshofverfahren nicht zu behandeln. Offen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch die Bewertung der Tätigkeit Dris. L. als Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission bekämpft, die kein Personalvertretungs-Organ nach § 3 Abs. 2 W-PVG ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hat die belangte Behörde zutreffend aus der Bestellung der Dienstnehmervertreter (durch Wahl des Gemeinderates aus dem Kreis der Personalvertreter, wobei vor der Wahl nur ein Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien einzuholen ist; vgl. § 45 Abs. 2 W-PVG) abgeleitet, daß die Tätigkeit eines zum Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission gewählten Personalvertreters in dieser Funktion keinem Personalvertretungs-Organ (nach § 3 Abs. 2 W-PVG) zugerechnet werden kann und deshalb die in dieser Funktion gesetzten Handlungen/Unterlassungen nicht der Kontrolle nach § 47 W-PVG unterliegen. Im übrigen hat die vorschlagsberechtigte Stelle auch keinen Einfluß auf das vorzeitige Ausscheiden des Dienstnehmer-Vertreters aus der gemeinderätlichen Personalkommission, das nur durch Verzicht und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter (vgl. dazu § 32 W-PVG) erfolgen kann.

Es trifft nicht zu, daß das Verhalten eines Personalvertreters in jedem Fall notwendig einem Organ der Personalvertretung zuzurechnen ist. Die Funktion eines Personalvertreters nach § 35 Abs. 1 W-PVG beschränkt sich nämlich nicht bloß darauf, seine Mitgliedschaft in den in § 3 Abs. 2 W-PVG genannten Organen bei formell einberufenen Sitzungen oder sonstigen förmlichen Veranstaltungen wahrzunehmen. Jeder Personalvertreter hat vielmehr das Recht, darüber hinaus sein Mandat (im Rahmen der vielfältigen Aufgaben nach § 2 W-PVG) wahrzunehmen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1971, B 471 = Slg. 6472, sowie vom 17. Juni 1972, B 127/71 = Slg. 6744 zum B-PVG). Es gibt daher neben der Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist, auch Handlungen (Unterlassungen), die nur dem Personalvertreter selbst (nicht aber einem Personalvertretungs-Organ) zuzurechnen sind.

Diese Unterscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des § 47 W-PVG rechtserheblich.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich zweifelsfrei, daß die belangte Behörde nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 W-PVG), nicht aber auch der einzelnen Personalvertreter berufen ist. Daher sieht § 47 Abs. 3 W-PVG als Aufsichtsmittel folgerichtig die Auflösung von bestimmten Organen der Personalvertretung, nicht aber auch die Enthebung von Mitgliedern eines Organes der Personalvertretung vor. Es kann sich freilich aus dem gesetzwidrigen Verhalten (Unterlassen) eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes (im Sinne des § 3 Abs. 1 W-PVG) die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Organes selbst ergeben, wenn und soweit das Verhalten des Mitgliedes dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist. Eine Zurechnung ist auch dann gegeben, wenn nach § 31 Abs. 8 W-PVG einem Mitglied durch Beschluß des Ausschusses die Besorgung einzelner Aufgaben übertragen wurde (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 14. Dezember 1992, Zl. 90/12/0165).

Wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten hat, war Dr. L. vom HA nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 31 Abs. 8 W-PVG betraut, sodaß eine Zurechnung seines Verhaltens zu diesem Personalvertretungs-Organ aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Dies gilt auch für den ZA, dessen Mitglied Dr. L. unbestritten im fraglichen Zeitraum nicht gewesen ist.

Was die Zurechnung des Verhaltens (Unterlassens) Dris. L. auf Grund seines Auftretens in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Duldung dieses Verhaltens durch ein Personalvertretungs-Organ betrifft, so liegt solches jedenfalls bezüglich des ZA und des HA nicht vor. Abgesehen davon, daß Dr. L. unbestritten gar nicht Mitglied des ZA war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in bezug auf diese beiden Personalvertretungs-Organe nicht zu erkennen, daß auf Grund der äußeren Umstände das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten (Unterlassen) Dris. L. diesen Personalvertretungs-Organen zugerechnet werden könnte. Der behauptete Informationszugang des Dr. L. als Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission sowie seine Funktion als Vorsitzender des PGA sind von vornherein nicht geeignet, die Zurechnung seines Verhaltens zum HA bzw. ZA zu begründen. Was die behauptete Duldung eines (eigenmächtigen) Verhaltens (Unterlassens) des Dr. L. durch die genannten Personalvertretungs-Organe betrifft, so fehlt jeder Hinweis darauf, daß Dr. L. bei den genannten Vorfällen namens des HA oder des ZA gehandelt hätte und dies von diesen Organen ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis genommen worden wäre. Ein nach außen hin erkennbares Auftreten von Dr. L. im Namen des HA bzw. ZA (in diesen oder anderen Fällen) hat der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 47 W-PVG nicht konkret behauptet. Auch in der Beschwerde leitet er dies letztlich bloß auf Grund seiner verfehlten Rechtsansicht (Zurechnung jeder Personalvertretungstätigkeit an ein Personalvertretungs-Organ) ab. Auf dem Boden dieser Sach- und Rechtslage war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in diesem Umfang zurückgewiesen hat.

Was die Zurechnung des Verhaltens Dris. L. an den PGA betrifft, so ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß auf Grund der Funktion von Dr. L. als Vorsitzender dieses Personalvertretungs-Organes eine Zurechnung seines Verhaltens zu diesem Organ nicht von vornherein auszuschließen ist. Wenn auch eine solche Zurechnung nicht allein auf Grund der Funktion als Vorsitzender zwingend gegeben sein muß, wäre das Zutreffen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung bereits Gegenstand der Sachentscheidung gewesen. Die belangte Behörde ist jedoch zutreffend auf Grund der eingeschränkten Mitwirkungsbefugnisse dieses Personalvertretungs-Organes (§ 39 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z. 5 und 7 W-PVG) selbst im Falle der Zurechnung des Verhaltens von Dr. L. an dieses Organ davon ausgegangen, daß mangels einer Zuständigkeit des PGA in den unter a, b und d angesprochenen Angelegenheiten eine Rechtsverletzungsmöglichkeit von vornherein auszuschließen ist.

Was die Rolle des Dr. L. bei der Beförderung von Dr. K. betrifft, reicht der vom Beschwerdeführer behauptete tatsächliche Zusammenhang mit seinem Ruhestandsversetzungsverfahren (Beförderung des Dr. K. als "Belohnung" für dessen Handlungsweise im Zusammenhang mit der Abänderung eines den Beschwerdeführer betreffenden Dienstgutachtens) gleichfalls von vornherein nicht aus, eine behauptete Rechtsverletzung zu erweisen, die im Beschwerdefall nur in einem rechtlich begründeten Zusammenhang zum Ruhestandsverfahren möglich ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, Zl. 90/12/0130).

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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