VwGH 98/11/0183

VwGH98/11/018317.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1998, Zl. 204204/5-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Normen

ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahr 1974 geborenen, aufgrund seiner Zivildiensterklärung vom 4. März 1997 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1997 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß seines Fachhochschulstudiums im Jahr 2000 "gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF" abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides äußerst mangelhaft ist. Die genannten Bestimmungen enthalten mehrere voneinander zu unterscheidende Tatbestände. Dies gilt auch für den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten § 14 Abs. 2 ZDG. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der angewendeten Fassung mit "idgF" mangelhaft, überläßt es diese Formulierung doch dem Leser, durch Vergleich der in der Begründung teilweise wiedergegebenen Normen mit den entsprechenden Rechtserkenntnisquellen die angewendete Fassung zu ermitteln. Diese Verfahrensmängel sind freilich nicht wesentlich und führen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde wäre auch bei Vermeidung dieser Mängel zu keinem anderen Bescheid gekommen.

Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, (ZDG) ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres, in dem die zur Feststellung der Tauglichkeit führende Stellung begann) in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufungsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die vorgelegten Verwaltungsakten bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG. Auch die Beschwerde enthält keinerlei konkretes Vorbringen in diese Richtung. Die Umstände des Beschwerdefalles sprechen gegen die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung (Ende der gemäß § 6 Abs. 1 der "Studienvereinbarungen" 8-semestrigen Ausbildung im Jahr 2000, demnach Beginn dieser Ausbildung im Jahr 1996, somit lange nach der Stellung des Beschwerdeführers).

Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers erfolgte nach Ablauf eines Jahres ab dem Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung. Auf den Beschwerdeführer war daher der erste Satz des § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wäre demnach nur in Betracht gekommen, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden wäre.

Dies wäre jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte im Sinne des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 ZDG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1998, Zl. 98/11/0150). Derartiges wurde allerdings im Verwaltungsverfahren trotz der diesbezüglich an ihn ergangenen Aufforderung vom 2. Dezember 1997 nicht geltend gemacht. Bei der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, es wäre "die weitere Ausbildung nicht mehr möglich", wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst bereits jetzt leisten müßte, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Davon abgesehen steht diese Behauptung im Widerspruch zu § 9 Abs. 3 und 4 der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Studienvereinbarungen", wonach unter anderem eine Behinderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (wozu die Leistung des ordentlichen Zivildienstes nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu zählen ist) einer Beurlaubung gleichzuhalten ist und beurlaubte Studierende immatrikuliert bleiben.

Als mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Fachhochschulstudiums verbundenen Nachteil hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, der technologische Fortschritt erzwinge die fortlaufende Anpassung der Lehrinhalte und Werkzeuge (Computer, Software) an die aktuellen Anforderungen; ein Jahr Abwesenheit könne daher den Studienerfolg gefährden. Dieses sich im wesentlichen in einer pauschalen Behauptung erschöpfende Vorbringen läßt schon mangels näherer Konkretisierung keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes erkennen. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer nach beendeter Zivildienstleistung sein Studium ohnehin wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen kann und dabei die Möglichkeit hat, in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen kennenzulernen und allfällige Kenntnislücken zu schließen. Daß sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in einem derart fortgeschrittenen Stadium seiner Ausbildung befunden hätte, daß aus diesem Grund deren Unterbrechung zwecks Zivildienstleistung als bedeutender Nachteil zu werten wäre (etwa im Sinne des § 14 Z. 1 erster Fall ZDG idF vor der ZDG-Novelle 1996), behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Festzuhalten ist, daß die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundenen Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen bedeutenden Nachteil abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, daß § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge. Umso weniger liegt in dem besagten Umstand eine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes, wie der Beschwerdeführer meint.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

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