VwGH 98/07/0017

VwGH98/07/001719.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über den Antrag des Dr. RL, A, B-Weg 32, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0080, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 21. November 1995 wurde der Gemeinde M gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 41 Abs. 4 und 5, 14, 15, 101, 111 und 112 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung der S im Flußbereich zwischen km 24,065 und Fluß-km 24,350 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Nebenbestimmungen erteilt, den Einwänden des Antragstellers keine Folge gegeben und im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 gemäß § 63 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 117 und 118 WRG 1959 die beantragte Enteignung von in den Projektsunterlagen näher umschriebenen Teilflächen der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke der KG N zugunsten der Gemeinde M gegen eine näher festgesetzte Enteignungsentschädigung ausgesprochen. Der gegen diesen Bescheid u.a. vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. März 1996 keine Folge gegeben. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0080, als unbegründet abgewiesen.

In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vom 4. Februar 1998, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Februar 1998, führt der Antragsteller aus, er beantrage "gemäß § 45 Abs. 1, Punkt 1. und 4. VwGG" die Wiederaufnahme des vorgenannten Beschwerdeverfahrens, "weil durch die Verletzung des Parteiengehörs die Aufnahme des wahren und vollständigen Sachverhalts sowie die Durchführung des ordentlichen und fairen Enteignungsverfahrens unterblieben und die Erkenntnisse auf Betrug, Rechtswidrigkeiten und Amtsmißbrauch beruhen". Niemandem sei verständlich, daß eigener Grund zur Vernichtung zweier Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 600 kW und über 3,5 Millionen kWh Jahreserzeugung samt Arbeitsplätzen enteignet wird, um zahlreiche Rechtsverletzungen in der Nachbargemeinde nachträglich zu legalisieren und auf Kosten der Steuerzahler zu sanieren. Eine solche Enteignung sei brutalster Raub, bei dem die Paragraphen als Tatwerkzeuge mißbraucht und das Opfer qualvoll geknebelt werde.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

...

4. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

...

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Antragsteller bringt nichts vor, was einem der Wiederaufnahmsgründe des § 45 Abs. 1 VwGG zugeordnet werden könnte. Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der Verwaltungsgerichtshof nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt voraus, daß die gerichtlich strafbare Handlung im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe im § 45 Abs. 1 VwGG ist auch erschöpfend. Einen Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kennt das VwGG nicht. Der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG wiederum liegt nicht vor, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen alle wesentlichen Umstände vorzubringen. Weitere Voraussetzung dieses Wiederaufnahmsgrundes ist auch die Wahrscheinlichkeit, daß bei Wahrung des Parteiengehörs das Erkenntnis anders gelautet hätte. Solches wird jedoch vom Antragsteller nicht behauptet. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, bilden unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 634 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da der Antrag somit offenkundig aussichtslos ist, erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0068) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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