VwGH 94/07/0068

VwGH94/07/006821.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über den Antrag des K in S, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 88/07/0032 abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Juni 1987 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eine "Beschwerde" des Antragstellers gegen Entwässerungsmaßnahmen des R-M. wegen behaupteter Vernässungen auf einem Grundstück des Antragstellers gemäß § 40 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung des Antragstellers gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 13. Jänner 1988 keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 88/07/0032, die gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In einem mit 17. April 1994 datierten, am 24. Mai 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz führt der Antragsteller Klage über Beeinträchtigungen seines Besitzes durch Entwässerungsmaßnahmen und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge im Beisein des Landeshauptmannes von Kärnten einen Lokalaugenschein durchführen "und somit sich selbst die Eingaben des Beschwerdeführers mit der Zuerkennung der neuerlichen Verwaltungsaufnahme und daher der Aufhebung des Urteiles und insbesondere auch dem Schadenersatz Folge leiste."

Der Schriftsatz schließt mit folgenden Worten:

"Ich hoffe, die bereits beigelegten Bilder und das Gutachten sowie auch der Antrag vom 20. 1. 1990 zH Herrn Landesbeamten P. (Zahl: LAD-645/6/89) werden reichen, die Verurteilungen aufzuheben. Ich komme daher der Verpflichtung, sollte sich die Sachlage geändert haben, innerhalb von 3 Jahren der Berufung nach. Das Ablaufen der Frist wäre der 25. 6. 1994."

Den Ausführungen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß

er eine Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 88/07/0032, abgeschlossenen Verfahrens anstrebt.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Antragsteller bringt nichts vor, was einem der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG zugeordnet werden könnte.

Da der Antrag somit offenkundig aussichtlos war, erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen.

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