VwGH 97/08/0151

VwGH97/08/01518.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch den Sachwalter F, dieser vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 12, vom 25. Februar 1997, Zlen. MA 12 - 13002/93-2, und MA 12 - 13002/93-3, vom 23. Juni 1997, Zlen. MA 12 - 13002/93-1, und MA 12 - 13002/93-2, betreffend Kostenersatz nach § 26 des Wiener Sozialhilfegesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit je zwei Bescheiden vom 25. Februar 1997 bzw. 23. Juni 1997 trug die belangte Behörde Maria H. gemäß § 26 des Wiener Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 64 vom 21. Dezember 1993 auf, dem Sozialhilfeträger Wien die für den Aufenthalt im Geriatriezentrum am Wienerwald in der Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Mai 1995 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0151), in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis 30. April 1996 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0152), in der Zeit vom 11. Juni 1990 bis 28. Februar 1993 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0492) und in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 28. Februar 1997 (betrifft Beschwerdeverfahren Zl. 97/08/0493) aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Gegen diese Bescheide erhob Maria H., vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die am 2. Mai 1997 eingelangten und unter den Zlen. 97/08/0151 bzw. 97/08/0152 protokollierten Beschwerden sowie die am 8. August 1997 eingelangten und unter den Zlen. 97/08/0492 und 97/08/0493 protokollierten Beschwerden.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 26. September 1997 ist die Beschwerdeführerin am 22. September 1997 verstorben.

Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgerichtshof getätigten Ermittlungen konnte vom Verlassenschaftsgericht von den präsumtiven Erben die Abgabe einer Erbserklärung bislang nicht erwirkt werden.

Mit Berichterverfügung vom 4. Mai 1998 wurde der Beschwerdevertreter aufgefordert, dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob der Nachlaß in das Beschwerdeverfahren eintritt; für den Fall der nicht fristgerechten Äußerung wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in Aussicht gestellt.

Eine Äußerung wurde nicht erstattet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

Der Beschwerdevertreter (dessen Vollmacht gemäß § 23 Abs. 5 VwGG mangels eines Widerrufs durch die Verlassenschaft oder durch die Erben auch für die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers gilt) wurde zu einer diesbezüglichen Äußerung aufgefordert, gab jedoch keine ab.

Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfahren waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.

Wien, am 8. September 1998

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