Normen
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe S 4.565,-- sowie der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.500,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde sind. Strittig ist, ob diesbezüglich gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlußpflicht gegeben sind. Die Beschwerdeführer behaupten insbesondere, sie betrieben eine vollbiologische Kläranlage, die wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei.
Im fortgesetzten Vorstellungsverfahren erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zu dieser Frage. Nachdem die belangte Behörde die Verhandlungsschrift vom 20. Juni 1997 aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend diese Kläranlage beschafft hatte, verwiesen die Beschwerdeführer darauf, sie seien weiterhin der Auffassung, ihre Anlage sei wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig, hätten aber "einen Konflikt mit der Behörde zur Frage der Bewilligungsfähigkeit" vermieden und daher "ein wasserrechtliches Gesuch" eingebracht, weil sie (auch) davon ausgingen, daß die Anlage "die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Genehmigung erfüllen würde". Mit einer Genehmigung sei demnächst zu rechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung sowie des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 führte die belangte Behörde aus, daß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 im Gegensatz zu § 5 Abs. 4 Steiermärkisches Kanalgesetz 1955 keine Ausnahmen von der Anschlußpflicht bei Schmutzwässern vorsehe, wenn diese nachweisbar zu Dungzwecken benötigt würden.
Vielmehr sei in § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 eine allgemeine Ausnahmebestimmung für den Fall der schadlosen Entsorgung der Abwässer normiert. Aus dem Fehlen der obgenannten Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Steiermärkisches Kanalgesetz 1955 im nunmehr anzuwendenden Kanalgesetz 1988 sei die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich schon deshalb eine Ausnahme von der Einleitungspflicht zuzulassen, weil Schmutzwässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0046).
Selbst bei einer Trennung von Fäkal- und Grauwässern könnten gewisse Inhaltsstoffe der Fäkalwässer
(WC-Reiniger etc.) als Folge der zivilisatorischen Entwicklung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Verwertung häuslicher Abwässer im eigenen Betrieb grundsätzlich keine adäquate Abwasserentsorgung darstelle. Im Hinblick auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Hygiene sei eine sorgfältige Nachweisführung erforderlich, die eine Beeinträchtigung von Boden und Wasser bzw. der Gesundheit von Mensch und Tier unwahrscheinlich mache.
Im folgenden prüfte die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der gegenständlichen Abwasserentsorgungsanlage und bejahte diese.
Dies begründete die belangte Behörde damit, daß die gegenständliche Anlage laut Aktenlage aus einer mechanischen Kläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet bestehe (Pflanzenkläranlage). Die darin gereinigten Abwässer würden auf landwirtschaftliche Nutzflächen des Betriebes der Beschwerdeführer aufgebracht. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens sei bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten Reinigungsanlage und einer nicht sach- und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Pflanzenbeetes mit einer Versickerung von nicht ausreichend gereinigten Abwässern auszugehen, welche eine mehr als bloß geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würden.
Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die Verwertung der anfallenden gereinigten Abwässer im Wege der Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen sei darauf hinzuweisen, daß häusliche Abwässer auch in gereinigtem Zustand aus der Sicht der Bodenwirtschaft und Pflanzenernährung keinen nennenswerten Dünger, sondern nur einen Schadstoffwert aufwiesen. Diese nicht düngerrelevanten Abwasserinhaltsstoffe bezögen sich auf die in den Wasch- und Reinigungswässern enthaltenen Chemikalien, welche auch, wenn sie biologisch abbaubar seien, jedenfalls einen schwer abbaubaren Restchemikalienbestand darstellten. Daher sei bei wiederholter Aufbringung häuslicher Abwässer auf landwirtschaftlichen Flächen mit nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Gewässer, insbesondere durch Summenwirkung, zu rechnen.
Da die im Beschwerdefall erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Kläranlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nicht vorgelegen habe, seien die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in keinen Rechten verletzt worden (Hinweis auf das in dieser Sache ergangene, eingangs genannte Vorerkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht, in der die kostenpflichtige Zurückweisung sowie hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mitbeteiligte Partei begehrt in ihrer Gegenschrift primär, die vorliegende Beschwerde möge zurückgewiesen werden, führt dazu aber nichts aus. Ein Grund, die Beschwerde zurückzuweisen, ist auch nicht hervorgekommen.
Im Beschwerdefall ist weiterhin die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der von den Beschwerdeführern behaupteten "schadlosen Entsorgung" (im Sinne des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes) strittig. Dem Vorbringen in der Beschwerde zufolge ergab sich insofern eine Änderung des ursprünglichen Vorhabens, als "noch vor Einbringung des wasserrechtlichen Genehmigungsgesuches (...) die Fäkalabwässer in die biologische Kläranlage einbezogen" wurden. Weiters wurde mit der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14. Oktober 1997 vorgelegt (von welchem sich auch eine Ausfertigung in den Akten der Vorstellungsbehörde befindet), mit welchem den Beschwerdeführern die (wasserrechtliche) Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer bestimmten biologischen Kläranlage und für die Ausbringung einer gewissen Menge biologisch geklärter Hausabwässer je Tag, gemeinsam mit Gülle, auf näher bezeichnete Grundstücke unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis zum 31. Dezember 2002, erteilt wurde.
Dessen ungeachtet bestreiten die Beschwerdeführer (weiterhin) die von der belangten Behörde angenommene wasserrechtliche Bewilligungspflicht.
Ihrer Auffassung ist insofern beizutreten, als ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben weder dadurch bewilligungspflichtig wird, daß (aus welchen Gründen auch immer) um dessen Bewilligung eingekommen wird, noch, daß die Behörde (etwa rechtsirrig) ein solches Gesuch meritorisch behandelt und die angestrebte Bewilligung erteilt (wenngleich in der Regel die Erteilung einer solchen Bewilligung ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Bewilligungspflicht sein wird). Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgegangen ist. Dabei ist nicht entscheidend, daß, wie die Beschwerdeführer vorbringen, im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde "zumindest einmal bereits" in einem wasserrechtlichen Verfahren bescheidmäßig festgestellt worden sei, daß eine Anlage nach einem (den Behauptungen zufolge) ähnlichen System keiner Bewilligungspflicht unterliege (Hinweis auf einen näher bezeichneten Bescheid), weil es auf die Umstände des Beschwerdefalles ankommt.
Die Beschwerdeführer halten der Argumentation der belangten Behörde entgegen, nach "ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sei Voraussetzung der Bewilligungspflicht, daß eine Einwirkung "vorhersehbar und typisch" ("projektsgemäß"), und nicht bloß "möglicherweise" (in der Beschwerde jeweils unter Anführungszeichnen) - etwa erst durch einen Betriebsunfall - erfolge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. April 1967, Slg.Nr. 7122/A, betreffend die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht einer Mineralöllagerung). Die Gefahren, die sich aus einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb ergäben, könnten daher nicht als Begründung der Bewilligungspflicht herangezogen werden. Dies wäre vorliegendenfalls insofern widersprüchlich, als die Sammlung der tierischen Fäkalabwässer in der Güllegrube keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen nach Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Die Bewilligungspflicht gemäß § 32 leg.cit. ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung der beeinträchtigten Gewässer sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153, 0154, 0155, und vom 23. April 1993, Zl. 91/07/0044).
Wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkannt hat (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 93/07/0176), ist bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht auch darauf abzustellen, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten mechanischen Kläranlage und einer nicht sachkundigen und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Pflanzenbeetes von einer Versickerung nicht (ausreichend) gereinigter Abwässer auszugehen wäre, welche eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würde.
Weiters ist auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 88/07/0129, zu verweisen, wonach eine Anlage, die dazu dient, die an sich (d.h. ohne sie) gegebenen schädlichen Auswirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, schon dann als bewilligungspflichtig erachtet werden muß, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß sie die ihr zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird.
Die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, daß die bei ihnen anfallenden häuslichen Abwässer bei ungereinigtem Versickern schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hätten, wofür im übrigen bereits die Errichtung einer Kläranlage durch die Beschwerdeführer spricht.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermögen die Beschwerdeführer keine Bedenken an der von der belangten Behörde angenommenen Bewilligungspflicht der Kläranlage zu erwecken. Mit dem Argument, Gefahren für das Grundwasser seien beim Größenverhältnis der anfallenden Schmutzwässer mit der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlich genutzten Aufbringungsfläche auszuschließen, dies vor allem im Hinblick darauf, daß die Reinigung der Haushaltsabwässer vor der Ausbringung eine Schadstoffverminderung bewirke, die jener der öffentlichen Kläranlagen zumindest gleichkomme (was sich aus den Berechnungen des Dipl.-Ing. E. ergebe), ist für die Frage der Bewilligungspflicht der Kläranlage im gegebenen Zusammenhang mit der Aufbringung nichts zu gewinnen, weil diese Argumentation das Bestehen einer entsprechend funktionsfähigen Kläranlage voraussetzt. Von der Frage der Bewilligungspflicht der Anlage ist nämlich die Frage der Bewilligungspflicht der Aufbringung der geklärten Abwässer zu unterscheiden.
Zusammenfassend kann daher die Auffassung der belangten Behörde, die gegenständliche Kläranlage sei wasserrechtlich bewilligungspflichtig, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach genannten, in dieser Sache ergangenen Vorerkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung. Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme obliegt dem (den) Ausnahmewerber(n) (§ 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes). Eine schadlose Entsorgung in diesem Sinn liegt daher schon dann nicht vor, wenn die (letztlich aufzubringenden) Abwässer zunächst in einer bewilligungspflichtigen Anlage gereinigt werden müssen, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht vorliegt. Diesfalls kommt es nämlich nicht darauf an, ob überdies das Aufbringen der gereinigten Abwässer auf landwirtschaftlichen Flächen wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist oder nicht.
Daraus folgt, daß die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor den Gemeindebehörden den Nachweis einer schadlosen Entsorgung der Abwässer nicht erbracht, zutreffend ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Demgemäß kommt weder der Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes von S 15.000,-- noch von Umsatzsteuer, wie von der mitbeteiligten Partei begehrt, in Betracht. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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