VwGH 93/07/0176

VwGH93/07/017625.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juli 1993, Zl. 3-30 R 232-93/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine kombinierte Abwasserentsorgungsanlage, bestehend aus einem technisch belüfteten betonierten Klärbecken (Belüftungs- bzw. technisch-biologische Belebungsanlage) und einem nachgeschalteten Pflanzenbeet als natürlich belüftetes Filterbeet (bepflanzter Bodenfilter mit ganzjähriger natürlicher Belüftung durch das Röhricht).

Das von der BH von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzte wasserwirtschaftliche Planungsorgan sprach sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vom Beschwerdeführer geplante Abwasserbeseitigungsanlage, die sich im Anschlußbereich von öffentlichen Abwasserversorgungsanlagen befinde, aus. Begründet wurde dies damit, Ziel der Wasserwirtschaft des Landes Steiermark sei es, die Abwässer aus zusammenhängenden Siedlungsgebieten durch Errichtung kommunaler Abwasserentsorgungssysteme zu entsorgen. Der Betrieb kommunaler Entsorgungssysteme führe erfahrungsgemäß zu stabileren Betriebsverhältnissen und nachhaltiger Funktionsfähigkeit.

Diesem Umstand sei auch im § 3 der Allgemeinen Emissionsverordnung Rechnung getragen worden. Durch die bestehende Koppelung von Raumplanung und Abwasserentsorgung in der Steiermark seien die Gemeinden verstärkt angehalten, die Abwasserentsorgungsanlagen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gewässer (gemeint wohl: Gewässergüte), insbesondere des Grundwassers, zu errichten sowie Maßnahmen zur Vermeidung hygienischer Mißstände durchzuführen. Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser Aufgaben sei durch das Kanalgesetz die Verpflichtung zum Anschluß an öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen ermöglicht. Durch die Förderung von öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen durch Bund und Land sei für den Beschwerdeführer kein wirtschaftlicher Nachteil bzw. unzumutbar hoher finanzieller Aufwand im Vergleich zum Betrieb von Einzelkläranlagen gegeben.

Auch der im Vorprüfungsverfahren eingeschaltete Amtssachverständige für Wasserbautechnik beurteilte das Vorhaben des Beschwerdeführers negativ. Er führte aus, auf höchster Entwicklungsstufe der Technik auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung sei die Sammlung häuslicher Abwässer in Kanalisationsanlagen und ihre Reinigung in biologischen Kläranlagen anzusehen. Diese Anwendungsform der Abwassertechnik sei als wasserwirtschaftliche Zielsetzung in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung ausdrücklich verankert. Dieses System gewährleiste eine lückenlose Erfassung der im Einzugsbereich anfallenden Siedlungsabwässer, deren Reinigung unter stabilen Prozeßbedingungen und die kontrollierbare Ableitung in einen Vorfluter unter ständiger Überwachung der Reinigung. Dies bedeute, daß in Gebieten, wo eine örtliche Kanalisation bestehe oder geplant sei, für die Entsorgung häuslicher Abwässer keine Ausnahmeregelungen in Form von Einzelanlagen bestehen könnten, weil dies ein Abgehen von diesem abwassertechnischen Standard bedeuten würde. In Wahrung des öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung und einer weitgehend gewässerschonenden und überschaubaren Abwasserentsorgung könnten somit Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen, auch wenn diese dem Stand der Technik entsprächen, wegen Widerspruchs mit diesen Zielsetzungen nicht positiv beurteilt werden.

In seiner Stellungnahme hiezu brachte der Beschwerdeführer vor, seine nach der Ö-Norm B 2502 bemessene vollbiologische Reinigungsanlage entspreche dem Stand der Technik.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung "zur Errichtung einer biologischen Abwasseranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet und anschließender Aufbringung der Abwässer auf den eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen" unter Berufung auf die §§ 30, 32 Abs. 2 lit. c, 98, 104 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ab. In der Begründung wird nach Wiedergabe der Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt, die Anlage unterliege der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG, da es sich hiebei nicht mehr um eine bewilligungsfreie, ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 32 Abs. 8 WRG 1959 handle. Die häuslichen Abwässer stellten sich aufgrund ihrer allgemein bekannten Beschaffenheit und Zusammensetzung nicht als geeignete Düngungsmittel im Sinne des § 4 des Steiermärkischen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, dar, sodaß die Aufbringung der (gereinigten) häuslichen Abwässer durch Versprühen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht als Bodenverbesserung, sondern als unzulässige Abwasserentledigung zu werten sei.

Nach § 105 WRG 1959 würden öffentliche Interessen u.a. auch dann negativ berührt, wenn die Beschaffenheit des Wassers oder des Grundwassers nachteilig beeinflußt werde oder wenn eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung entstehen könne. Das Anwesen des Beschwerdeführers liege im unmittelbaren Anschlußbereich der Gemeindekanalisation, wobei die Gemeinde, um eine Wirtschaftlichkeit ihrer Kanalisation zu erreichen, die Anschlußpflicht auf alle Fälle geltend machen müsse. Es sei im öffentlichen Interesse gelegen, daß sämtliche Abwässer der Ortschaft auf die wirtschaftlichste Weise so gut wie möglich gereinigt würden. Zu diesem Zweck würden für die Gemeindekanalisation auch öffentliche Gelder zur Verfügung gestellt. Jedes Ausscheren aus dem gemeinsamen Projekt würde dieses für die verbleibenden Hausanschlüsse verteuern, da die noch verbleibenden Kanalisationskosten auf alle Anschlußverpflichteten aufgeteilt werden müßten.

Bei widerstrebenden Interessenlagen sei jenen Zielen der Vorrang einzuräumen, die dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dienten. Dieser Grundsatz sei in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1989, LGBl. Nr. 85/1989, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen worden sei, ausgewiesen. Diese Verordnung enthalte auch weitere Grundsätze hinsichtlich der Gewässerreinhaltung, u.a. den der Vermeidung einer Belastung der Grundwässer durch Nitrate oder sonstige Schadstoffe, insbesondere durch Unterlassung durch Versickerungen von Hausabwässern, Gewerbe- und Industrieabwässern sowie schadstoffbelasteten Wässern von Verkehrsflächen über Sickerschächte sowie durch unsachgemäße Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen. Daß im vorliegenden Fall eine unsachgemäße Düngung beabsichtigt sei, die den Grundsätzen des Steiermärkischen Bodenschutzgesetzes widerspreche, sei bereits erwähnt worden.

Zusammenfassend werde festgestellt, daß in zusammenhängenden Siedlungsgebieten die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Kläranlagen gereinigt werden sollten. Dies sei eine Vorgabe des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers in Definition des öffentlichen Interesses nach § 105 WRG 1959 und ergebe sich aus § 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung. Die Entsorgung von Liegenschaften, welche über eine kommunale Kanalisation erfaßt werden könnten, über Einzelanlagen widerspreche diesem definierten öffentlichen Interesse an einer weitgehend gewässerschonenden und überschaubaren Abwasserentsorgung. Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen für Einzelanlagen, auch wenn diese dem Stand der Technik entsprächen, seien somit in solchen Fällen wegen Widerspruches mit diesen Zielsetzungen aus öffentlichen Rücksichten abzulehnen.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung setzte sie sich zunächst mit der Bewilligungspflicht für die geplante Anlage des Beschwerdeführers auseinander und bejahte diese.

Die Bewilligungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage wurde mit der Begründung verneint, es bestehe kein Bedarf an der Realisierung des Projektes des Beschwerdeführers, weil dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 26. März 1992 verpflichtet worden sei, den Anschluß an den öffentlichen Kanal durchzuführen. Die dagegen erhobene Berufung habe der Gemeinderat der Gemeinde S mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgewiesen, einer dagegen erhobenen Vorstellung sei ebenfalls der Erfolg versagt geblieben. Außerordentliche Rechtsmittel gegen die ausgesprochene Anschlußverpflichtung habe der Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Darüber hinaus werde noch auf die notwendigen abwasserwirtschaftlichen zentralen Maßnahmen in Siedlungsgebieten, welche nach wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch kommunale Entsorgungssysteme erfaßt werden könnten, verwiesen. Die Entsorgung von häuslichen Abwässern sei grundsätzlich über Kanalisationsanlagen mit zentraler Kläranlage zu bewerkstelligen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde übersehe, daß der mögliche Anschluß seines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes an das öffentliche Kanalnetz für sich noch keine bessere Entsorgung der Abwässer darstelle als das Projekt mit einem technisch belüfteten, betonierten Klärbecken und einem nachgeschalteten Pflanzenbeet. Daran könne auch der Hinweis nichts ändern, daß kommunale Entsorgungssysteme zu stabileren Betriebsverhältnissen und nachhaltigeren Funktionsfähigkeiten führen würden, weil damit nicht gesagt sei, daß das Projekt diesen Vorstellungen nicht entsprechen würde. Der wasserbautechnische Sachverständige habe das Projekt außerdem als dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet. Eine Gegenüberstellung des Projektes mit dem einer zentralen Kläranlage sei nie erfolgt. Die Behörde könne daher nicht einfach erklären, das eine Projekt sei dem anderen vorzuziehen und das Vorhaben des Beschwerdeführers sei nicht zu genehmigen.

Nach § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes sei für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung eine Ausnahme zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet sei und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entstehe. Um eine solche Ausnahmegenehmigung hätte der Beschwerdeführer angesucht. Im Verfahren nach dem Kanalgesetz sei auf die Ausnahmemöglichkeit nicht eingegangen worden. Im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren sei die wasserrechtliche Genehmigung versagt worden. Die Behörden umgingen daher die vom Gesetz als zwingende Bestimmung geschaffene Ausnahmebestimmung einfach dadurch, daß im kanalrechtlichen Verfahren auf die beantragte Ausnahme nicht eingegangen werde und im wasserrechtlichen Verfahren gesagt werde, daß der kommunalen Entsorgung der Vorzug gegeben werde. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die gegenständliche Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedarf. Die Bewilligungspflicht wurde von der belangten Behörde zutreffend angenommen, weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der "allgemeinen praktischen Erfahrung des täglichen Lebens" bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten biologischen Kläranlage und einer nicht sach- und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Röhrichtbeetes mit einer Versickerung von nicht (ausreichend) gereinigten Abwässern auszugehen wäre, welche eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würde. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr entgegengetreten.

Nach § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 79/1988 (KanalG) sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.

Nach § 4 Abs. 5 leg.cit. sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht.

Der im § 4 Abs. 5 KanalG angeführte § 1 Abs. 1 leg.cit. bestimmt, daß die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 in der geltenden Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, ausgesprochen hat, hat eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 KanalG iVm § 1 Abs. 1 KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 KanalG voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Dies bedeutet, daß der Beschwerdeführer jedenfalls so lange nicht mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchdringen kann, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliegt. Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 KanalG steht jedoch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als der Beschwerdeführer den Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbringen kann, wofür er jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt. Daraus folgt, daß die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt des Beschwerdeführers nicht mit der Begründung verweigert werden darf, es bestehe kein Bedarf, da der Beschwerdeführer ohnedies zum Anschluß an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wäre.

Da das KanalG Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, daß das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das KanalG davon aus, daß das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, daß das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstelle.

Insgesamt kommt der vorliegende Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zugrunde lag, gleich. Aus den dort weiters genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte