VwGH 97/06/0245

VwGH97/06/024530.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des B in N, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1997, Zl. IIb1-L-2005/27-1997, betreffend Enteignung gemäß §§ 69 und 70 Tiroler Staßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13;
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §44;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1989 §44;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §67 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §13;
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §44;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1989 §44;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §67 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 1997 wurde im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei L 232, R-Straße, km 0,75 bis km 0,225, Ortsdurchfahrt N, über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung bestimmter, im Grundeinlösungsplan dargestellter, in Spruchpunkt II näher angeführter Grundflächen abgesprochen (Spruchpunkt I) und die Festsetzung der zu leistenden Entschädigungen vorgenommen (Spruchpunkt II). Mit dem Straßenbauvorhaben ist auch ein Bauvorhaben betreffend eine Gemeindestraße verbunden, die von der B 183, S-Straße, km 13.020, zur R-Straße führt (und in Zukunft offenbar zur Landesstraße erklärt werden soll). Aus Anlaß der zu Zl. 97/06/0148 protokollierten Beschwerde eines anderen von demselben Straßenbauvorhaben betroffenen Grundeigentümers, dessen Grundstück an der Gemeindestraße, aber auch an der Bundesstraße gelegen ist, wurde der angefochtene Bescheid ohne Einschränkung für diesen Beschwerdeführer mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0148, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Daraus ergibt sich, daß der auch vom Beschwerdeführer bekämpfte Enteignungsbescheid der belangten Behörde vom 24. April 1997 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufgrund der angeführten Aufhebung des angefochtenen Bescheides als gemäß § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt anzusehen ist.

Das Beschwerdeverfahren war daher nach entsprechender Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 33 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 VwGG wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach § 56 VwGG.

Es erübrigte sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortgesetzte Verfahren folgendes angemerkt:

Der angefochtene, mittlerweile bereits aufgehobene Bescheid hätte den sich aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG ergebenden Anforderungen betreffend die Begründung eines Bescheides nicht entsprochen, da in diesem lediglich lapidar festgestellt wurde, die durchgeführte Verhandlung hätte ergeben, daß zur Durchführung des mit rechtskräftigem Baubescheid (gemeint: der Straßenbaubewilligungsbescheid) bewilligten Projektes die im Grundeinlösungsplan dargestellten Grundflächen benötigt würden und die Voraussetzungen der Enteignung (Bedarf, Notwendigkeit und Umfang) daher gegeben seien (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 95/06/0269).

Es wird auch darauf hingewiesen, daß eine Niederschrift über eine Verhandlung, in der die Teilnahme des Beschwerdeführers oder seines Vertreters nicht festgehalten ist, aber ein Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben wird und die vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben wurde, ohne daß vom Verhandlungsleiter gemäß § 14 Abs. 3 AVG die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigt wurde, keinen vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG liefert. Gegebenenfalls müßten in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen erfolgen.

Der Umstand, daß die für das Enteignungsverfahren maßgebliche straßenbaurechtliche Bewilligung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde, berührt die Frage des Vorliegens einer rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht. Wird allerdings die straßenbaurechtliche Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so würde dies - im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung (§ 42 Abs. 3 VwGG) - für den gleichfalls beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Enteignungsbescheid bewirken, daß dieser Enteignungsbescheid schon allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben wäre, weil nicht mehr vom Vorliegen des Bedarfes an dem Projekt gemäß § 62 Abs. 1 lit. a Tir. StrG ausgegangen werden könnte (vgl. zu einer ähnlichen Problematik das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174).

Weiters ist das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 13. März 1995 mit der Formulierung, es werde "um Durchführung des Baubewilligungs- und Grundeinlösungsverfahrens für den Ausbau der L 232 ... " ersucht, als Antrag auf Enteignung der für dieses Vorhaben benötigten Grundflächen, die sich aus dem vorgelegten und in diesem Schreiben verwiesenen Grundeinlösungplan ergeben, zu qualifizieren.

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