VwGH 97/06/0049

VwGH97/06/004919.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der M, 2. der S, 3. der K und 4. des W, unterfertigt von Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 7. Jänner 1997, Zl. II-4151.0007/96, betreffend Wiederherstellung einer Einfriedung gemäß § 41 Abs. 3 Vlbg. Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fraxern, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litc;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §23;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §24;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litc;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §23;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §24;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 13. September 1995 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Vlbg. Baugesetz zur sofortigen Einstellung der Arbeiten für den unter Punkt B des Bescheides angeführten Abschnitt der Einfriedung des näher angeführten Grundstückes der Beschwerdeführer entlang einer näher bezeichneten Gemeindestraße (zwischen "dem lfm. 25,00 und dem südwestlichsten Grenzpunkt") verpflichtet.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 2. April 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die in der Folge erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/06/0207, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die belangte Behörde nicht mehr - wie die Berufungsbehörde - die Auffassung vertreten habe, die angesprochenen zwei Bahnschwellen stellten keine ortsübliche Einfriedung für ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück dar, da die Anwendung des § 24 Vlbg. Baugesetz voraussetze, daß es sich um ein Bauvorhaben handle, auf die die in § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zuträfen. Die belangte Behörde sei nur mehr davon ausgegangen, daß ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 24 Vlbg. Baugesetz vorliege. Weiters könnten die u.a. im § 24 leg. cit. verwendeten Ausdrücke "Bauvorhaben" und "Bauwerk" im Zusammenhalt mit § 23 leg. cit. nicht als ident angesehen werden. Der Begriff des Bauvorhabens gewinne gerade im Lichte der Regelung des § 23 Abs. 1 lit. d Vlbg. Baugesetz eine Bedeutung, weil der Gesetzgeber bei diesem Bewilligungstatbestand - abgesehen von der genannten Ausnahme - sämtliche Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen erfassen habe wollen, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk im Sinne des § 2 lit. e Vlbg. Baugesetz handle. Gerade im Hinblick auf solche Einfriedungen, die die Kriterien des Bauwerkes nicht erfüllten, ergebe die Verwendung des Begriffes Bauvorhaben aber einen Sinn. Auch Einfriedungen, die die Voraussetzungen eines Bauwerkes nicht erfüllten, seien nämlich, indem etwas errichtet werde, als Bauvorhaben bzw. als bauliche Maßnahme im Sinne des Vlbg. Baugesetzes zu qualifizieren.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 18. März 1996 wurde den Beschwerdeführern "die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen und zwar dadurch, daß die Einfriedung entlang der Grenze des GST-Nr. ... (von lfm. 0,00 bis zum südwestlichsten Grenzpunkt)

zum GST-NR. ... (Gemeindestraße) entfernt wird." Der

verfahrensgegenständliche Teil der Einfriedung des angeführten Grundstückes entlang der Grenze zu der näher angeführten Gemeindestraße wurde in diesem Bescheid wie folgt beschrieben:

Die gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid vom 18. März 1996 erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 11. September 1996 als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde der Berufungsbescheid vom 11. September 1996 mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei zurückverwiesen. Diese Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß Bauwerke im Sinne des § 2 lit. e Vlbg. Baugesetz Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 leg. cit. seien. Dafür, daß diese Begriffe synonym verwendet würden, spreche auch § 24 Abs. 3 Vlbg. Baugesetz. § 2 lit. e Vlbg. Baugesetz definiere Bauwerk als eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und die mit dem Boden in Verbindung stehe. Das vorliegende Verfahren betreffe die gesamte Einfriedung an der Grenze zwischen den bei den näher angeführten Grundstücken. Für das frühere Vorstellungsverfahren sei die Rechtsauffassung maßgeblich gewesen, daß Einfriedungen unter Verwendung von Eisenbahnschwellen in der Höhe von 1,80 m jedenfalls Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Vlbg. Baugesetz darstellten. Ausschlaggebend sei dafür die Überlegung gewesen, daß die aufgestellten Eisenbahnschwellen in der Höhe von 1,80 m aufgrund der besonderen Höhe und des großen Gewichtes - selbst ohne betonierte Sockelfundamente - ein Bauwerk im Sinne des § 2 lit. e Vlbg. Baugesetz seien, zumal bei nicht sachgerechter Ausführung mangels bautechnischer Kenntnisse erhebliche Gefahren im Falle des Umstürzens dieser Eisenbahnschwellen drohten. Im Unterschied dazu sei jedoch die Errichtung eines üblichen Holzzaunes in Form von Holzstehern und waagrechten Rundlingen bzw. Lappen in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Bauwerk im Sinne des § 2 lit. e Vlbg. Baugesetz und somit kein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 leg. cit. Darüber hinaus sei ein üblicher Holzzaun in der beschriebenen Ausgestaltung regelmäßig "ortsüblich" im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d Vlbg. Baugesetz und deshalb auch nicht baubewilligungspflichtig, sofern es sich um eine Einfriedung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle. Nach Auffassung der belangten Behörde müsse bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung im Bereich der Grenze der beiden genannten Grundstücke zwischen drei tatbestandsmäßig unterschiedlichen Einfriedungsarten differenziert werden:

  1. a) Das Aufstellen von Eisenbahnschwellen sei ein - zumindest - anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Diesbezüglich sei der Auftrag zur Wiederherstellung grundsätzlich rechtmäßig erfolgt.
  2. b) Hingegen handle es sich bei der zwischen Laufmeter 0,00 bis ca. Laufmeter 9,70 errichteten Einfriedung um einen üblichen Holzzaun, bestehend aus einfachen Holzstehern und Querlatten. Diesbezüglich liege weder ein anzeigepflichtiges Bauwerk noch eine bewilligungspflichtige Einfriedung gemäß § 23 Abs. 1 lit. d Vlbg. Baugesetz vor. Der betreffende Holzzaun müsse als ortsübliche Einfriedung für landwirtschaftliche Grundstücke an einer öffentlichen Verkehrsfläche qualifiziert werden. Soweit sich der Auftrag zur Wiederherstellung auf diesen Zaunabschnitt beziehe, sei er somit gesetzwidrig erfolgt. Die Beschwerdeführer seien daher in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung des § 41 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a und § 40 Abs. 1 Vlbg. Baugesetz verletzt worden, da der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes jedenfalls hinsichtlich des üblichen Holzzaunabschnittes bestehend aus Holzstehern und Querlatten gesetzwidrig gewesen sei und der Spruch des angefochtenen Bescheides eine entsprechende Differenzierung nicht zulasse.
  3. c) Davon sei jener Einfriedungsabschnitt zu unterscheiden, in dem ein Holzzaun, der mit Bambusmatten hinterlegt sei, errichtet worden sei. Es handle sich hiebei um kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Vlbg. Baugesetz, da auch das Aufstellen von Bambusmatten keine bautechnischen Kenntnisse erfordere. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel, ob eine solche Einfriedung als ortsüblich im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d

    Vlbg. Baugesetz qualifiziert werden könnte. Eine abschließende Beurteilung, ob der Auftrag zur Wiederherstellung bezüglich dieses Zaunabschnittes zulässig sei, sei mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellung nicht möglich. Dadurch, daß die Berufungsbehörde bezüglich der allfälligen Baubewilligungspflicht dieses Zaunabschnittes kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen durchgeführt habe, seien die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung der §§ 37 und 39 AVG verletzt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und - wie die mitbeteiligte Partei - die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 lit. e Vlbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Gemäß § 9 Abs. 1 BauG dürfen Einfriedungen an der Grenze des Nachbargrundstückes dieses ohne Zustimmung des Nachbarn nicht um mehr als 1,80 m überragen. Für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen gilt der § 37 des Straßengesetzes. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d BauG bedarf u.a. die Erstellung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen die ortsüblichen Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, einer Baubewilligung. Gemäß § 24 Abs. 1 BauG bedürfen Bauvorhaben, auf welche die in § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, einer schriftlichen Anzeige an die Behörde. Der Anzeige ist eine planliche Darstellung der Bauführung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Gemäß § 24 Abs. 3 BauG sind bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken, die keinen nachteiligen Einfluß auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben, nicht anzeigepflichtig.

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a BauG ist die Behörde u.a. berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

  1. a) Vorhaben nach § 23 nicht ohne Baubewilligung und Vorhaben nach § 24 nicht vor Wirksamkeit der Anzeige ausgeführt werden.

Ergibt eine Überprüfung einen Grund zur Beanstandung nach § 39 Abs. 1 lit. a, so hat die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 BauG gegenüber dem Bauausführenden oder seinem Auftraggeber die Einstellung der Arbeiten zu verfügen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BauG hat die Behörde dem Auftraggeber die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen, wenn die Arbeiten gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 eingestellt wurden. Wird innert eines Monats nach Zustellung der Androhung bei der Behörde die Anzeige eingebracht oder der Antrag auf Erteilung oder Abänderung der Baubewilligung gestellt, so hat die Behörde gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. das entsprechende Verfahren einzuleiten. Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, erfolgt aufgrund der Anzeige die Untersagung oder wird die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde gemäß § 41 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer kommt im vorliegenden Fall, in dem ein der Vorstellung der Beschwerdeführer im Ergebnis Rechnung tragender aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid bekämpft wird, nur im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides in Betracht, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1996, Zl. 96/06/0181, und die in diesem in diesem Zusammenhang zitierte Vorjudikatur) nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt. In diesem Sinn machen die Beschwerdeführer eine Verletzung durch die Bindungswirkung der in den tragenden Gründen des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geltend.

Nach den die Aufhebung tragenden Gründen des angefochtenen Bescheides ist die vorliegende Einfriedung im Bereich der Grenze zwischen den zwei näher angeführten Grundstücken nach drei unterschiedlichen Einfriedungsarten zu differenzieren:

soweit Eisenbahnschwellen aufgestellt wurden, der Abschnitt mit einem üblichen Holzzaun (zwischen Laufmeter 0,00 bis ca. Laufmeter 9,70) und jener Abschnitt mit einem Holzzaun, der mit Bambusmatten hinterlegt ist (von ca. Laufmeter 9,95 bis ca. Laufmeter 19,40). Der zwischen Laufmeter 0,00 bis 9,70 errichtete Holzzaun sei kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 BauG und stelle eine ortsübliche Einfriedung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d Vlbg. Baugesetz dar. Der Berufungsbescheid sei in dieser Hinsicht rechtswidrig ergangen. Im Hinblick auf den Teil der Einfriedung zwischen

ca. Laufmeter 9,95 bis Laufmeter 19,40 (ein Holzzaun, der mit Bambusmatten hinterlegt sei), der auch kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben darstelle, lägen keine entsprechenden Ermittlungen vor, ob es sich dabei um eine ortsübliche Einfriedung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d Vlbg. Baugesetz handle. Betreffend die Abschnitte, in denen Eisenbahnschwellen verwendet wurden, wurde der erteilte Wiederherstellungsauftrag als rechtmäßig angesehen. Dieser Begründungsteil gehört somit nicht zu den die Aufhebung tragenden Gründen.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, es sei unzulässig, daß sich die belangte Behörde nur mit der Einfriedung an der Grenze zwischen den beiden näher angeführten Grundstücken befasse (weil ihrer Auffassung nach die Einfriedung nur als Ganzes beurteilt werden könne). Es könne im Hinblick darauf, daß das Vorstellungsverfahren nur ein Kontrollverfahren sei, auch nicht davon gesprochen werden, diese Einfriedung sei unmittelbar Gegenstand des Vorstellungsverfahrens.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Was Sache der Berufungsentscheidung bzw. der Vorstellungsentscheidung ist, wird einerseits durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und andererseits durch die erhobenen Rechtsmittel bestimmt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0093). Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens war der Beseitigungsauftrag bezüglich des näher angeführten Teiles der Einfriedung entlang der Grenze der beiden angeführten Grundstücke von Laufmeter 0,00 bis zum südwestlichsten Grenzpunkt. Auf diesen Teil der Einfriedung hat sich sowohl der Berufungsbescheid als auch der angefochtene Bescheid zutreffend bezogen. Ein solcher Teil einer Einfriedung entlang einer Seite eines Grundstückes stellt aber auch einen zulässigen Gegenstand einer Entscheidung betreffend einen Wiederherstellungsauftrag dar, weil es sich um einen rechtlich und technisch trennbaren Teil einer Einfriedung handelt. Im Falle einer Vorstellung gegen einen diesbezüglichen letztinstanzlichen Gemeindebescheid ist folgerichtig einerseits nur der im Bescheid erteilte Auftrag (hier: bezogen auf einen bestimmten Teil der Einfriedung) Sache des Verfahrens, andererseits muß die Vorstellungsbehörde bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, zwangsläufig den der Gemeindeentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier somit: die verfahrensgegenständliche Einfriedung) beurteilen, weil die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, nur durch die Prüfung, ob die Gemeindebehörde das Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet hat, erfolgen kann.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, es sei nicht maßgeblich, daß man bei dem vorliegenden Teil der Grundstückseinfriedung zwischen drei unterschiedlichen Einfriedungsarten differenziere, sondern die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob nicht ausschließlich Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten gemäß § 24 Abs. 3 BauG vorlägen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß jener Abschnitt der Einfriedung, in Bezug auf den die belangte Behörde überhaupt § 24 Abs. 1 BauG angewendet hat, nämlich soweit Eisenbahnschwellen errichtet wurden, von den die Aufhebung tragenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht erfaßt ist. In diesem Zusammenhang wurde vielmehr der erteilte Auftrag als rechtmäßig angesehen. Im Hinblick auf die beiden weiteren, von der belangten Behörde angesprochenen Einfriedungsarten (üblicher Holzzaun bzw. Holzzaun mit Bambusmatten) ist auch die belangte Behörde, wenn auch aus anderen Gründen als die Beschwerdeführer, davon ausgegangen, daß kein anzeigepflichtges Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Die Beschwerdeführer können daher auch im Hinblick auf diese beiden Abschnitte der Einfriedung dadurch, daß sich die Behörde nicht mit § 24 Abs. 3 BauG auseinandergesetzt hat, nicht in Rechten verletzt sein. Abgesehen davon wird zu diesem Problemkreis festgestellt, daß nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer im Verfahren der in Frage stehende Teil der Einfriedung entlang der näher angeführten Gemeindestraße nach entsprechenden Absprachen mit der Agrarbehörde im Zusammenhang mit der Flurbereinigung von den Beschwerdeführern umgelegt wurde. Dieser Sachverhalt schließt - wie dies in dem hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/06/0207, näher ausgeführt wurde, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Annahme des Vorliegens von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 24 Abs. 3 leg. cit. aus.

Die Beschwerdeführer meinen weiters, es handle sich bei der Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. d BauG lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Es werde nur festgelegt, wer was, in welcher Form und Reihenfolge zu tun habe. Aus § 23 Abs. 1 lit. d BauG sei nicht abzuleiten, daß die Behörde die Beschaffenheit der in Frage stehenden Einfriedung in jedem Einzelfall zu prüfen hätte.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behörde im Falle einer Einfriedung an einer öffentichen Verkehrsfläche gemäß § 23 Abs. 1 lit. d BauG jedenfalls zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der in dieser Bestimmung angeführten Ausnahme vorliegen, was bejahendenfalls die Folge hat, daß die Einfriedung nicht der Bewilligungspflicht des BauG unterliegt. Sie wäre dann allerdings - wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/06/0207, ausgeführt hat - anzeigepflichtig gemäß § 24 Abs. 1 BauG, außer es kommt § 24 Abs. 3 leg. cit. zur Anwednung.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde wenden, Bauwerke im Sinne des § 2 lit. e BauG seien Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 leg. cit., muß der Verwaltungsgerichtshof darauf schon deshalb nicht eingehen, weil, wie auch die Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführen, diese Auffassung für die aufhebende Entscheidung nicht erheblich gewesen ist. Diese Auffassung hat - wie bereits dargelegt - in bezug auf jene zwei Abschnitte der Einfriedung eine Rolle gespielt, die mit Eisenbahnschwellen errichtet wurden. Diese Auffassung ist nicht Teil der die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides.

Da die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides keine nähere Auslegung des Begriffes der ortsüblichen Einfriedung in § 23 Abs. 1 lit. d BauG enthalten, gehen auch die zu diesem Begriff vorgetragenen Ausführungen ins Leere.

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sind, daß es überhaupt unzulässig sei, in bezug auf einen an der Grenze zu einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Teil einer Einfriedung einen Wiederherstellungsauftrag zu erteilen, ist folgendes festzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Erfassung eines solchen Teiles einer Einfriedung für zulässig. Aufgrund des im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhaltes ist es nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in der Vorstellung zu einer Wiedererrichtung eines ehemals auch an dieser Grenze befindlichen Zaunes gekommen. Die Rechtserheblichkeit dieses Vorganges der Umlegung in bezug auf diesen Teil der Einfriedung mußte in bezug auf die Regelungen der §§ 23 und 24 BauG von den Baubehörden geprüft werden. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Wiedererrichtung des betroffenen Teiles der Einfriedung in unterschiedlicher Ausgestaltung erfolgt, hat die Prüfung anhand der §§ 23 und 24 BauG nach den unterschiedlich ausgestalteten Teilen differenzierend zu erfolgen. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 lit. d BauG kommt in bezug auf den wiedererrichteten Teil der Einfriedung nur insoweit in Betracht, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 11. September 1997, Zl. 96/06/0207, wird angemerkt, daß die Auffassung der belangten Behörde, der Begriff Bauvorhaben in § 24 Abs. 1 BauG sei mit dem Begriff des Bauwerkes gemäß § 2 lit. e BauG ident, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird, im Rahmen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten und in bezug auf einen aufhebenden Vorstellungsbescheid überhaupt in Betracht kommenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war und daher darauf nicht eingegangen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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