VwGH 97/05/0325

VwGH97/05/032524.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Hilda und des James Weissenberger in Haid, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 1997, Zl. BauR - 012050/2 - 1997/UM/Lg, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Traun, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1452;
AVG §56;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwRallg;
ABGB §1452;
AVG §56;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Jänner 1989 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 61 Abs. 1 OÖ. Bauordnung 1976 aufgetragen, innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Bescheides das auf dem Grundstück Nr. 651, KG Traun, ohne Bewilligung errichtete Bauwerk im Ausmaß von 23 m x 12 m zu beseitigen. Das abzutragende Objekt wurde umschrieben mit "hölzerne Tragkonstruktion, wobei als Außenwände Profilblechplatten an die Holzsteher angenagelt waren. Als Abdeckung war eine Plane angebracht". Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. April 1989 wurde dieser Bescheid aufgrund einer Berufung der Beschwerdeführer "behoben", weil es sich hiebei - nach Entfernung der Profilblechplatten - um ein Zelt handle, welches gemäß § 41 Abs. 4 lit. c OÖ. Bauordnung 1976 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sei.

Mit Bescheid vom 30. Jänner 1997 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Beschwerdeführern gemäß § 49 OÖ. Bauordnung 1994 den Auftrag zur Beseitigung der "auf den Grundstücken Nr. 651 und .96, Obereggerstraße 20, 4050 Traun, ohne Bewilligung errichteten vier Zelthallen samt Einbauten sowie des ohne Bewilligung errichteten Wohncontainers und des Wohnmobils Mercedes und des Wohnwagens, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides". Die Behörde erster Instanz ging hiebei von einer Bewilligungspflicht der vier Zelthallen sowie auch des Wohnwagens, des Wohnmobils und des Wohncontainers aus.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Juni 1997 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer, in welcher sie im wesentlichen die Bewilligungspflicht der Objekte bekämpften, keine Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters jedoch wie folgt abgeändert:

"Gemäß den Bestimmungen des § 49 iVm § 30 Abs. 6 der OÖ. Bauordnung 1994 und des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 207 der Stadtgemeinde Traun aus dem Jahre 1984 wird Ihnen hiermit aufgetragen, die auf den Grundstücken Nr. 651 und .96, Obereggerstraße 20, 4050 Traun, ohne Bewilligung errichteten vier Zelthallen samt Einbauten sowie des ohne Bewilligung errichteten Wohnwagens, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen."

In der Begründung führte hiezu die Baubehörde zweiter Instanz aus, die Entfernung der Wohncontainer und des Wohnmobils sei bereits erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich daher den Auftrag der Behörde erster Instanz ausgeführt. Die Zelthallen seien als Gebäude im Sinne der Bauordnung anzusehen. Weder der Ausnahmetatbestand des § 41 Abs. 4 lit. c der OÖ. Bauordnung 1976 noch jener des § 25 Abs. 1 Z. 3 der OÖ. Bauordnung 1994 läge vor. Der Bescheid vom 11. Jänner 1989 sei nicht präjudiziell für das spätere Verfahren. Auch der Wohnwagen sei ein bewilligungspflichtiges Gebäude. Die Zelthallen und der Wohnwagen seien außerhalb der im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 207 ausgewiesenen Baufluchtlinien errichtet worden. Eine Baubewilligung könne daher nicht erteilt werden.

In der dagegen erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer aus, daß sämtliche Objekte seit mehr als zehn Jahren existierten und von der Behörde akzeptiert worden seien. Die Rechtsansicht, wonach aus dem Bescheid vom 28. April 1989 keine Bindungswirkung resultiere, führe zu einem Willkürakt. Die Zelte seien mit dem Boden nicht fix verbunden und daher keine Bauwerke. Wohnmobile und Wohnwagen seien Kraftfahrzeuge und keine Bauwerke.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 1997 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.

In der Begründung hiezu führte die belangte Behörde aus, eine Baubewilligung könne nicht durch einen lange dauernden unbeanstandenen Bestand einer Baulichkeit "ersessen" werden. Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages komme es nicht auf die Dauer des konsenslosen Zustandes an. Gegenstand der Berufungsentscheidung vom 28. April 1989 sei ein Objekt gewesen, welches an der östlichen Grundgrenze situiert gewesen sei. Diese Feststellung der Berufungsbehörde sei von den Beschwerdeführern unbekämpft geblieben. Diese bauliche Anlage habe Abmessungen von 23 m x 12 m aufgewiesen und sei mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Objekten (Zelthallen) nicht ident; diese hätten ein Ausmaß von 16 m x 19 m, 8 m x 13 m, 13 m x 13 m und 13 m x 17 m. Dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag stehe im übrigen die Rechtskraft des Bescheides vom 28. April 1989 schon deswegen nicht entgegen, weil der Auftrag des Bürgermeisters vom 11. Jänner 1989 bzw. aufgrund der Berufungsentscheidung vom 28. April 1989 noch aufgrund der OÖ. Bauordnung 1976 ergangen sei. Mit Inkrafttreten der OÖ. Bauordnung 1994 hätten die Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht von "Zelten" eine maßgebliche Änderung erfahren (nunmehr § 25 Abs. 1 Z. 3 OÖ Bauordnung 1994). Die Rechtskraft eines Bescheides könne aber nur dann das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache bewirken, wenn sich die Rechtslage hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen seien, nicht maßgeblich geändert habe. Ein Beseitigungsauftrag setze voraus, daß die bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages einer Baubewilligung bedurft habe bzw. bedürfe. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung der vom Bauauftrag erfaßten Anlagen stehe nicht fest. Nach den Angaben der Beschwerdeführer "existieren" diese Objekte aber schon seit mehr als zehn Jahren, sodaß davon auszugehen sei, daß sie im zeitlichen Geltungsbereich der OÖ. Bauordnung 1976 errichtet worden seien. Es könne nicht bestritten werden, daß es sich sowohl bei den Zelthallen als auch beim Wohnwagen um Bauten handle, da zu ihrer werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien (Hinweis auf § 2 Z. 1 OÖ. Bauordnung 1994 bzw. § 41 Abs. 2 lit. a

OÖ. Bauordnung 1976). Hinsichtlich des Wohnwagens sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1980, Zl. 2253/80, zu verweisen. Ähnliche Erwägungen müßten wohl auch für die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 5 OÖ. Bauordnung 1994 gelten. Diese Objekte erfüllten aber auch die Begriffsbestimmung des § 2 Z. 2 OÖ. Bauordnung 1994 bzw. § 41 Abs. 2 lit. b OÖ. Bauordnung 1976, da sie überdacht seien, eine lichte Raumhöhe über 1,5 m aufwiesen und überdies begehbar seien. Die Feststellungen der Berufungsbehörde, wonach hinsichtlich des Wohnwagens sogar von einer zeitweiligen Wohnnutzung auszugehen sei, seien von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben. Sämtliche Objekte seien daher als Gebäude anzusehen und unterlägen insofern grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ. Bauordnung 1994 bzw. § 41 Abs. 1 lit. a OÖ. Bauordnung 1976. Dem Umstand, daß die Zelte nicht fest mit dem Boden verbundenen seien, komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da es gemäß § 24 Abs. 2 OÖ. Bauordnung 1994 bzw. gleichlautend § 41 Abs. 3

OÖ. Bauordnung 1976 für die Bewilligungspflicht ohne Belang sei, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt sei und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden solle. Auch dem Umstand, daß der Wohnwagen nach Ansicht der Beschwerdeführer bei entsprechender Reparatur angemeldet werden könnte, komme keine Bedeutung zu. Zu prüfen sei, ob die Ausnahmebestimmungen des § 25 OÖ. Bauordnung 1994 bzw. § 41 OÖ. Bauordnung 1976 betreffend "Zelte" und "Wohnwagen" zur Anwendung kämen. Bei den "Zelthallen" handle es sich jedenfalls nicht um "Zelte für den vorübergehenden Bedarf" von höchstens vier Wochen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 OÖ. Bauordnung 1994, da der Errichtungszeitpunkt dieser Objekte jedenfalls bereits wesentlich länger zurückliege. Aber auch der Ausnahmetatbestand des § 41 Abs. 4 lit. c OÖ. Bauordnung 1976 betreffend Zelte sei nicht gegeben, da das Objekt weder einen Bau für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen darstelle noch seinem Umfang nach mit den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Bauvorhaben vergleichbar sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0283). Auch hinsichtlich des Wohnwagens sei der Berufungsbehörde zu folgen, wonach weder nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 5 OÖ. Bauordnung 1994 noch nach § 41 Abs. 4 lit. e

OÖ. Bauordnung 1976 ein Ausnahmetatbestand vorliege. Auch die Beschwerdeführer hätten im gesamten baubehördlichen Verfahren bzw. im Vorstellungsverfahren niemals behauptet, es liege ein zum Verkehr behördlich zugelassener Wohnwagen (§ 25 Abs. 1 Z. 5 OÖ. Bauordnung 1994) oder ein Wohnwagen, der ausschließlich dem Verkehr diene (§ 41 Abs. 4 lit. e OÖ. Bauordnung 1976), vor. Den Beschwerdeführern sei es somit nicht gelungen, die mangelnde Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Objekte aufzuzeigen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2668/97-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten gemäß §§ 24, 25, 30, 41, 49, 58 der OÖ. Bauordnung verletzt, außerdem in ihren Rechten gemäß § 102 der OÖ. Gemeindeverordnung 1990 (LGBl. Nr. 91) sowie in ihren verfassungsgemäß gewährleisteten Grundrechten der Eigentumsfreiheit, der Freiheit der Gewerbeordnung sowie im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. VI MRK". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führen hiezu aus, daß die "allgemeinen Rechtsgrundsätze" des ABGB, insbesondere die Bestimmungen über die Ersitzung, Verjährung, das Vertrauen auf Recht und Ordnung, das Verbot des Verstoßes gegen Irreführung und Arglist, das Verbot des Ermessensmißbrauches, anzuwenden seien. Die bestehenden Zelte seien nie als Bauwerke qualifiziert worden, zumal sie mit dem Grund und Boden weder fest verbunden gewesen noch verbunden seien. Die neueste Novelle der OÖ. Bauordnung sei rückwirkend nicht anwendbar. Die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörden stelle sich im Ergebnis als Ermessensmißbrauch bzw. ungesetzlicher Vorgang dar. Der Großteil der gestellten Beweisanträge sei unerledigt; dies stelle einen Verfahrensmangel dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen OÖ. Bauordnung 1994 (BO) hat die Baubehörde - unbeschadet des § 41 - im Falle der Feststellung, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 BO setzt demnach voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0098, mwN).

Die Anwendung zivilrechtlicher Normen, insbesondere solcher, die als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze anzusehen sind, auf öffentliche Rechtsverhältnisse, ist zwar nicht absolut ausgeschlossen (vgl. hiezu Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 97 f), der Beschwerdefall bietet jedoch keinen Anlaß zu der Annahme, die Verwaltungsbehörden hätten die in der Beschwerde als "allgemein verbindliche Grundsätze des ABGB" bezeichneten, näher aufgezählten Rechtsinstitute in rechtswidriger Weise nicht angewendet. Bezüglich des Rechtsinstitutes der Ersitzung, auf welches sich die Beschwerdeführer offensichtlich im Verwaltungsverfahren ausdrücklich gestützt haben, hat die belangte Behörde zutreffend auf die hg. Rechtsprechung verwiesen, wonach es im öffentlichen Recht eine Ersitzung im Sinne des ABGB nicht gibt, es sei denn, daß sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1967, Slg. Nr. 7.086/A, und vom 11. November 1986, Slg. Nr. 12.294/A). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues wiederum setzt voraus, daß der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, daß die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, daß trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0109, BauSlg. Nr. 202/1994).

Vom hier zu beurteilenden Bauauftrag sind Zelthallen und ein Wohnwagen umfaßt.

Die Erteilung eines Auftrages nach § 49 BO setzt die Ausführung einer baubewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung voraus.

Gemäß § 2 Z. 1 BO ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, und gemäß Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m.

Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) u.a.

  1. 1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
  2. 2. die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen.

    Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist es für die Bewilligungspflicht ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

    Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen udgl.; Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen;

    Ausstellungsgegenstände udgl.; ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. sind Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen (§ 1 OÖ. Campingplatzgesetz) abgestellt sind.

    Im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen sind in der OÖ. Bauordnung 1976 enthalten (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 3, Abs. 4 lit. b, c und e).

    Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, daß sowohl die hier zu beurteilenden Zelte als auch der Wohnwagen einer Bewilligung gemäß § 41 OÖ. Bauordnung 1976 bedurften und auch nach § 24 BO bewilligungspflichtig sind, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen (bezüglich der Bewilligungspflicht von Wohnwagen wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 1980, Slg. Nr. 10.301/A, verwiesen; siehe auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht,

    4. Auflage, Seite 109 f). Daß der in Rede stehende Wohnwagen zum Verkehr behördlich zugelassen wäre, wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Die hier zu beurteilenden baulichen Anlagen sind aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid außerhalb der im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 207 der mitbeteiligten Gemeinde ausgewiesenen Baufluchtlinien errichtet worden. Die Einräumung einer Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen (§ 49 Abs. 1 letzter Satz BO), scheidet somit im vorliegenden Fall aus, weil eine Baubewilligung nicht erteilt werden könnte (vgl. hiezu § 30 Abs. 6 BO).

    Insoweit sich aus dem Beschwerdevorbringen ansatzweise erschließen läßt, der baubehördliche Auftrag schränke die Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer unzulässigerweise ein, ist darauf zu verweisen, daß für Eigentumsbeschränkungen in keiner Weise das Recht des Staates beeinträchtigt ist, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1983, Slg. Nr. 9911). Die Regelungen über die Baubewilligungspflicht bestimmter baulicher Anlagen liegen - soweit sie für den gegenständlichen Beschwerdefall präjudiziell sind - jedenfalls im öffentlichen Interesse.

    Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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