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§ 1452 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ersitzung.

§ 1452.

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019198

alte Dokumentnummer

N2181111680Z

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