VwGH 96/20/0546

VwGH96/20/054619.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des IU in Wien, geboren am 16. Februar 1972, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juni 1996, Zl. 4.337.853/3-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11. März 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13. März 1992, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme am 9. Juni 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gab er folgendes an:

"Ich bin kurdischer Abstammung und Alewite. Deshalb wurde ich in der Türkei ständig unterdrückt. Für mich gibt es in der Türkei kein normales Leben. Mein Onkel hat vor vielen Jahren eine Gendarmeriestation überfallen. Er ist Mitglied der Dev-Sol. Er flüchtete nach Frankreich, wo er als anerkannter Flüchtling lebt. Seit vielen Jahren wird nach meinem Onkel gefahndet. Deshalb wurde die ganze Familie in der Türkei unterdrückt. Mein Cousin wurde 1991 sogar von der Universität ausgeschlossen. Auch er wurde verdächtigt, Mitglied der Dev-Sol zu sein. Seit 1980 wurden in unserem Haus unzählige Hausdurchsuchungen durchgeführt. Ich selbst werde verdächtigt, Mitglied der Dev-Sol zu sein. Ich hatte jedoch nichts mit dieser Organisation zu tun. Im Jahre 1988 wurde ich von der Gendarmerie abgeholt und auf der Gendarmeriestation verhört. Man wollte von mir wissen, ob ich Kontakte zur Dev-Sol habe. Ich wurde fünf bis sechs Stunden festgehalten. Man sagte mir, falls ich nicht rede, werde man mich immer festhalten. Nach Vollendung meines 20. Lebensjahres müßte ich zum Militär. Ich will jedoch auf keinen Fall für den türkischen Staat dienen. Ich lehne es ab, gegen meine Brüder zu kämpfen. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, meine Heimat zu verlassen."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 sei. Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung behob der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 27. August 1992 den Bescheid des Bundesasylamtes, weil gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1968 zu Ende zu führen und somit die Sicherheitsdirektion als sachlich zuständige Behörde berufen sei, das Verfahren in erster Instanz zum Abschluß zu bringen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Oktober 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 des Asylgesetzes 1968 sei. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, "von der türkischen Gendarmerie mehrmals festgenommen, geschlagen und mißhandelt worden zu sein". Wie bei der Ersteinvernahme gab er an, beschuldigt worden zu sein, ein Mitglied der politischen Organisation Dev-Sol zu sein und von den Behörden deshalb verfolgt zu werden, weil sein Onkel als anerkannter Konventionsflüchtling in Paris lebe. Im übrigen habe er sich geweigert, den Militärdienst, der zur Vernichtung der Kurden eingesetzt werde, zu leisten.

In einer weiteren Äußerung vom 13. August 1993 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die die Teilnahme seines Onkels an einem Überfall auf eine Polizeistation sowie die Erlassung eines Haftbefehles gegen seinen Onkel belegen sollten. Der Antragsteller habe erfahren, daß er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit Repressalien zu rechnen hätte, weil sein Onkel weiterhin gesucht werde. Es sei gängige Praxis der türkischen Behörden, die gesamte Familie einer polizeilich gesuchten Person zu terrorisieren und inbesondere auch die jüngeren Familienmitglieder zu verhören.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und festgestellt, daß dieser nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Als Begründung wurde ausgeführt, das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Kurde und Alewite sei und deshalb in der Türkei ständig unterdrückt werde, sei mangels Substanz nicht geeignet, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Beeinträchtigungen, die angeblich die Familie des Beschwerdeführers wegen eines Onkels zu tragen gehabt habe, stellten keine gravierenden Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar und seien mangels Eingriffsintensität nicht geeignet - wozu auch die vom Beschwerdeführer genannten unzähligen Hausdurchsuchungen hinzuzurechnen seien -, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu bescheinigen, zumal nur konkrete, ausschließlich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden könnten. Die Festnahme im Jahre 1988 stellte lediglich ein singuläres Ereignis dar, aus dem dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile erwachsen seien, und stehe in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers. Eine Verfolgungsabsicht könne aus der möglichen Einberufung des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung keinesfalls abgeleitet werden, zumal seinem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, daß seine Einberufung etwa mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder einer etwaigen politischen Gesinnung im Zusammenhang gestanden und mit dieser eine asylrelevante Verfolgung oder auch nur Diskriminierung beabsichtigt gewesen wäre. Des weiteren sei seinem Berufungsvorbringen, wonach er mehrmals seitens der türkischen Gendarmerie festgenommen, mißhandelt und geschlagen worden sei, die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da er dies bei seiner Ersteinvernahme mit keinem Wort dargetan habe, dieses gesteigerte Vorbringen lediglich der Asylerlangung diene und es keinesfalls der Wahrheit entspreche. Auch die vorgelegten Schriftstücke wie Zeitungsartikel sowie ein angebliches Gerichtsurteil, seinen Onkel betreffend, seien nicht geeignet, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu führen, da diesen Unterlagen keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung zu entnehmen sei. Auf die angeregte ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers sei zu verzichten gewesen, weil der Sachverhalt für die erkennende Behörde bereits hinlänglich geklärt erschienen sei. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Folterungen seien unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies anläßlich seiner Ersteinvernahme mit keinem Wort dargetan habe und sich für die Behörde der Schluß aufdränge, daß dieses gesteigerte Vorbringen lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeiführen sollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (im folgenden: FlKonv), unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme genannten Fluchtgründe als glaubwürdig und unterzog diese einer rechtlichen Beurteilung, in der sie zum Ergebnis gelangte, daß dieses Vorbringen nicht geeignet sei, zur Feststellung der Flüchtingseigenschaft zu führen. Den in der Berufung bzw. in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. August 1993 weiters geltend gemachten, über die Darstellung bei der Ersteinvernahme hinausgehenden Fluchtgründen (mehrmalige Festnahmen, Mißhandlungen und Schläge sowie Verhöre "zum Teil auch unter Folter") sprach die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit ab.

In der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer dazu, das Vorbringen im Berufungsverfahren habe lediglich der Konkretisierung seiner Behauptungen bei seiner ersten Einvernahme gedient. Die Behörde habe sich bei der Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Vorbringens im Berufungsverfahren eines Begründungsmangels schuldig gemacht.

Dazu ist zu bemerken, daß in der Frage der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die bei der Sachverhaltsfeststellung angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Vor dem Hintergrund dieser gemäß § 41 VwGG eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Beschwerdeausführungen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Es erscheint nämlich durchaus nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde aus dem sich im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen qualitativ steigernden Vorbringen des Beschwerdeführers (von einer einmaligen Festnahme für die Dauer von fünf bis sechs Stunden über mehrmalige Verhöre mit Mißhandlungen bis hin zur Folter) den Schluß gezogen hat, die später vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. In der Beurteilung dieser (ergänzenden) Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig kann daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erblickt werden.

Die belangte Behörde legte das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde und gelangte zur Ansicht, daß wohlbegründete Furcht im Sinne der Flkonv vor Verfolgung daraus nicht ableitbar sei. Der Beschwerdeführer nennt als Verfolgungsgründe die Suche der Behörden nach anderen Familienangehörigen, insbesondere seinem Onkel, sowie den Umstand, daß er der Mitgliedschaft bei der Dev-Sol verdächtigt worden sei, was schließlich zu seiner Verhaftung im Jahre 1988 und zu Ermittlungen der Behörden gegen seine Familie, z.B. durch die Vornahme zahlreicher Hausdurchsuchungen, geführt habe. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, asylrelevante Umstände in einer ausreichend substantiierten Form geltend zu machen.

Unter "Verfolgung" ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Furcht vor Verfolgung kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachzuvollziehen ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt somit dann vor, wenn die Situation eines Asylwerbers vor seiner Flucht so gestaltet ist, daß die Wahrscheinlichkeit konkret gegen ihn gerichteter staatlicher Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität gegeben ist.

Die Festnahme des Beschwerdeführers und seine Anhaltung für die Dauer von 5 bis 6 Stunden im Jahr 1988, bei der er (lediglich) verbal angegriffen wurde, stellt zwar ein konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes staatliches Vorgehen dar; sowohl wegen des mangelnden zeitlichen Konnexes zu seiner 1992 erfolgten Ausreise als auch mangels ausreichender Intensität der sich darin manifestierenden Verfolgung stellt diese Festnahme aber keine Maßnahme dar, die im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätte auslösen können.

Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Fluchtgründen weiters vor, bei seiner Familie seien "unzählige Hausdurchsuchungen" durchgeführt worden. In der Vornahme von Hausdurchsuchungen - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - kann aber asylrelevante Verfolgung ebenfalls nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht, daß diese Hausdurchsuchungen aufgrund allfälliger gewaltsamer Begleiterscheinungen oder (auch nur) aufgrund ihrer zeitlichen Dichte (infolge kurzer Intervalle) seine Lebenssituation derart beeinträchtigt hätten, daß ein weiterer Verbleib in seiner Heimat in dem seiner Flucht unmittelbar vorangegangenen Zeitraum unerträglich geworden und ihm nicht länger zumutbar gewesen wäre.

Was die Verfolgung des Onkels bzw. die Verfolgung und Ermordung des Cousins des Beschwerdeführers betrifft, so ist dazu grundsätzlich zu bemerken, daß aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten, für sich allein nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, Zl. 95/01/0479, und vom 11. November 1997, Zl. 95/01/0490). Schicksale von Familienangehörigen sind in der Regel nicht geeignet, die individuell einem Beschwerdeführer drohende Verfolgung zu belegen; sie sind aber im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist selbst bei Betrachtung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers der von der belangten Behörde gezogene Schluß nicht als rechtswidrig zu erkennen, wonach aus objektiver Sicht nicht anzunehmen ist, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Flucht (der ein dreimonatiger ungestörter Aufenthalt in Istanbul voranging) mit einer aktuell drohenden Verfolgungshandlung der Behörden hätte rechnen müssen, die in Zusammenhang mit der Suche nach seinen Familienangehörigen stünde.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den gewaltsamen Tod seines Cousins nicht ausdrücklich Bezug genommen hat. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 13. August 1993 zwar einen Zeitungsartikel vom November 1992 über das Begräbnis seines Cousins und eine Bescheinigung vom 28. Oktober 1992, wonach dieser bei einer "bewaffneten Auseinandersetzung" ums Leben gekommen sei, samt Übersetzung vorgelegt hat; im Schriftsatz selbst bezog er sich aber nur in der Form einer allgemein gehaltenen Erwähnung "weiterer Übergriffe der türkischen Behörden" auf diese Begebenheit. Daß und in welcher Weise die erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte Tötung seines Cousins mit einer gegen seine Person gerichteten oder ihm nach Rückkehr in seine Heimat drohenden Verfolgung in Zusammenhang stünde, wurde vom Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht näher dargelegt. Auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden und der (wenigen) darin enthaltenen Informationen wäre die belangte Behörde somit zu keinem anderen Verfahrensergebnis gelangt. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht widersprochen werden, wenn sie in der Verfolgung von Familienangehörigen keine für die angestrebte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevanten Umstände erblickte.

Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, daß die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung kann nur in solchen Fällen ausgegangen werden, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt wäre, in denen damit gerechnet werden müßte, daß ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, daß eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus diesen Gründen gegen ihn mit einem höheren Strafausmaß als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt würde (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A). Der Beschwerdeführer hat aber keine Ausführungen erstattet, die auf das Vorliegen einer in der Einberufung liegenden Verfolgung im Sinne der obigen Judikatur hindeuten würden. Durch die Bemerkung, daß ihm mit Erreichen des 20. Lebensjahres (wie für jeden anderen türkischen Staatsbürger) der Militärdienst bevorstehe und er nicht "gegen seine Brüder" kämpfen wolle, hat der Beschwerdeführer keinen asylrechtlich relevanten Aspekt, der die Einberufung oder eine ihm drohende Strafe begleitet hätte, ausreichend konkret geltend gemacht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 96/20/0861). Daß der Beschwerdeführer aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen gerade zu dem Zweck einberufen worden wäre, gegen politisch Gleichgesinnte vor dem Hintergrund des mit der Pflicht zur Militärdienstleistung verbundenen Zwanges eingesetzt zu werden, mit der Einberufung somit eine dem Beschwerdeführer allenfalls unterstellte (unerwünschte) politische Gesinnung getroffen werden sollte, wird nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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