Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten am 25. August 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die türkische Staatsangehörige Mahi Öztürk (geboren am 21. Juni 1964) für die berufliche Tätigkeit als Gartenarbeiterin.
Dieser Antrag wurde vom Arbeitsmarktservice Feldkirch mit Bescheid vom 1. September 1995 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.
Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung. Sie beantragten darin im Ergebnis, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die beantragte Beschäftigungsbewilligung für Mahi Öztürk erteilt werde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1995 wurde dieser Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 30. September 1996, B 3677/95-8, ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die beschwerdeführenden Parteien ergänzten (auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1996) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1997. Sie beantragten darin, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführenden Parteien erachteten sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte Ausländerin verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, weil der von den beschwerdeführenden Parteien gestellte Antrag ausschließlich nach dem AuslBG und nicht nach dem Assoziationsabkommen zu behandeln gewesen sei. Im Verfahren nach dem AuslBG seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegen.
In dieser Gegenschrift brachte die belangte Behörde unter anderem auch vor, daß den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihres neuerlichen Antrages vom 9. Mai 1996 eine Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsangehörige Mahi Öztürk ab 27. Mai 1996 erteilt worden sei. Dem weiteren Vorbringen der belangten Behörde zufolge sei diese Bewilligung in Berücksichtigung des Umstandes erteilt worden, daß diese Ausländerin seit 28. Mai 1991 in Österreich polizeilich gemeldet sei und nunmehr die zeitlichen Voraussetzungen (eines fünfjährigen erlaubten Aufenthaltes als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers) nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfülle.
Dieses Vorbringen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Klaglosstellungsanfrage vom 1. April 1998 zur Stellungnahme vorgehalten.
Die beschwerdeführenden Parteien haben sich hierzu (innerhalb der gesetzten Frist) nicht geäußert.
Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Sachlage, wonach eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für eine legale Beschäftigung der beantragten Ausländerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides infolge Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weggefallen sei, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, daß die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in bezug auf die legale Beschäftigungsmöglichkeit der beantragten Ausländerin wirkt daher nicht mehr fort (vgl. hierzu auch die hg. Beschlüsse vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0341, vom 24. Mai 1995, Zl. 93/09/0438, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0001). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein.
Solcherart sind die beschwerdeführenden Parteien aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, und die darin angegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, daß bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit (hier: durch Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0001). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind von vornherein ohne nähere Prüfung nicht als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (womit erkennbar Aufwandersatz gemeint ist) zuerkannt.
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