VwGH 96/09/0324

VwGH96/09/03249.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Mag. Hermann Steger, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommisson für Schulleiter und sonstiger Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 2. Juli 1996, Zl. 980/1-6, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid leitete die belangte Behörde unter I. gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren wegen näher bezeichneter Anschuldigungspunkte gegen den Beschwerdeführer ein, verfolgte unter II. weitere Anschuldigungspunkte nicht mehr bzw. behandelte andere Vorwürfe nicht weiter, faßte unter III. gemäß § 124 Abs. 1 BDG einen Verhandlungsbeschluß und unterbrach unter IV. gemäß § 114 Abs. 1 und 2 BDG das Verfahren.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer sei mit ihrem Bescheid vom 6. Mai 1997, Zl. 980/12-96, zugestellt am 22. Mai 1997 gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 und 4 BDG in allen im angefochtenen Bescheid angeführten Anschuldigungspunkten eingestellt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht, worauf er mit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 mitteilte, daß das Disziplinarverfahren tatsächlich rechtskräftig eingestellt worden sei und er sich als klaglos gestellt erachte. Er begehrte Aufwandersatz in näher bezeichneter Höhe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, zumal der Akt des Verwaltungsverfahrens nicht beigeschafft wurde, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

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