Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der hier angefochtene Bescheid war bereits Gegenstand einer Beschwerde des Dr. M.P., welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0056, zurückgewiesen hat. Dort wurde der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"Mit Schreiben vom 6. September 1992" (richtig: 1991) "beantragte die Mitbeteiligte die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für das Projekt 'Sonderabfallaufbereitungsanlage' Asten auf dem Grundstück Nr. 1028, KG Raffelstetten, Marktgemeinde Asten. Dieser Antrag der Mitbeteiligten wurde gemäß § 29 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz einerseits in der im Großraum Linz erscheinenden Kronenzeitung (im Regionalteil Linz und Umgebung) bekanntgemacht und den Nachbarn eine Frist bis 7. August 1992 zur Erhebung von begründeten schriftlichen Einwendungen gemäß der angeführten Bestimmung des AWG gesetzt. In der parallel dazu im Sinne des § 29 Abs. 4 leg. cit. erfolgten Bekanntmachung durch Anschlag in der Gemeinde vom 9. Juli bis 21. August 1992 wurde den Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 20. August 1992 begründete schriftliche Einwendungen gegen die Genehmigung der Anlage zu erheben."
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihren fristgerecht erhobenen Einwendungen vorgebracht, daß der Standort für die Errichtung einer Sonderabfallaufbereitungsanlage nicht geeignet sei und die Anlage aufgrund der gegebenen Flächenwidmung (Betriebsbaugebiet) dort nicht errichtet werden dürfe, weil insbesondere das Immissionsmaß überschritten werde. Der Gemeindebevölkerung von Asten könne die weitere Verunreinigung der Luft und des Grundwassers nicht zugemutet werden. Auch werde sich der Verkehrszuwachs wesentlich erhöhen. Die im Eigentum der Gemeinde stehenden Liegenschaften könnten so wie die Liegenschaften der Gemeindebürger durch Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1973 gefährdet sein.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wendeten ein, daß sie schon durch die vorhandenen Entsorgungsbetriebe (Großkläranlage und Großmülldeponie) wegen ekelerregender Geruchsbelästigungen in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt seien. Mit dem Projekt wäre eine weitere Verschlechterung ihrer ohnedies schon stark beeinträchtigen Wohn- und Lebensqualität verbunden. Es sei unverständlich, daß dieser flächenmäßig kleinsten Gemeinde Oberösterreichs weitere Entsorgungsbetriebe zugemutet würden.
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wendeten ein, daß durch die in letzter Zeit immer häufiger auftretende Luft- und Geruchsbelästigung die Lebens- und Wohnqualität mit kaum einem anderen Ort in Österreich zu vergleichen sei. Sie wollten noch mehr Belastungen durch die Errichtung bzw. den Betrieb einer Sonderabfallaufbereitungsanlage nicht hinnehmen. Auch die anderen oberösterreichischen Gemeinden sollten einen Beitrag leisten.
Anläßlich der Verhandlung vom 10. und 12. Mai 1993 beantragte die Erstbeschwerdeführerin, die Behörde möge ihr eine Frist von sechs Monaten zur eingehenden und durch Gutachten belegten Begründung der hier kurz vorgebrachten Einwendungen einräumen. Die Erstbeschwerdeführerin verwies abermals darauf, daß eine derartige Anlage nur in einem Gebiet mit der Widmung "Industriegebiet" errichtet werden dürfe. Die Anlage sei nicht genehmigungsfähig, da Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub sowie in sonstiger Weise belästigt würden. Es sei dabei das schon bestehende Belastungsniveau in Asten zu berücksichtigen, sodaß die vom Projekt ausgehenden Emissionen nicht isoliert betrachtet werden dürften.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer beantragten, es möge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Sie begehrten auch eine finanzielle Entschädigung, weil durch die Errichtung der Anlage ein Wertverlust ihrer Liegenschaft eintrete.
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer lehnten sämtliche Sachverständigen ab, weil hinsichtlich dieser Mitarbeiter der Landesregierung ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es seien auch keine Erhebungen über die Gesamtbelastung durch sämtliche Anlagen (also unter Einschluß der schon bestehenden Anlagen) erstellt worden.
Zum weiteren Verfahrensverlauf werden die nachfolgenden Passagen aus dem genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996 wiedergegeben:
"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juli 1993 wurde die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz zur Errichtung des beantragten Projektes auf dem angeführten Grundstück nach Maßgabe der vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen und unter den in Abschnitt C (Nebenbestimmungen) enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen, erteilt (Spruchpunkt A). Im Spruchpunkt B wurde angeordnet, daß der Betrieb der Anlage erst nach Erteilung einer Betriebsbewilligung erfolgen dürfe. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der gegenständlichen Anlage werde gemäß diesem Spruchpunkt der Probebetrieb der Anlage, befristet mit einem Jahr, angeordnet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers" (jetzt: der Beschwerdeführer) "wurden als unbegründet abgewiesen.
Die u.a. vom Beschwerdeführer" (jetzt: von den Beschwerdeführern) "dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen, wobei der Wortlaut des Spruchteils I.A. wie folgt neu formuliert wurde: 'Der oberösterreichischen Landes-Abfallverwertungsunternehmen Gesellschaft m. b.H., Stockhofstraße 9, 4020 Linz, wird die abfallwirtschaftsrechtlicheGenehmigung
zur Errichtung einer Sonderabfallaufbereitungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1028, KG Raffelstetten, Marktgemeinde Asten, unter Zugrundelegung der vorgelegten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen, erstellt vom Zivilingenieurbüro Dipl. Ing. ..., Zivilingenieur für Kulturtechnik, ..., mit der Maßgabe, daß diese betreffend der Abluftreinigung nach dem vorgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden "Ergänzenden Technischen Bericht", zur Ausführung zu kommen haben unter den im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juli 1993,
..., unter Spruchpunkt I.B.) und C.) vorgeschriebenen Befristungen, Bedingungen und Auflagen sowie unter Einhaltung des im Spruchpunkt II. beschriebenen Verfahrens und der Maßgabe, daß die Rechtsgrundlage statt § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG zu lauten hat, erteilt.
II. Betriebsbeschreibung:
... Abfallübernahmemengen (gefährliche Stoffe)
... Verfahrenstechnische Beschreibung:
... .'
In Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I.A des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen."
Zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, daß eine persönliche Gefährdung oder Belästigung einer juristischen Person (Gebietskörperschaft) durch Lärm, Geruch und Gas nicht vorliegen könne. Insbesondere stehe der Gemeinde keine Parteistellung zur Vertretung der Interessen der Gemeindebürger zu.
Im übrigen begründete die belangte Behörde die abweisende Berufungsentscheidung damit, daß durch den Einbau von Absaugeanlagen und Filtern keine projektsändernden Auflagen in den Bescheid mit aufgenommen worden seien. Gleichfalls liege durch die Abänderungen im Emballagenablagelager sowie im Shredderraum im Vergleich zum ursprünglichen Objekt keine Projektsänderung vor. Durch die immssionstechnischen Gutachten seien die Belastungen bei den beiden nächstgelegenen und damit am meisten betroffenen Gehöften ermittelt worden. Eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Berufungswerber sei insbesondere hinsichtlich der Luftschadstoffe nicht zu erwarten, da die toxikologischen und für allfällige Gesundheitsschäden relevanten Konzentrationen der zu verarbeitenden Stoffe unter den Geruchsschwellen lägen bzw. die gesundheitsschädliche Potenz wesentlich höher wäre, als beim Projekt angegeben. Die betriebskausalen Lärmemissionen führten zu keiner Erhöhung bzw. deutlichen Änderung des gewohnten Umgebungsgeräuschniveaus. Die Istsituation sei durch Erhebungen im Rahmen der Beweisaufnahme am 11. Juli 1994 durch Amtssachverständige festgestellt worden, wobei aus den für die projektierte Anlage prognostizierten Emissionen bzw. Immissionen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen gefolgt werden müsse, wonach keine rechtlich relevante Änderung (Verschlechterung der Situation) durch die Anlage erfolgen werde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf verletzt, daß entgegen den Bestimmungen des § 29 AWG in Verbindung mit § 74 Gewerbeordnung eine abfallrechtliche Bewilligung für gesundheitsgefährdende bzw. die Nachbarn unzumutbar belästigende Anlagen nicht erteilt werde. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1994 (im folgenden: AWG), unterliegen u.a. die Errichtung oder die wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, ... einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Parteistellung in diesem Verfahren haben gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Grundeigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
- 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
- 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
- 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.
Keiner der Beschwerdeführer ist "betroffener Grundeigentümer", weil mit § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG nur jene Liegenschaftseigentümer erfaßt sind, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0051). Die Parteistellung der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer stützt sich daher auf § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG, der Erstbeschwerdeführerin (auch) auf die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG. Hinsichtlich der Standortgemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG - abgesehen von prozessualen Rechten - keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt (siehe das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 96/07/0055 m.w.N.). Die im § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG der Gemeinde des Standortes und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage zuerkannte Parteistellung allein gewährt kein subjektives Recht (hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0098).
Allerdings ist auch die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Stellung als Formalpartei befugt, die Verletzung prozessualer Rechte geltend zu machen (hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0172), weshalb sie sich auf eine Verletzung des Parteiengehörs aufgrund einer Projektänderung berufen kann. Die Beschwerdeführer lassen jedoch offen, was sie unter einer Abänderung "in wesentlichen Teilen" verstehen. Sollten sie die Veränderung im Lagerraum für Leeremballagen und im Shredderraum meinen, sind sie auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 94/05/0305, zu verweisen, in welchem aufgrund einer Beschwerde anderer Nachbarn diese Veränderungen als unwesentlich angesehen wurden; es sei keine Gefährdung oder Belästigung gemäß § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 zu befürchten.
Der angefochtene Bescheid nennt weiters den Einbau von Absaugeanlagen und von Filtern, der der Mitbeteiligten durch Auflagen aufgetragen wurde. Diese als Auflagen formulierten Abweichungen dienten dem öffentlichen Interesse. Dem Beschwerdevorbringen ist auch diesbezüglich nicht zu entnehmen, ob sich die behauptete Änderung darauf bezieht.
Soweit Beweise von der Berufungsbehörde aufgenommen wurden, wurden deren Ergebnisse den Beschwerdeführern zur Stellungnahme vorgehalten; auch nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis 30. November 1994 wurde von den Beschwerdeführern keine Stellungnahme abgegeben, sodaß insoferne keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden kann. Daß die belangte Behörde zur Sachentscheidung befugt war, ergibt sich aus § 66 Abs. 4 AVG.
Unabhängig von der Parteistellung gemäß § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG kann jedoch einer Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage aus einem der anderen Rechtsgründe des § 29 Abs. 5 AWG Parteistellung zukommen, welche auch subjektiv-öffentliche Rechte und damit ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewährt (hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0220). Auch im vorliegenden Fall behauptet die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung von Rechten, die ihr aufgrund eigener Grundstücke aus ihrer Stellung als Nachbar zur geplanten Anlage zustünden.
Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Derartige Beeinträchtigungen für ihre Grundstücke hat die Erstbeschwerdeführerin behauptet und es ist auch die Möglichkeit derartiger Beeinträchtigungen dieser Beschwerdeführerin durch die vorliegende Anlage zu bejahen, weshalb insofern auch ihr Parteistellung zukommt.
Was diese Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte betrifft, beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Rüge, daß auf ihre in der Verhandlung erhobene Einwendung der gesundheitlichen Gefährdung durch Lagerung von Chemikalien und durch den innerbetrieblichen Verkehr nicht eingegangen worden sei.
Wie schon die Behörde erster Instanz hat sich auch die Berufungsbehörde durch Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten ausführlich mit der Eignung der Anlage, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden bzw. die Nachbarn insbesondere durch Geruch zu belästigen, auseinandergesetzt. Insbesondere dem von der Berufungsbehörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, nach dem selbst für die nächstgelegene Liegenschaft der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung durch betriebsspezifische Immissionen nicht zu befürchten ist, sind die Beschwerdeführer nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern überhaupt nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat die eingeholten Gutachten in schlüssiger Weise im angefochtenen Bescheid herangezogen, sodaß auch insofern ein Verfahrensmangel nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1998
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