Normen
ArbVG §115 Abs3 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §112;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55 Abs1;
GdPVG Tir 1990 §11 Abs1 litb;
GdPVG Tir 1990 §14 Abs3;
GdPVG Tir 1990 §18 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §3;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
LBG Tir 1994 §2 litc;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6a;
PVG 1967 §21 Abs2 impl;
PVG 1967 §25 Abs1 impl;
PVG 1967 §25 Abs2 impl;
ArbVG §115 Abs3 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §112;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §55 Abs1;
GdPVG Tir 1990 §11 Abs1 litb;
GdPVG Tir 1990 §14 Abs3;
GdPVG Tir 1990 §18 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §3;
LBG Tir 1982 §2 Z3;
LBG Tir 1994 §2 litc;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6a;
PVG 1967 §21 Abs2 impl;
PVG 1967 §25 Abs1 impl;
PVG 1967 §25 Abs2 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er ist bei der Abteilung V (Soziales, Kultur, Gesundheit und Sport) tätig, wo er bis er zu seiner Enthebung vom Dienst (Suspendierung) als "Prophylaxeleiter" beschäftigt war. Ihm oblag unter anderem auch die Verwaltung der Betriebskasse, die insbesondere aus Geldern von den vom Städtischen Gesundheitsamt durchgeführten Impfungen gespeist wird.
Für die Dauer seiner Verwendung im Bereich der Abteilung V (früher VII) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1988 eine (pauschalierte) Gefahrenzulage zuerkannt. Außerdem bezog er eine pauschalierte Mehrleistungsvergütung für qualitative Mehrleistungen (zuletzt in der Höhe von monatlich brutto S 2.638,--) sowie ein Überstundenpauschale (zuletzt monatlich brutto S 4.220,--).
Im April 1995 wurde der Beschwerdeführer Dienststellenobmann der für die Abteilung V eingerichteten Dienststellenpersonalvertretung; er gehört außerdem der Zentralpersonalvertretung I an.
Mit Schreiben vom 26. April 1995 erstattete die Magistratsdirektion gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige. Danach steht der Beschwerdeführer im Verdacht, durch mißbräuchliche Ausstellung von mindestens drei Amtszeugnissen, Unkorrektheiten bei der Verwaltung der Betriebskasse, Veruntreuung eines Fahrtausweises sowie zahlreicher anvertrauter Gegenstände aus dem Eigentum der Stadtgemeinde sowie zahlreiche Unkorrektheiten bei Bestellungen und der Inventarverwaltung mit erheblichen Vermögensnachteilen für die Stadt, Dienstpflichtverletzungen nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (kurz: IGBG) begangen zu haben. Gleichzeitig erstattete die Magistratsdirektion wegen dieser Vorwürfe auch Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Verdachtes des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, des Amtsmißbrauches, der Untreue sowie des Betrugs.
Mit Beschluß vom 16. Mai 1995 verfügte der Disziplinarsenat für Beamte der Verwendungsgruppe C gemäß § 82 Abs. 1 IGBG die Einleitung der Disziplinaruntersuchung (Spruchabschnitt I) und gemäß § 112 Abs. 1 leg. cit. die sofortige Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst (Suspendierung) (Spruchabschnitt II). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Gegenschrift am 29. Mai 1995 zugestellt. Seine Berufung vom 30. Mai 1995 gegen Spruchabschnitt II wies der zuständige Berufungssenat mit Beschluß vom 27. Juni 1995 als unbegründet ab, setzte jedoch die Kürzung des Monatsbezuges (unter Ausschluß der Haushaltszulage) für die Dauer der Suspendierung auf 20 % des Bezuges herab.
In der Zwischenzeit hatte die Leiterin der Abteilung V mit Schreiben vom 16. Mai 1995 der Abteilung I bekanntgegeben, der Beschwerdeführer könne auf Grund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mehr in der Abteilung beschäftigt werden. Bis zur Erledigung des Versetzungsverfahrens werde der Beschwerdeführer "auf alle Fälle nicht mehr zu gesundheitsgefährdenden Arbeiten sowie zu Arbeiten, die zeitliche Mehrleistungen und qualitative Mehrleistungen erfordern, herangezogen werden."
Mit Schreiben vom 17. Mai 1995 teilte die Abteilung I dem Beschwerdeführer mit, er sei von der Abteilung V für eine andere Verwendung zur Verfügung gestellt worden; seine zukünftige dienstliche Verwendung werde im Wege der Versetzung zugewiesen werden. Unabhängig davon werde festgestellt, daß ab sofort nicht beabsichtigt sei, und zwar unabhängig "der derzeit behängenden Verfahren", den Beschwerdeführer für Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Mehrleistungen qualitativer sowie quantitativer Art, letztere durch die Leistung von Überstunden, von ihm verlangt bzw. ihm angeordnet würden. Da sohin die Voraussetzungen für den weiteren Anspruch auf die (vom Beschwerdeführer bezogenen) Nebengebühren nicht mehr gegeben seien, sei beabsichtigt, diese mit Ablauf des 31. Mai 1995 einzustellen.
In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 1995 wies der Beschwerdeführer auf seine Personalvertretungs-Funktionen hin, die derzeit wegen des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens ruhten. Dessen ungeachtet könne er nach § 18 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (kurz: G-PVG) nicht ohne seine Zustimmung zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, habe er doch seine Personalvertretungsfunktion nicht zurückgelegt. Außerdem dürfe nach § 18 Abs. 1 G-PVG keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung eintreten. Da er "rechtsmäßig" noch nicht verurteilt worden sei und seine beabsichtigte Suspendierung (bisher) nur aus der Zeitung erfahren habe, finde er es "als derzeit typische + rechtswidrige Personalamtsmethode dem Gesetz mit der Feststellung vorzugreifen, unabhängig des derzeit laufenden Verfahrens gegen mich, mich nicht mehr zu Tätigkeiten einzusetzen, bei denen ich einer persönlichen Gefährdung unterliege oder bei denen Mehrleistungen oder Überstunden von mir verlangt werden." Da er seinen Dienst als Prophylaxeleiter der Abteilung V bis zum Schluß zur besten Zufriedenheit aller (einschließlich Frau Stadtphysika) ausgeübt habe, nehme man ihm, ohne eine etwaige Verurteilung abzuwarten, jede Hoffnung auf finanzielles und berufliches Weiterkommen. Deshalb erhebe er "gegen die beabsichtigte Maßnahme gegen die Versetzung sowie Einstellung der Zulagen, Einwand. Ich verwehre mich gegen eine Zuteilung in eine andere Abteilung, insbesondere bei finanzieller Schlechterstellung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai sprach die belangte Behörde aus, die mit Verfügungen (aus 1988 und 1993) "zuerkannte" Gefahrenzulage sowie die "zuerkannten" Mehrleistungsvergütungen (für qualitative und quantitative Mehrleistungen) mit Wirkung vom 1. Juni 1995 mit "Null" zu bemessen und daher mit Ablauf des 31. Mai 1995 einzustellen. Sie begründete dies - nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - in Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im wesentlichen damit, Nebengebühren gebührten nur dann, wenn auch die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich geleistet werde. Wie dem Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 17. Mai 1995 mitgeteilt worden sei, werde er jedenfalls ab sofort und auch zukünftig nicht mehr zu Tätigkeiten herangezogen, bei denen er einer Gefährdung seiner Gesundheit ausgesetzt sei bzw. bei welchen er qualitative und quantitative Mehrleistungen zu erbringen habe. Der Anspruch auf Nebengebühren sei (daher) unabhängig von einem Versetzungsverfahren zu sehen. Der Versetzungsschutz des Personalvertreters nach § 18 Abs. 2 G-PVG werde im beabsichtigten Versetzungsverfahren des Beschwerdeführers zu beachten sein. Zu dem auf § 18 Abs. 1 G-PVG gegründeten Einwand stellte die belangte Behörde fest, darin werde lediglich angeordnet, daß Personalvertreter ALLEINE WEGEN IHRER TÄTIGKEIT ALS PERSONALVERTRETER (Unterstreichungen im Original) vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden dürften. Dies treffe aber beim Beschwerdeführer nicht zu. Die Feststellung, der Beschwerdeführer werde im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit - sei dies auch in der Abteilung V - in seiner Gesundheit nicht mehr gefährdet bzw. es würden von ihm keinerlei Mehrleistungen qualitativer bzw. quantitativer Art verlangt oder angeordnet werden, sei nicht im Zusammenhang mit seiner derzeit ruhenden Tätigkeit als Personalvertreter, sondern allein aus dem Grunde erfolgt, daß er im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr verwendet werden könne und ihm daher eine andere Tätigkeit übertragen werden müsse und auch werde. Der Hinweis auf § 18 Abs. 1 G-PVG gehe daher im Zusammenhang mit der Neubemessung der Nebengebühren ins Leere. Auch die weiteren Einwände seien für die Neubemessung der Nebengebühren nicht relevant, sondern stünden im Zusammenhang mit derzeit anhängigen anderen Verfahren. Entscheidend sei vielmehr (nur) die Tatsache, daß Tätigkeiten, auf Grund derer Anspruch auf die in Rede stehenden Nebengebühren bestünden, nicht mehr geleistet würden. Unabhängig vom durchzuführenden Versetzungsverfahren würden jedenfalls ab 1. Juni 1995 vom Beschwerdeführer keine dienstlichen Tätigkeiten verlangt werden bzw. ihm angeordnet werden, die 1. eine Gefährdung seiner Gesundheit nach sich ziehen könnten, 2. mit qualitativen Mehrleistungen verbunden seien und 3. im Rahmen derer er Dienstleistungen außerhalb der Dienstzeiten zu erbringen hätte, der Anspruch auf Mehrleistungsvergütung für zeitliche (quantitative Mehrleistungen) begründen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie (unter Hinweis auf die Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991) die kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Das im Beschwerdefall anzuwendende Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, regelt das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten - anders als das Besoldungsrecht (vgl. dazu § 25 und den VIII. Abschnitt, insbesondere § 55 leg. cit.) - ohne Verweis auf Bundes- oder (sonstiges) Landesrecht.
Nach § 17 Abs. 2 IGBG hat der Beamte u.a. den dienstlichen
Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten.
§ 18 Abs. 1 und 2 IGBG lauten:
"(1) Der Beamte ist nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig."
Gemäß § 26 Abs. 1 IGBG zählen zu den Nebengebühren unter anderem Mehrleistungsvergütungen (lit. c) und Sonderzulagen (lit. d).
Die Regelungen über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen (Abs. 2).
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (im folgenden NebengebührenVO/Innsbruck) werden Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Abs. 2 bis 4 leg. cit. enthalten nähere Bestimmungen über die Bemessung beider Formen der Mehrleistungsvergütung.
Nach § 6 Abs. 1 NebengebührenVO/Innsbruck zählt unter anderem die Gefahrenzulage zu den Sonderzulagen.
Bei der Festsetzung der Höhe von Sonderzulagen im Sinne des Abs. 1 ist auf die dem Beamten in Ausübung seines Dienstes tatsächlich erwachsende Erschwernis (Schmutzbelastung, Gefährdung, Fehlgeldrisiko usw.) Bedacht zu nehmen (Abs. 2 leg. cit.).
§ 6a der NebengebührenVO/Innsbruck lautet:
"Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 2 Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt."
Gemäß § 55 IGBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988 finden auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck unter anderem § 2 Z. 3 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung mit bestimmten (im Beschwerdefall nicht interessierenden) Abweichungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz (Anmerkung: IBGB) nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19 (Wiederverlautbarung), findet das Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1978 mit bestimmten hier nicht interessierenden Abweichungen Anwendung.
Nach § 15 Abs. 6 GG 1956 in der Fassung der
24. GG. Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Pauschalierung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Nach § 11 Abs. 1 lit. b des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (kurz G-PVG), LGBl. Nr. 51/1990 (Wiederverlautbarung), ruht die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission unter anderem während der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, außer das Organ, dem das betroffene Mitglied angehört, spricht sich einstimmig gegen das Ruhen der Mitgliedschaft aus.
Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 G-PVG dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht eingeschränkt werden.
§ 18 Abs. 1 und 2 G-PVG lauten:
"(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung erfahren.
(2) Ein Personalvertreter darf ohne seine Zustimmung nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden. Dies gilt nicht für eine Dienstzuteilung für längstens einen Monat."
Vorab ist folgendes zu bemerken:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält keine Rechtsquelle, auf die er sich stützt. Diesem Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG kommt jedoch im Beschwerdefall keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu, weil der Bescheid insgesamt erkennen läßt, auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Dessen ungeachtet wäre aber gerade bei der im IGBG zum Teil geübten "Rezeptionstechnik" die Anführung der angewandten Rechtsquellen in der maßgebenden Fassung im Interesse der Nachvollziehbarkeit geboten gewesen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, gemäß § 18 Abs. 1 G-PVG als Personalvertreter in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung zu erfahren, beeinträchtigt. Durch die auch im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens stehende Verschlechterung der Bemessungsgrundlage (Entzug bestimmter Nebengebühren) sei er auch dadurch verletzt, daß entgegen § 112 IGBG eine unzulässige Verkürzung der Bezüge ohne gesetzliche Deckung erfolgt sei.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er im wesentlichen vor, die Schutzvorschrift des § 18 Abs. 1 G-PVG (Verbot der Schlechterstellung eines Personalvertreters in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht) unterscheide nicht, ob die Funktion als Personalvertreter ruhe oder tatsächlich ausgeübt werde bzw. werden könne. Die Verfügung vom 17. Mai 1995 und der angefochtene Bescheid stünden dazu im Widerspruch. Sowohl die beabsichtigte Versetzung als auch der Entzug der Möglichkeit, Überstunden zu leisten bzw. qualitative Mehrleistungen zu erbringen, beeinträchtigten die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im erheblichen Ausmaß. Durch die Enthebung vom Dienst sei dem Beschwerdeführer auch derzeit jegliche Möglichkeit genommen, eine qualitative Mehrleistung zu erbringen. Der Bezug zur Stellung des Beschwerdeführers als Personalvertreter ergebe sich bereits daraus, daß durch das Hinzukommen der Tätigkeit als Personalvertreter ein erhöhter Arbeitsaufwand zu erwarten sei. Dieser, gegenüber der normalen Belastung durch die dienstliche Tätigkeit erhöhte Arbeitsaufwand sei während mehr als 15-jähriger Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter jedenfalls bis zum 16. Mai 1995 vorgelegen. Dennoch sei als Folge der neuerlichen Bestellung zum Personalvertreter die zu erbringende Überstundenleistung auf Null reduziert und seien die bisher gewährten Nebengebühren pauschal mit Null bemessen worden. Die Leistung dieser Nebengebühren sei bereits mit 1. Juni 1995 zur Gänze eingestellt worden. Zu einer tatsächlichen Minderbelastung des Beschwerdeführers in der vorgesehenen dienstlichen Tätigkeit sei es schon deshalb nicht gekommen, zumal jegliche Arbeitsleistung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus dem Urlaub untersagt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre mangels Zustimmung zur Versetzung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens weiterhin an der bisherigen Dienststelle einzusetzen gewesen, sodaß ihm die Nebengebühren ebenfalls in der Höhe zustehen würden, als wäre der Dienst tatsächlich versehen worden. In diesem Falle sei durch eine Schlechterstellung in besoldungsrechtlicher Hinsicht die Schutzvorschrift des § 18 Abs. 1 G-PVG verletzt worden. Eine sachliche Rechtfertigung für den Entzug der Überstundenpauschale, der Mehrleistungsvergütung sowie der Gefahrenzulage sei nicht erfolgt. Der Entfall der Gefahrenzulage werde vielmehr darauf gegründet, daß ab sofort nicht mehr beabsichtigt wäre, den Beschwerdeführer für Tätigkeiten einzusetzen, bei denen er einer persönlichen Gefährdung unterläge. Zu einer Änderung seiner Tätigkeit sei es jedoch tatsächlich nicht gekommen. Der Beschwerdeführer könne aber auch in dienstrechlicher Hinsicht keine Schlechterstellung erfahren, sodaß der Entzug einer bisher ausgeübten Tätigkeit ohne sachliche Begründung nicht zulässig wäre. Der Entzug von regelmäßig geleisteten Überstunden stelle eine Einschränkung bzw. Schlechterstellung in dienstrechtlicher Hinsicht dar, wobei eine Notwendigkeit für diese Maßnahme nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Enthebung den Dienst zur vollen Zufriedenheit geleistet. Von einem Abfall der Arbeitsleistung könne daher ebenfalls nicht gesprochen werden, es sei ein solcher nicht einmal behauptet worden. Tatsächlich sei der Arbeitsumfang des Beschwerdeführers durch die Tätigkeit als Personalvertreter gestiegen, wobei auch diese Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Rahmen des Dienstverhältnisses zu honorieren und angemessen zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch weder eine gänzliche Dienstfreistellung erfolgt, noch sei die zu erwartende Mehrarbeit in der gewählten Funktion in irgendeiner Weise berücksichtigt worden. Die tatsächliche und erhebliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers sei auf Grund des zeitlichen Konnexes im Zusammenhang mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu sehen. Die Verfügung vom 17. Mai 1995 bzw. der angefochtene Bescheid seien jedoch zu Unrecht erfolgt, zumal die ohnehin vorgesehene und durchgeführte Kürzung der Bezüge um ein Drittel besoldungsrechtlich die einzige Folge der Einleitung des Disziplinarverfahrens sein könnten. Durch die Nichtberücksichtigung der Schutzvorschrift des § 18 G-PVG sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, insbesondere auf gesetzmäßige Bemessung seiner Bezüge, verletzt. Mangels gesetzlicher Grundlage sei auch die einseitige Kürzung von Nebengebühren für die Dauer einer Disziplinaruntersuchung als Folge der Einleitung dieses Verfahrens unzulässig.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen (vgl. § 6a NebengebührenVO/Innsbruck, die als speziellere Vorschrift die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 GG nach § 55 IGBG ausschließt) gelockert ist (vgl. dazu aber insbesondere das zu § 15 Abs. 5 GG/OÖ ergangene hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250 und die dort angeführte Vorjudikatur, die zu einer mit der im Beschwerdefall inhaltlich vergleichbaren Rechtslage ergangen ist).
Der angefochtene Bescheid stützt die neue Bemessung bestimmter dem Beschwerdeführer bisher unbestritten pauschaliert bemessener Nebengebühren (Gefahrenzulage, qualitative und quantitative Mehrleistung - zur Einordnung als Nebengebühren siehe §§ 5 und 6 NebengebührenVO/Innsbruck) mit "Null" auf eine Änderung des für die Bemessung maßgebenden Sachverhaltes: Diese liegt nach Auffassung der belangten Behörde in der in Weisungsform verfügten Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Tätigkeit (Verwendung, Arbeitsplatz) in der Abteilung V, ohne daß ihm gleichzeitig eine neue Verwendung in dieser Abteilung zugewiesen worden wäre. Mit dieser Personalmaßnahme wurde ihm aber auch nicht eine Verwendung in einer anderen Organisationseinheit der Landeshauptstadt Innsbruck zugewiesen. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung enthoben worden, die für die in Frage stehenden Nebengebühren anspruchsbegründenden Tätigkeiten zu erbringen, was nach dem oben Gesagten zum Wegfall der Nebengebühren zu führen hatte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde damit § 15 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 55 IGBG angewendet, der mangels einer abweichenden Regelung des IGBG bzw. der NebengebührenVO/Innsbruck für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck gilt.
Der angefochtene Bescheid stützt sich daher (wie sich aus seiner Begründung zweifelsfrei ergibt) weder auf die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers zu einer anderen Dienststelle (im Sinne des § 18 Abs. 2 G-PVG) noch auf die Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst (Suspendierung) durch die zuständige Disziplinarbehörde gemäß § 112 IGBG. Er zieht vielmehr die besoldungsrechtliche Konsequenz für die Bemessung bisheriger Nebengebühren, die sich aus einer zuvor verfügten Personalmaßnahme (Verwendungsänderung) für den Beschwerdeführer ergibt. Der angefochtene Bescheid gilt daher unabhängig von den beiden angesprochenen Verfahren (beabsichtigte Versetzung; Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens); insbesondere ist für ihn auch die (allfällige) Aufhebung der Suspendierung nach § 112 IGBG ohne rechtliche Bedeutung. Schon deshalb geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf § 112 IGBG stützt, ins Leere. Abgesehen davon, würden die fraglichen Nebengebühren auch infolge der Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 6a zweiter Satz der NebengebührenVO/Innsbruck für die Dauer der Suspendierung (das heißt im Beschwerdefall nach der genannten Rechtsvorschrift ab 1. August 1995 bis zu dem auf die Aufhebung der Suspendierung folgenden Monatsersten) ruhen (vgl. dazu das zu § 15 Abs. 5 GG/OÖ ergangene hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, 92/12/0250; die Rechtslage ist - abgesehen von der "Behaltefrist" - mit der des § 6a der Nebengebührenverordnung/Innsbruck ident). Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer der ihm als Personalvertreter zukommende Versetzungsschutz im Sinne des § 18 Abs. 2 G-PVG im beabsichtigten Versetzungsverfahren voll gewahrt bleibt.
Der Beschwerdeführer macht aber auch einen Eingriff in seine sich aus § 18 Abs. 1 G-PVG ergebenden Rechte (Benachteiligungsverbot) geltend. Mangels einer Unterscheidung im Gesetz stehen diese Schutzrechte auch dem Personalvertreter zu, dessen Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan (wie im Beschwerdefall) ruht: Das Ruhen der Mitgliedschaft führt nämlich nicht zum Verlust der Funktion (wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorgehoben hat) als Personalvertreter, sondern lediglich dazu, daß dieser seine Funktion (vorübergehend) nicht ausüben darf.
Die Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 G-PVG, der offenkundig § 115 Abs. 3 erster Satz, zweiter Halbsatz des Arbeitsverfassungsgesetzes zum Vorbild hatte (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967), setzt voraus, daß die Maßnahmen des Dienstgebers objektiv einen Nachteil für den Personalvertreter bedeuten müssen; die Maßnahme muß aber ferner (arg.: wegen ihrer Tätigkeit) in subjektiver Hinsicht von dem Motiv des Dienstgebers getragen sein, dem Personalvertreter diesen Nachteil wegen der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit (Maßregelung) zuzufügen (so bereits zur ähnlichen Bestimmung nach § 115 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Punkt 3.2 zu § 115, 774 f; Strasser, Arbeitsrecht, Band II, 3. Auflage, 412 f; ebenso Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 6 zu § 25, 541).
Dies gilt auch für § 18 Abs. 1 Satz 2 G-PVG (arg.: aus diesem Grund), der nur einen besonderen Anwendungsfall des im ersten Satz allgemein umschriebenen Benachteiligungsverbotes hervorhebt.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die mit der bekämpften besoldungsrechtlichen Folge verbundene Personalmaßnahme (Verwendungsänderung) objektiv zu einem besoldungsrechtlichen Nachteil führt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet sich aber weder im Verwaltungsverfahren noch im angefochenen Bescheid dafür ein hinreichender Hinweis, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter vom Dienstgeber durch die getroffene Maßnahme benachteiligt werden sollte. Die von der Dienstbehörde in Weisungsform (zur Zulässigkeit dieser Rechtsform für Personalmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 IGBG siehe den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1979, 1687/78; die dort angeführten Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die vorliegende Personalmaßnahme nicht als Versetzung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist) getroffene Personalmaßnahme und die sich daraus ergebende im angefochtenen Bescheid gezogene besoldungsrechtliche Konsequenz stehen vielmehr offenkundig im engen Zusammenhang mit dem Verdacht, der Beschwerdeführer habe bestimmte schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen in seiner Funktion als Beamter begangen und könne daher deshalb nicht mehr in der Abteilung V eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer selbst hat auch niemals einen Zusammenhang zwischen dem ihm im Verdachtsbereich vorgeworfenen Fehlverhalten und seiner Tätigkeit als Personalvertreter behauptet. Ein solcher Zusammenhang ist dem Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Art der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht erkennbar.
Die für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 G-PVG erforderliche "Maßregelungsabsicht" ergibt sich auch nicht daraus, daß die Funktion des Beschwerdeführers als Personalvertreter und sein Versetzungsschutz nach § 18 Abs. 2 G-PVG für den Inhalt der von der Dienstbehörde getroffenen Personalmaßnahme (Verwendungsänderung in der Form der Abberufung von einem bestimmten Arbeitsplatz ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung, aber unter formeller Aufrechterhaltung der Dienststellenzugehörigkeit) maßgebend gewesen sein könnte, bezieht sich dies doch nicht auf die (konkrete) Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst eine mögliche Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 3 G-PVG (Normierung des sogenannten Beschränkungsverbotes) gar nicht geltend gemacht hat, liegt eine Verletzung des Beschränkungsverbotes erst dann vor, wenn durch eine Anordnung, die dem Dienstgeber zuzurechnen ist, dem Personalvertreter die Ausübung einzelner seiner Befugnisse unmöglich gemacht wird (vgl. dazu das zu § 25 Abs. 1 und 4 PVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0257 = Slg. 13531/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die getroffene Personalmaßnahme, auf der der angefochtene Bescheid beruht, macht aber die Ausübung der Personalvertretungsfunktion nicht unmöglich, schließt sie doch jedenfalls nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers an seiner Dienststelle (Abteilung V) für Zwecke der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit aus (im Beschwerdefall kommt dies allerdings erst nach Beendigung des Ruhens der Personalvertretungsfunktion des Beschwerdeführers in Frage).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdepunkte als nicht gesetzwidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens (§ 59 Abs. 1 VwGG) auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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