VwGH 97/21/0412

VwGH97/21/041210.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des E Ö, geboren am 25. Juli 1972, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, Alois Auer Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. April 1997, Zl. Frb-4250a-117/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 28. April 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie teile die Auffassung der Behörde erster Instanz, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer am 3. Jänner 1992 vor dem Standesamt Wels mit der österreichischen Staatsangehörigen Elke Marietta N. eingegangenen Ehe um eine Scheinehe (zur Erlangung einer arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligung) gehandelt habe. Die belangte Behörde gab dazu die Aussage der Genannten anläßlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Juli 1993 wörtlich wieder.

Darin findet sich u.a. folgende Passage: "Ich erkläre ohne Zwang, daß es sich bei meiner Ehe mit E Ö um eine Scheinehe handelte und sie meinerseits nur deshalb geschlossen worden ist, weil ich dafür Geld bekommen habe. Ich habe mit meinem Mann nie zusammen gewohnt und auch keine geschlechtlichen Beziehungen zu ihm unterhalten. Beim angegebenen Zusammenleben mit meinem Mann in Schwertberg handelte es sich um eine Scheinmeldung. Ich war dort nur als Zweitwohnsitz gemeldet und kenne die Adresse gar nicht." Die belangte Behörde führte dazu aus, daß dieser Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers besondere Berücksichtigung zukomme. Danach sei sie zu der Hochzeit mit dem ihr zuvor völlig unbekannten Türken vermittelt worden. Sie habe den Beschwerdeführer nur geheiratet, weil ihr dafür S 20.000,-- versprochen worden seien und sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem finanziellen Engpaß befunden habe. Daß der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus den der Eheschließung immanenten Beweggründen eingegangen sei, sondern zur Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrelevanter Berechtigungen, ergebe sich somit aus den Aussagen seiner Ehefrau und den dieser Ehe zugrundeliegenden Umständen. Es widerspreche jeglicher Erfahrung, daß zwei Menschen aus völlig verschiedenen Kulturkreisen, ohne die Sprache des anderen zu verstehen, nach wenigen Wochen des Kennenlernens heiraten, um sich dann kurz nach der Eheschließung wieder zu trennen.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei somit in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen zu erblicken. Es handle sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhaltendes Verhalten, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG darstelle, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertige. Diese Annahme werde durch das dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. September 1993 zugrundeliegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verstärkt. Der Beschwerdeführer habe nämlich seit dem Tag der Eheschließung mehrere Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis) seiner Ehefrau nicht zurückgestellt. Er sei deshalb wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Da der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich lebe und einer geregelten Beschäftigung in Vorarlberg nachgehe, greife das Aufenthaltsverbot in sein Privatleben ein. Es sei zwar die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Integration aufgrund seines Aufenthaltes und seiner Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen und sein Aufenthalt mit Ablauf des zuletzt erteilten Sichtvermerkes seit 30. Jänner 1995 unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer unterhalte auch keinerlei Beziehungen zu seiner Ehefrau, weshalb sich seine familiären Bindungen auf die formell noch aufrechte Ehe beschränken. Dennoch sei "von einem gewissen Maß an Integration" auszugehen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden sei aber im Grunde des § 19 FrG zulässig, weil dies der Erreichung eines der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele diene und die Erlassung angesichts des groben Rechtsmißbrauches dringend geboten sei. Auch die Abwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG falle zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zu dem von der Behörde erster Instanz beabsichtigten Aufenthaltsverbot nur auf seine Aufenthaltsdauer und seine Beschäftigung verwiesen. Da jedoch der Aufenthalt und die Beschäftigung auf das besagte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen seien und der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22. Februar 1991 bis zum Zeitpunkt der Sichtvermerkserteilung aufgrund seiner Heirat (22. Jänner 1992) illegal gewesen sei, wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht so schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, daß mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 19. April 1994 die Klage der Staatsanwaltschaft Wels auf Nichtigerklärung seiner Ehe mit E N. abgewiesen worden sei, sei festzuhalten, daß das Bezirksgericht Wels die Sachlage dahingehend beurteilt habe, daß nach den Bestimmungen des Ehegesetzes keine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen worden sei. Die eherechtlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit der Staatsbürgerschaftsehe seien nicht analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen durch die Eheschließung ein legales Beschäftigungsverhältnis in Österreich ermöglicht werden solle.

Die Beurteilung einer Ehe als rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen abgeschlossen, setze aber die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraus. Soweit der Beschwerdeführer die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung des § 31 VStG einwende, werde darauf hingewiesen, daß es sich beim Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um kein Verwaltungsstrafverfahren handle. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stelle keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe zwar in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1992 eine Scheinehe eingegangen sei, dazu jedoch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung an der Auffassung der Behörde erster Instanz, daß es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handle, zu zweifeln. Damit habe sich die belangte Behörde in Wahrheit auf die Beweiswürdigung zurückgezogen, ohne konkrete Feststellungen bezüglich Eingehung einer Scheinehe zu treffen.

Richtig ist daran, daß gemäß den §§ 67, 60 AVG in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden muß, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066 und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722). Diesen Anforderungen wird aber der angefochtene Bescheid (noch) in ausreichendem Maße gerecht. Die belangte Behörde hat darin eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers folgend davon ausgehe, sie habe die Ehe mit diesem nur aufgrund des ihr zugesagten Entgeltes geschlossen. Weiters findet sich im Bescheid die Feststellung, daß der Beschwerdeführer "die Ehe nicht aus den der Eheschließung immanenten Beweggründen eingegangen ist, sondern zur Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrelevanter Berechtigungen". Im Zusammenhalt mit den weiteren Ausführungen im Bescheid, wonach sich diese Feststellungen "aus den aus freien Stücken getätigten Aussagen seiner Gattin" ergäben, daß die Ehe nach wenigen Wochen des Kennenlernens und ohne Kenntnis der jeweiligen Sprache des anderen Ehepartners geschlossen worden sei, erweist sich die Verfahrensrüge als unberechtigt. Auf der Grundlage dieser Bescheidausführungen konnte der Beschwerdeführer keine Zweifel daran haben, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei der von ihr vorgenommenen rechtlichen Subsumtion ausging, sowie aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde die wesentlichen Feststellungen getroffen hat. Ausgehend von diesen in der Beschwerde nicht weiter bekämpften Feststellungen und unter Bedachtnahme auf die ständige hg. Rechtsprechung stößt die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde, es handle sich bei dieser Eheschließung auf Seiten des Beschwerdeführers um einen Rechtsmißbrauch, der als gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) anzusehen sei und solcherart die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige, auf keine Bedenken. Gleiches gilt für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei (unter Mitberücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenunterdrückung sowie seines teilweise illegalen Aufenthaltes) im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und demnach gemäß § 19 FrG zulässig (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1996, Zl. 96/21/0436; vom 22. November 1995, Zl. 95/21/1060; vom 4. April 1997, Zl. 97/18/0159, mwN).

Daß die Eheschließung im Jahr 1992 erfolgte, vermag an dieser Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf die rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe beruft und keine Maßnahmen zur rechtlichen Beseitigung dieses Zustandes unternommen hat. Demgemäß kann schon deshalb die seither verstrichene Zeitspanne nicht bewirkt haben, daß das rechtsmißbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers und sein (weiterer) Aufenthalt im Bundesgebiet keine (künftige) Ordnungsgefährdung mehr darstellen würde. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme darstellt. Es bedarf auch keines Eingehens auf das in der Beschwerde bezeichnete hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 88/01/0324, aus welchem hervorgehe, daß eine (aufrechte) Scheinehe nicht zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden könne, weil eine vor einem österreichischen Standesbeamten geschlossene Ehe, solange sie nicht für nichtig erklärt wurde als solche bestehe und sich niemand auf ihre Vernichtbarkeit berufen könne. Diese Entscheidung erging nämlich auf der Grundlage einer nicht mehr bestehenden Rechtslage. Ab Inkrafttreten des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1993 bildet gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe (wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehe vor oder nach dem 1. Jänner 1993 geschlossen wurde) allein zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 FrG (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0464, vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0970 sowie vom 22. November 1995, Zl. 95/21/1031, mwN). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt somit die Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmißbräuchlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0970). Daran ändert auch nichts, daß die Klage der Staatsanwaltschaft Wels auf Nichtigerklärung der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe vom Bezirksgericht Wels mit Urteil vom 19. April 1994 abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde nämlich damit begründet, daß eine Ehe nur dann mit Nichtigkeit bedroht sei, wenn sie zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ehepartner die Erlangung der Staatsbürgerschaft oder des Familiennamens des anderen zu verschaffen. Demgegenüber knüpft auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion auch daran, daß die Ehe zumindest überwiegend dem Zweck diene, fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligungen zu erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0395, dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Judikatur nur um eine Nachvollziehung des bereits ursprünglich vorhandenen Normzwecks. Der Zweck der Eheschließung des Beschwerdeführers widersprach bereits bei Eheabschluß dem Normzweck des § 23 Ehegesetz.

Was die Beurteilung nach § 20 FrG betrifft, so sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht gemindert, weil - wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - die Berechtigung zum Aufenthalt und zur Beschäftigung des Beschwerdeführers auf die rechtsmißbräuchliche Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen ist und daher die sich aus Aufenthalt und Beschäftigung ergebende Integration des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu seinen Gunsten veranschlagt werden kann. Da der Beschwerdeführer im übrigen weder familiäre noch sonstige Bindungen in Österreich anzuführen vermag, kann das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung (die auch auf den teilweise illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine strafrechtliche Verurteilung Bedacht nahm), daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht rechtzeitig auf die ihr bekannten Umstände, die eine von ihm eingegangene Scheinehe indizierten, reagiert, weshalb sie nach der deshalb verstrichenen Zeit ein Aufenthaltsverbot nicht mehr verhängen dürfte, trifft schon deshalb nicht zu, weil unbestritten feststeht, daß dem Beschwerdeführer nach Ablauf seiner zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 30. Jänner 1995 eine Verlängerung nicht mehr erteilt wurde.

Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte