VwGH 96/21/0436

VwGH96/21/043619.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. März 1996, Zl. Fr 3568/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §7;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 1996 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, ein bis 10. August 2000 befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Juni 1991 in das Bundesgebiet eingereist und im Besitz einer deutschen Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer vom 10. Juni 1991 bis 6. Juli 1991 gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich die deutsche Aufenthaltsberechtigung in der Absicht verschafft, in Österreich dauernden Aufenthalt zu nehmen. Am 29. November 1991 habe er vor dem Standesamt Baden die österreichische Staatsangehörige H geheiratet und daraufhin einen Befreiungsschein erhalten. Von der Bezirkshauptmannschaft Baden sei ihm zuletzt eine bis 15. April 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Anläßlich einer Erhebung durch den Gendarmerieposten Traiskirchen sei bekannt geworden, daß er mit zwei weiteren türkischen Staatsangehörigen in einem Zimmer wohne und von seiner Gattin getrennt lebe. Weiters habe er angegeben, nie einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin gehabt zu haben. Diese sei am 17. Mai 1994 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Fünf Monate nach dem Tod der österreichischen Gattin habe er neuerlich seine frühere türkische Ehefrau geheiratet. Der Beschwerdeführer habe somit eine österreichische Staatsangehörige nur deshalb geheiratet, um den Befreiungsschein und zumindest künftighin eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde und stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch dar.

In den folgenden Ausführungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß den Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet kein höheres Gewicht beizumessen sei als den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zutreffend hat die belangte Behörde - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - die Eingehung einer Ehe allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen als Rechtsmißbrauch qualifiziert, der als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens anzusehen ist und daher die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 95/18/1441).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kommt es für die Beurteilung, daß eine von einem Fremden mit derartiger Zweckbestimmung eingegangene Ehe einen maßgebliche öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, auf die Nichtigerklärung dieser Ehe gemäß § 23 Ehegesetz nicht an (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/1441, uva). Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stand somit die durch den Tod der Ehegattin des Beschwerdeführers eingetretene Auflösung der Ehe nicht entgegen.

Weiters ändert es nichts am beschriebenen Fehlverhalten (Eheschließung zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen), daß - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers - er auch ohne die genannte Eheschließung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besessen habe und auch weiterhin besitze. Für die Beurteilung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist es somit unerheblich, welche Auswirkungen die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe auf die Möglichkeit der Erlangung eines Sichtvermerkes hatte bzw. hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/18/1441).

2. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, daß ihm die belangte Behörde ihren Standpunkt nicht vor Bescheiderlassung nachweislich zur Kenntnis gebracht habe. Sie hätte insbesondere die behauptete Tatsache der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis unabhängig von der Eheschließung erörtern müssen, um diese Prozeßbehauptung des Beschwerdeführers zu objektivieren.

Angesichts der oben dargelegten Rechtslage mangelt es dem behaupteten Verfahrensfehler jedoch an der rechtlichen Relevanz, weshalb die Verfahrensrüge ins Leere geht.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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