Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §1 lita;
BAO §93 Abs2;
HGB §1 Abs2 Z6;
HGB §19;
HGB §24;
HGB §4 Abs1;
UmwG 1954 §6;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §1 lita;
BAO §93 Abs2;
HGB §1 Abs2 Z6;
HGB §19;
HGB §24;
HGB §4 Abs1;
UmwG 1954 §6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.
Begründung
Die G-Speditions GesmbH, sohin eine JURISTISCHE PERSON, stellte am 18. Februar 1992 zwei Anträge um Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 Abs. 1 ZollG 1988.
Diese Anträge wurden vom Zollamt Braunau mit Bescheiden vom 13. Dezember 1996, Zlen. 533/1/G-12/10/1992/A und 533/1/G-12/12/1992/A, als unbegründet abgewiesen, wobei die erstinstanzliche Zollbehörde der Auffassung war, die Bescheide auf Grund einer inzwischen erfolgten Umwandlung an eine PERSONENGESELLSCHAFT, nämlich die "Firma Spedition G" richten zu müssen und demzufolge die genannten Bescheide an diese "Firma" adressierte (vgl. die in den erstinstanzlichen Bescheiden jeweils am Ende enthaltene Mitteilung).
Gegen diese Bescheide wurde unter Verwendung eines Briefpapiers mit dem Briefkopf "Zollexpress Spedition G" eine Berufung erhoben, die am Ende mit "K G" gezeichnet ist.
Über diese Berufung entschied die belangte Behörde mit dem jetzt in Beschwerde gezogenen Bescheid, ohne sich mit der Frage der Rechtsnatur des Berufungswerbers bzw. der Adressaten der erstinstanzlichen Bescheide auseinanderzusetzen, indem sie ihre Berufungsentscheidung an den Adressaten "Zollexpress Spedition G" richtete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wobei der Beschwerdeführer wie folgt bezeichnet wird: "Zollexpress Sped. K G".
Auf Grund des hg. Verbesserungsauftrages vom 5. Mai 1997, Zl. 97/16/0174-2, brachte der genannte Beschwerdeführer folgendes vor:
Die in erster Instanz antragstellende Gesellschaft m.b.H. sei per 31. Dezember 1995 in ein Einzelunternehmen umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer, der dieses Unternehmen (eine Spedition) betreibe, sei ein NICHT IM FIRMENBUCH PROTOKOLLIERTER EINZELUNTERNEHMER, der sich der "Firma bzw. Geschäftsbezeichnung Zollexpress Sped. G" bediene.
Gemäß § 93 Abs. 2 der auch in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben grundsätzlich anwendbaren Bundesabgabenordnung (§ 1 lit. a BAO) hat ein Bescheid u.a. die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) nennen, an die er ergeht. Dabei ist der Bescheidadressat mit seinem Namen zu bezeichnen, weil es der Name ist, durch den eine Person von anderen unterschieden wird (vgl. Stoll, BAO Kommentar I 11005 letzter Absatz).
Handelt es sich beim Bescheidadressaten um eine natürliche Person, so hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch die Anführung des Vor- und Zunamens zu geschehen (vgl. dazu insbesondere die bei Ritz, BAO Kommentar Rz 6 Abs. 2 zu § 93 BAO referierte hg. Judikatur v. 9. Dezember 1992, 91/13/0013).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm um einen nicht im Firmenbuch eingetragenen Spediteur, also offenbar um einen Mußkaufmann (§ 1 Abs. 2 Z. 6 HGB) mit der Qualität eines Minderkaufmannes, welcher gemäß § 4 Abs. 1 HGB keine Firma, sondern nur eine sogenannte Geschäftsbezeichnung führen darf (vgl. dazu Straube in Straube, Komm z HGB I2 Rz 12 zu § 4 HGB).
Schon die beiden erstinstanzlichen Bescheide wären daher jeweils an die natürliche Person K G zu richten gewesen.
Wie sich aus den erstinstanzlichen Bescheiden dazu ausdrücklich ergibt, wollte dies die Zollbehörde erster Instanz aber gar nicht, weil für sie der jeweilige Bescheidadressat (offenbar in Verkennung der stattgefundenen Umwandlung) eine "Personengesellschaft" war. An eine solche richtete sohin die Zollbehörde erster Instanz ihre beiden Bescheide vom 13. Dezember 1996, wobei diesbezüglich jeweils eine für Personengesellschaften unzulässige Firmenbezeichnung gewählt wurde (vgl. die §§ 19 und 24 HGB), die auch durch § 6 UmwG (in der für die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Umwandlung per 31. Dezember 1995 noch geltenden Fassung vor dem Art. XIV des EU-GesRÄG BGBl 1996/304) nicht gedeckt ist.
Die belangte Behörde richtete ihre Berufungsentscheidung an denselben Bescheidadressaten, womit sie sich (in Ermangelung einer Auseinandersetzung mit der Frage, wer Adressat der erstinstanzlichen Bescheide war und wer die Berufung erhob) offenkundig an denselben Bescheidadressaten wandte, wie die Zollbehörde erster Instanz, also auch an eine Personengesellschaft.
Daraus folgt aber, daß die angefochtene Berufungsentscheidung an eine in Wahrheit gar nicht existente Personengesellschaft unter Verwendung einer sowohl für eine solche als auch für den nunmehrigen Beschwerdeführer unzulässigen und damit zur verläßlichen Identifizierung des Bescheidadressaten nicht geeigneten (Geschäfts)Bezeichnung ergangen ist. Allein der Umstand, daß in der Adressierung des angefochtenen Bescheides der Hauptname G vorkommt, vermag den Bescheid im gegebenen Zusammenhang nicht zu retten, weil - wie ein Blick in die Veröffentlichung der Firmenbucheintragungen betreffend das Bundesland Oberösterreich sofort zeigt - verschiedene Firmen mit dem Hauptnamen G registriert sind, welcher sich von ganz unterschiedlichen physischen Personen (z.B. Herbert G, Kurt G, Waltraud G) herleitet.
Damit ist aber der angefochtene Bescheid von vornherein ins Leere gegangen. Die gegen einen ins Leere gegangenen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde ist zurückzuweisen, weil eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 Z: 1 B-VG u.a. das Vorliegen eines wirksam zugestellten Bescheides voraussetzt.
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