VwGH 97/12/0280

VwGH97/12/028017.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache der E in H, vertreten durch Dr. Georg Bruckmüller, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 56, gegen die Erledigung des Aufsichtsrates der OÖ. Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge vom 15. Juli 1997, betreffend Entzug der Versehrtenrente, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
LKUFG OÖ 1983 §39 Abs1;
AVG §18 Abs4;
LKUFG OÖ 1983 §39 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der im Instanzenzug ergangenen als Bescheid bezeichneten und nunmehr angefochtenen Erledigung vom 15. Juli 1997 wies der Aufsichtrat der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz, mit dem der Beschwerdeführerin die Versehrtenrente entzogen worden war.

Diese als Bescheid bezeichnete Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert und erfüllt auch sonst alle Voraussetzungen eines Bescheides mit Ausnahme der Fertigungsklausel, die folgendes Bild zeigt:

"Für den Aufsichtsrat:

(unleserliche persönlichgeleistete Unterschrift)

Die Vorsitzende"

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 des im Beschwerdefall anwendbaren AVG (§ 1 DVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Oö. LKUFG, LGBl. Nr. 66/1983 in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 47/1992), müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG gelten gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide.

Die der Beschwerdeführerin zugekommene, dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vom 15. Juli 1997 enthält keine leserliche Unterschrift.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer wesentlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also scheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor. Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit, den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw. des Fehlens einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen (vgl. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0116, mit weiterer Rechtsprechung).

§ 18 Abs. 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrunde liegenden Beschluß getroffen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0115, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0315, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 3/87, zur Bedeutung der Unterschrift des "Genehmigenden" in der Ausfertigung einer Erledigung, die auf der Willensbildung eines Kollegialorganes beruht und den Folgen des Fehlens der Unterschrift, dazu auch den hg. Beschluß vom 28. Juni 1995, Zl. 93/12/0132.

Da der vorliegenden Beschwerde daher kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zugrunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.

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