VwGH 95/12/0116

VwGH95/12/011614.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Mag. J

 

in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die

 

Erledigung des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium

 

für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten für Bundeslehrer

 

an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und

 

Pädagogischen Instituten, sowie die Bundeserzieher, die

 

ausschließlich für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, vom

 

22. März 1995, betreffend Aberkennung des Mandats im

 

Dienststellenausschuß gemäß § 26 Abs. 4 des

 

Personalvertretungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
PVG 1967 §26 Abs4
PVGO 1968 §17 Abs1
PVGO 1968 §30
VwGG §34 Abs1
ZustG §24

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem

 

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine

 

Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium

 

XY. Er ist Mitglied des dortigen Dienststellenausschusses.

 

Er bekämpft folgende ihm zugestellte Erledigung der

 

belangten Behörde, die er als Bescheid wertet:

 

"ZENTRALWAHLAUSSCHUSS

 

beim

 

Bundesministerium für Unterricht und Kulturelle Angelegenheiten

 

für Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen,

 

Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten,

 

sowie die Bundeserzieher, die ausschließlich

 

für Schüler dieser Schulen bestimmt sind

 

 

Wasagasse 10 1090 Wien

 

Tel.: 0222/317 61 97 Fax: 0222/310 16 79

 

---------------------------------------------------------------

 

An den

 

Vorsitzenden des Dienststellenausschusses am

 

Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium

 

K-Straße 2

 

XY

 

 

Sehr geehrter Vorsitzender,

 

 

Auf Grund des do Antrags vom 9. März 1995 auf Aberkennung des

 

PV-Mandats für Koll. Mag. J wegen Verletzung der

 

Verschwiegenheitspflicht hat der oa ZWA in seiner heutigen

 

Sitzung darüber beraten und ist zu folgendem einstimmigen

 

Beschluß gelangt:

 

 

Gem. § 26 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes vom

 

10. März 1967, BGBl.133-1967 in der geltenden Fassung wird dem

 

Mitglied des Dienststellenausschusses an der do

 

Bundesdienststelle ab sofort sein Mandat aberkannt.

 

 

Diese Verfügung kann durch kein ordentliches Rechtsmittel

 

angefochten werden.

 

 

Als Vorsitzender des do DA werden Sie ersucht, Herrn Koll. J

 

diese Verfügung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und der

 

Dienststellenversammlung kundzumachen.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

 

für den Zentralwahlausschuß

 

 

(unleserliche Unterschrift) (unleserliche Unterschrift)

 

 

...................... .........................

 

(Schriftführerin) (Obmann)

 

 

Wien, am 22. März 1995"

 

 

Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde erweist

 

sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

 

Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, kann der

 

zuständige Zentralwahlausschuß dem Personalvertreter, der die

 

ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, sein Mandat

 

aberkennen. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist auf das

 

Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß die Bestimmungen des AVG

 

anzuwenden. Die Verfügung des Zentralwahlausschusses kann durch

 

kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

 

Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG müssen alle schriftlichen

 

Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit

 

Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens

 

abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die

 

Erledigung genehmigt hat (die übrigen in dieser Bestimmung

 

getroffenen Regelungen spielen im Beschwerdefall keine Rolle).

 

Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG gelten gemäß § 58 Abs. 3

 

AVG auch für Bescheide.

 

Gemäß § 30 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

 

(PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, finden auf die Geschäftsführung der

 

Wahlausschüsse die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der

 

Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im

 

Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des

 

Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21

 

Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

 

aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die

 

Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung

 

des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß

 

obliegt.

 

Nach der im Abschnitt I getroffenen Bestimmung des § 17

 

Abs. 1 PVGO sind Schriftstücke, die namens des

 

Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, vom

 

Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem

 

Stellvertreter zu unterzeichnen. § 17 Abs. 3 leg. cit. trifft

 

eine Sonderregelung für schriftliche Ausfertigungen, die an

 

mehr als zehn Adressaten ergeht.

 

Die dem Beschwerdeführer zugekommene, dem

 

Verwaltungsgerichtshof in einer offenkundig vollständigen

 

Ablichtung vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung

 

vom 22. März 1955 enthält keine leserliche Unterschrift.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

 

wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die

 

Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden

 

erkennbar sein, durch die AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, noch

 

insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, daß sich aus

 

der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden

 

ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein,

 

so muß in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung

 

entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des

 

Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein

 

Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also

 

erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des

 

Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. dazu z.B.

 

das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1985,

 

Zl. 84/11/0178, vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, sowie die

 

Beschlüsse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom

 

27. März 1987, Zl. 85/12/0236, sowie vom 18. Dezember 1991,

 

Zl. 91/12/0267 uva.).

 

Die Angabe der Funktion reicht bei Unleserlichkeit der

 

Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen

 

Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des

 

Genehmigenden zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der

 

Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die

 

Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete

 

Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu

 

ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall

 

der unleserlichen Unterschrift (bzw. des Fehlens einer

 

Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG) für das

 

Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des

 

Genehmigenden zu ersetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

 

20. Mai 1992, 88/12/0085).

 

§ 18 Abs. 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen

 

Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die

 

Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde.

 

Es ist daher für die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage

 

der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß

 

bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18

 

Abs. 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des

 

Kollegialorgans erfolgt - vgl. auch §§ 30 in Verbindung mit 17

 

PVGO) beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den

 

der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß

 

getroffen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom

 

28. November 1990, 90/02/0115, und vom 22. April 1993,

 

92/09/0315, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom

 

26. September 1989, B 3/87 = Slg. 12.139, zur Bedeutung der

 

Unterschrift des "Genehmigenden" in der Ausfertigung einer

 

Erledigung, die auf der Willensbildung eines Kollegialorgans

 

beruht und den Folgen des Fehlens der Unterschrift).

 

Die (bloße) Zustellung (Ausfolgung) der oben wörtlich

 

wiedergegebenen Erledigung der belangten Behörde durch den

 

Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an den

 

Beschwerdeführer kann gleichfalls nichts daran ändern, daß sich

 

der angefochtenen Erledigung nicht der Name des die Erledigung

 

Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG entnehmen läßt, was

 

dazu führt, daß die Erledigung schon mangels einer wesentlichen

 

für das Vorliegen des Bescheidcharakters notwendigen

 

Voraussetzung nicht als Bescheid zu werten ist.

 

Da der Beschwerde daher kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1

 

B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid

 

zugrundeliegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 3 VwGG

 

mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung

 

zurückzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zur

 

Klarstellung veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen:

 

 

angefochtenen Erledigung ist es, daß der Beschwerdeführer nach

 

wie vor sein Mandat inne hat, bis ihm gegenüber ein Bescheid

 

nach § 26 Abs. 4 PVG erlassen wird, der jedenfalls den

 

gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

 

 

Mandat nach § 26 Abs. 4 PVG mit Bescheid aberkennen wollen,

 

wird es erforderlich sein, diesen Bescheid nach § 58 Abs. 2 AVG

 

hinreichend zu begründen. Wäre die angefochtene Erledigung ein

 

Bescheid gewesen, hätte sie den Anforderungen des § 58 Abs. 2

 

AVG jedenfalls nicht entsprochen: Denn die Unterlassung

 

jeglicher Begründung des Bescheides hindert die

 

verwaltungsgerichtliche Nachprüfung seiner Gesetzmäßigkeit; sie

 

ist überdies deshalb wesentlich, weil die Partei über die

 

Erwägungen der Behörde nicht unterrichtet und dadurch in der

 

Verfolgung ihrer Rechtsansprüche gehindert wird.

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