Spruch:
Der Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Zahlen protokolliert wurden.
Mit dem am 6. Mai 1997 eingebrachten Schriftsatz (vom 5. Mai 1997) begehrt der Antragsteller die "Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Verfahren".
Er bringt hiezu vor, am 23. April 1997 habe er per Post zwei Presseaussendungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhalten, "aus denen sich der nachfolgende Wiederaufnahmegrund ergibt, der auf die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt wird (...)". Der Antragsteller bezieht sich auf ein Urteil vom 17. März 1997 im Fall Neigel gegen Frankreich und ein Urteil vom 18. Februar 1997 im Fall Niedöst-Huber gegen die Schweiz und trachtet daraus abzuleiten, daß "in keinem der meine Person anlangenden Beschwerdefälle (...) den Erfordernissen des Art. 6 MRK Rechnung getragen" worden sei (mit näheren Ausführungen zu einem bestimmten Verfahren).
Einen "weiteren Wiederaufnahmegrund" stützt er "auf das gewaltentrennende Grundprinzip der Bundesverfassung" und führt hiezu aus, ein namentlich bezeichnetes Mitglied des Senates 12 sei "regelmäßiger Publizist in der Propagandazeitung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, die für sich die Vollmacht in Anspruch nimmt, über individuelle Rechte der Bediensteten zu verhandeln. Die Beschwerden meiner Person betreffen hauptsächlich solche Abmachungen der Gewerkschaft mit der Dienstgeberseite, die spezielle Vorteile für die oberen Dienstklassen und die Funktionäre der Gewerkschaft bringen, jedoch den übrigen Bediensteten nur Nachteile bescheren (...)". Die Publikationen dieses Richters ließen "Zweifel an der Einhaltung des gewaltentrennenden Grundprinzipes der Bundesverfassung entstehen, weil nicht ein- und dieselbe Person die Einhaltung von Normen kontrollieren kann und in der Organisation, die um deren Herbeiführung bestrebt ist, mitarbeiten kann. Das Erfordernis eines unabhängigen Tribunals liegt darin, daß dieses nicht nur von den Parteien, sondern auch von den gesellschaftlichen Einflußgruppen unbeeinflußt agieren kann. Das System der Judikate des 12. Senates meine Person betreffend läßt eine kohärente Form dahingehend erkennen, daß stets im Sinne der gewerkschaftlichen Vereinbarungen entschieden wird, wenn dies auch in flagrantem Widerspruch zu Normen im Verfassungsrang steht (...)".
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß § 45 Abs. 1 VwGG aufzuzeigen (siehe die Darstellung der Rechtslage in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995,
Zlen. 95/12/0271 u.a.). Schon mehrfach wurde ihm entgegnet, daß das Gesetz einen Wiederaufnahmsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof, den er auch hier der Sache nach geltend macht, nicht kennt (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/12/0274, oder auch vom 24. Oktober 1996,
Zlen. 96/12/0231 u.a.). Im übrigen bewirkt der Umstand, daß ein Mitglied des Gerichtshofes, das aufgrund der Geschäftsverteilung regelmäßig zur Mitwirkung an Entscheidungen in Angelegenheiten des Antragstellers berufen war, Aufsätze verfaßt und diese in jener Zeitschrift publiziert werden, keinen Wiederaufnahmegrund, noch bedeutet dies, daß dadurch "das gewaltentrennende Grundprinzip der Bundesverfassung" verletzt wäre, sodaß auch diese Argumentation des Antragstellers (zum Teil handelt es sich um reine Spekulationen) einer tragfähigen Grundlage mangelt. Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.
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