Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 7. Jänner 1994 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung zum Umbau des Dachraumes in Graz, Am Wagrain 84. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Mai 1995 wurde den Beschwerdeführern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde zunächst nur den Beschwerdeführern zugestellt, den Mitbeteiligten wurde er erst über ihren Antrag am 10. Februar 1997 zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben die mitbeteiligten Parteien berufen und ausgeführt, es werde der gesamte Inhalt des Bescheides vom 19. Mai 1995 angefochten. Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid dahingehend zu ändern, daß den Beschwerdeführern die Bewilligung zum Umbau und zur Nutzung des bestehenden Dachraumes nicht erteilt werde. Sie hätten als Miteigentümer nie die Zustimmung für den Umbau und die alleinige Nutzung dieser Räume durch die Beschwerdeführer erteilt. Aufgrund dieser Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. April 1997 den Bescheid vom 19. Mai 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 58 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sei dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, anzuschließen. Laut Grundbuchsauszug vom 3. April 1997 seien alle Berufungswerber Eigentümer des Grundstückes, auf dem der beantragte Dachbodenumbau erfolgen solle. Die Zustimmung der Eigentümer müsse liquid nachgewiesen werden. Da diese Zustimmungserklärung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz gefehlt habe, sei der erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Mitbeteiligten haben in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt die Ausnahme, daß über Berufungen in erster Instanz anhängiger Verfahren die Berufungskommission entscheidet. Im vorliegenden Fall ist daher die Steiermärkische Bauordnung 1968 anzuwenden. Nach § 58 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes ist dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, anzuschließen. Da die Beschwerdeführer nicht Alleineigentümer des Grundstückes waren, bedurfte es grundsätzlich der Zustimmung aller Grundeigentümer zur beantragten Bauführung. Eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Beseitigung des Formgebrechens bedarf es dann nicht mehr, wenn feststeht, daß der Bauwerber diesen Nachweis nicht zu erbringen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Zl. 2015/76). Da aufgrund der Berufung der Mitbeteiligten feststand, daß die Zustimmung der Miteigentümer weder zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch zum Zeitpunkt der Berufung vorlag und auch nicht vorgelegt werden konnte, war kein Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, vielmehr mußte das Ansuchen inhaltlich erledigt werden. Eine inhaltliche Erledigung des Baugesuches hätte im Beschwerdefall nur in einer Versagung der Baubewilligung wegen der nicht erteilten Zustimmung der Miteigentümer liegen können. Durch die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem eine Bewilligung erteilt wurde, ist in einem solchen Fall der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst nicht entsprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1985, Zl. 85/03/0121, vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0120, vom 17. März 1992, Zl. 91/05/0208, u.v.a.).
Im Beschwerdefall beschränkte sich die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides darauf, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Solcherart ließ sie aber den dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung unerledigt. Da die belangte Behörde sohin insoweit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
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