Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1;
Spruch:
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird in Ansehung der Z. I des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Jänner 1990 als unzulässig zurückgewiesen und II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Z. II und III des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Z. IV des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 16. März 1989 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Ansuchen vom 9. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung und Zuweisung eines Standplatzes am Stephansplatz für die Aufstellung von zwei Sänften. Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 hat der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 35) die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt. Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Juli 1989 den Bescheid des Magistrates vom 9. Mai 1989 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stehe der von diesem beanspruchte Standort für die Sänften mit der für die Erledigung des Antrages erforderlichen Genauigkeit nicht fest. Es sei die Vorlage eines Lageplanes, sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich.
In der vom Magistrat durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21. September 1989 erklärte der Beschwerdeführer, es werde ein gesicherter Standplatz für die Aufstellung von zwei Sänften angestrebt. Der Beschwerdeführer wolle dafür eine Fläche von 2,5 x 2,5 m bewilligt erhalten und zwar 1. vor Stephansplatz 8A, 2. als Alternativ-Standplatz vor Stephansplatz 3A, sowie 3. als weiteren Alternativ-Standplatz auf dem Stephansplatz gegenüber Ordnungsnummer 7. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer als Alternative den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für einen nicht gesicherten Standplatz, d.h., "zu jeder Zeit Menschen im Bereich des 1. Bezirkes im Umkreis um und in der Fußgängerzone befördern zu dürfen." Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von drei Wochen zur Beibringung einer planlichen Darstellung über die Situierung der Standplätze eingeräumt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Zustimmung der Erzdiözese Wien betreffend die Standplätze 2 und 3 sowie der Eigentümer des Hauses Stephansplatz Nr. 8 bezüglich des Standplatzes 1 vorzulegen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer Lagepläne mit Einzeichnung der gewünschten Standplätze vor.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 30. Jänner 1990 wurde unter I. das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gebrauchserlaubnis für einen gesicherten Standplatz zur Aufstellung von zwei Sänften in Wien 1, Stephansplatz vor Ordnungsnummer 8A oder Ordnungsnummer 3A oder gegenüber Ordnungsnummer 7, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Unter II. wurde das Ansuchen, soweit eine straßenpolizeiliche Bewilligung für einen gesicherten Standplatz zur Aufstellung von zwei Sänften an den oben angeführten Standplätzen beantragt wurde, gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen. Unter III. wurde der in der Verhandlung vom 21. September 1989 eingebrachte Alternativantrag um Erteilung einer Bewilligung für die Beförderung von Menschen mittels Sänften im Bereich des 1. Bezirkes, soweit damit eine Gebrauchserlaubnis angestrebt wurde, abgewiesen. Zu IV. wurde gemäß § 82 Abs. 1 StVO die Bewilligung für die unter III. angegebene widmungsfremde Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des 1. Bezirkes versagt.
Begründet wurde dies zu I. damit, daß die Zustimmung der Eigentümer der hinter den beantragten Standplätzen liegenden Gebäude nicht vorgelegt worden sei. Zu II. wurde ausgeführt, Bewilligungen nach der Straßenverkehrsordnung seien, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, erforderlich; sofern die widmungsfremde Nutzung der Rechtsnorm des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 zu unterstellen sei, werde das Bestehen einer Gebrauchserlaubnis Voraussetzung. Im gegenständlichen Fall sei die beantragte Gebrauchserlaubnis "zurückgewiesen" worden, weshalb das Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung abzuweisen gewesen sei. Zu III. wurde ausgeführt, die Beförderung von Menschen mittels Sänften im Bereich des 1. Bezirk könne keiner Tarifpost des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 unterstellt werden, weshalb keine Bewilligungspflicht nach dieser Rechtsnorm vorliege. Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen. Zu IV. vertrat der Magistrat die Ansicht, die Beförderung von Personen mittels Sänften stelle in der heutigen Zeit eine Aktivität dar, die aufgrund ihrer Aufsehen erregenden Wirkung geeignet sei, Ansammlungen von Menschen herbeizuführen. Aktionen mit Showeffekt unter Einsatz schwer beweglicher Mittel ließen Hinderungen des Fußgeherverkehrs sowie auch negative Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrzeugverkehrs erwarten.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers hat der Berufungssenat der Stadt Wien mit Bescheid vom 19. Juni 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid vom 30. Jänner 1990 hinsichtlich der Punkte I. und II. aufgehoben, hinsichtlich der Punkte III. und IV. jedoch bestätigt und die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen zu I. ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall evident, daß der Gebrauch von Abstellflächen für Sänften nicht von den dahinterliegenden Baulichkeiten aus erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei daher unzulässigerweise zur Vorlage der verlangten Zustimmungserklärungen aufgefordert worden, sodaß der angefochtene Bescheid in diesem Punkt zu beheben gewesen sei. Zu II. wurde ausgeführt, die Erstbehörde habe das Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung unter Hinweis auf das nach Punkt I. zurückgewiesene Ansuchen um Gebrauchserlaubnis abgewiesen. Im Hinblick darauf, daß sie auf der
- rechtswidrigen - Zurückweisung aufgebaut und kein Verfahren nach der Straßenverkehrsordnung durchgeführt habe, habe sie das Ansuchen nicht materiell-rechtlich behandelt, sondern
- entgegen dem Bescheidwortlaut - zurückgewiesen. Im Rahmen der Befugnis des § 66 Abs. 4 AVG habe die belangte Behörde nur über diese Zurückweisung zu entscheiden, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich zu beheben gewesen sei. Zu III. wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes ausgeführt, daß die Gebrauchserlaubnis zu versagen sei, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadtbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstünden. Eine Tätigkeit, die nach § 85 der Straßenverkehrsordnung verboten sei, sei mit den öffentlichen Rücksichten nicht zu vereinbaren. Auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs stünden der Erteilung der angestrebten Gebrauchserlaubnis entgegen.
Zu IV. vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß eine Sänfte kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstelle und daher an die Benützung des Gehsteiges gebunden sei. Es sei festgestellt worden, daß im Hinblick auf den regen Fußgängerverkehr die Unbeweglichkeit einer Sänfte eine wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darstelle. Eine nach § 85 der Straßenverkehrsordnung verbotene Tätigkeit könne nicht nach deren § 82 genehmigt werden.
Mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, Zl. B 1034/90-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften richtet sich zwar gegen den gesamten Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, sie enthält jedoch keine Ausführungen zu allfälligen Rechtsverletzungen durch Z. I. des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Magistratsbescheides. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Aufhebung eines Bescheidpunktes, mit dem in erster Instanz ein Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, in seinen Rechten verletzt sein könnte. In diesem Umfang war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Z. II. ist die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zufolge davon ausgegangen, daß die Behörde erster Instanz entgegen dem Bescheidwortlaut das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Die Behörde erster Instanz hat jedoch nicht nur nach dem eindeutigen Spruch des Bescheides das Ansuchen des Beschwerdeführers unter II. abgewiesen, sondern auch nach dessen Begründung; sie ist lediglich - zu Unrecht - davon ausgegangen, daß das Bestehen einer Gebrauchserlaubnis Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung sei. Die belangte Behörde, die zutreffend erkannte, daß ungeachtet des Ausganges des Verfahrens um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für gesicherte Standplätze ein selbständiges Verfahren nach den §§ 82 ff. der Straßenverkehrsordnung für gesicherte Standplätze durchzuführen ist, hätte daher entweder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheidteil beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen oder selbst das erforderliche Verfahren durchführen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG materiell über das Ansuchen des Beschwerdeführers entscheiden müssen. Mit der Aufhebung eines Bescheides, mit dem inhaltlich über einen Antrag um Erteilung einer Bewilligung abgesprochen wurde, wird ein auf Erteilung einer Bewilligung gerichteter Antrag nicht erledigt. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie diesen Teil ihres Bescheides mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Zu Z. III.:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. Nr. 20 idF LGBl. Nr. 13/1982, ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gehen die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Gemeindegrund über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus. Zutreffend hat bereits die Behörde erster Instanz erkannt, daß die Beförderung von Menschen mittels Sänften keiner Tarifpost des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 unterstellt werden kann, weshalb auch keine Bewilligungspflicht nach dem Gebrauchsabgabegesetz vorliegt. In Entsprechung dieser zutreffenden Rechtsansicht hätte sie aber das Ansuchen des Beschwerdeführers zurückweisen müssen. Die belangte Behörde hat der Begründung ihres Bescheides zufolge gar nicht überprüft, ob die Beförderung von Menschen mittels Sänften einer Tarifpost des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 unterstellt werden könnte, sondern die Bewilligungspflicht offensichtlich deshalb vorausgesetzt, weil ihrer Ansicht nach ein Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes vorliegt. Damit hat sie aber verkannt, daß die Versagungsgründe des § 2 Abs. 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 nur dann heranzuziehen sind, wenn gemäß § 1 dieses Gesetzes die Bewilligungspflicht gegeben ist. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Berufung des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheidteil abgewiesen hat, anstatt in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das Ansuchen zurückzuweisen, belastete sie auch diesen Bescheidteil mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Zu Z. IV.:
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 8. November 1991, Zl. 91/18/0182, ausgeführt, daß das Aufstellen einer Sänfte, um sie für einen Personentransport einzusetzen, sowie eine derartige Beförderung selbst nicht "zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs" im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO erfolgen würde. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 StVO erster Satz nicht gegeben ist. Es bleibt zu untersuchen, ob hier eine Tätigkeit vorliegt, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen (§ 82 Abs. 1 letzter Satz StVO). Zu diesem Themenkreis enthält der angefochtene Bescheid die lapidare Feststellung, daß die Beförderung von Personen mittels Sänften in der heutigen Zeit eine Aktivität darstelle, die aufgrund ihrer aufsehenerregenden Wirkung geeignet sei, Ansammlungen von Menschen herbeizuführen, dies sowohl während der Transporttätigkeit als auch bei Abstellung des Beförderungsmittels. Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht anzuschließen; um eine ausreichende Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob eine Tätigkeit vorliegt, die geeignet ist, Menschenansammlungen herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen, sind Ermittlungen anzustellen, ob diese Folgen bei vergleichbaren Tätigkeiten eingetreten sind. Da die belangte Behörde Erhebungen in dieser Richtung unterlassen hat und nicht auszuschließen ist, daß sie bei Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, belastete sie in diesem Umfang den angefochtenen Bescheidpunkt mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen Z. I. des Bescheides gerichtet war, zurückzuweisen. In Ansehung der Z. II. und III. des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hinsichtlich der Z. IV. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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