Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit der zur hg. Zl. 97/06/0031 protokollierten Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid, mit dem ihr Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung für einen Kellerzubau nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 abgewiesen wurde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (betreffend den Seitenabstand) gestellt.
3. Mit Antrag vom 18. August, beim Verwaltungsgerichtshof nach Verbesserung wiedereingelangt am 3. Oktober 1997, stellen die Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis auf die am 31. Juli 1997 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich eines früher bezüglich des beschwerdegegenständlichen Objekts ergangenen Abbruchauftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 93/06/0057, mit dem eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den Abbruchauftrag abgewiesen wurde).
4. Die mitbeteiligten Parteien haben sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, da nach der hg. Judikatur für die Dauer der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung der Baubewilligung ein Abbruchauftrag nicht vollstreckt werden könne. Die Beschwerdeführer hätten - mit einigen Änderungen - neuerlich um die Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Objekt angesucht. Im übrigen weisen die mitbeteiligten Parteien darauf hin, daß die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger den gegenwärtigen Zustand, durch den sie (die Mitbeteiligten) in ihren Rechten verletzt würden, durch die konsenslose Errichtung des Bauvorhabens selbst herbeigeführt hätten.
5. Die belangte Behörde hat mitgeteilt, daß aus ihrer Sicht keine öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstünden.
6. Im Hinblick darauf, daß der bekämpfte Bescheid das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren betreffend eine bauliche Maßnahme betrifft, bezüglich der bereits ein baupolizeilicher Auftrag vorliegt, der vollstreckbar ist (und bezüglich dessen auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits abgeschlossen ist), ist der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich und kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht (der neue Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung bezieht sich auf ein geändertes Projekt).
7. Bei der gegebenen Sachlage spricht die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die belangte Behörde keine öffentlichen Interessen, die dem Aufschub entgegenstünden, geltend gemacht hat und die Mitbeteiligten sich zwar allgemein gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen haben, dies aber insbesondere mit dem Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes über einen langen Zeitraum bzw. der rechtlichen Unmöglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen mangelnder Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides begründet haben. Besondere Nachteile, die den Mitbeteiligten bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwachsen würden, wurden somit nicht geltend gemacht.
8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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