VwGH 93/06/0057

VwGH93/06/005716.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde 1. des H P, 2. des K P und

3. der R P, alle in A und alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 1993, Zl. 03-12 Pi 33 - 93/7, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind zu gleichen Teilen Eigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde, auf welcher Gebäude mit der Orientierungsnummer 46 errichtet sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Instandsetzung bzw. den Neubau betreffend ein Nebengebäude erteilt. Nach der Anzeige über die Vollendung der Bauführung wurde bei der Endbeschau festgestellt, daß abweichend von den eingereichten Plänen sowohl ein Keller (der auch oberirdisch in Erscheinung tritt) angebaut worden war als auch ein Verbindungsgang zum Haupthaus errichtet worden war. Es wurde dennoch zunächst die Benützungsbewilligung für das Nebengebäude sowie die nachträgliche Bau- und Benützungsbewilligung für die zusätzlich errichteten Bauten erteilt. Über Berufung einer Anrainerin, der nicht Folge gegeben wurde, und einer Vorstellung der Anrainerin gegen diesen abweisenden Berufungsbescheid wurde die Berufungsentscheidung im Verfahren betreffend die zusätzlichen Bauten von der belangten Behörde aufgehoben. Mit dem daraufhin erlassenen Ersatzbescheid wurde der Berufung der Anrainerin Folge gegeben und die von der Behörde erster Instanz erteilte Bau- und Benützungsbewilligung für den Keller und den Verbindungsgang behoben. Daraufhin suchten die Beschwerdeführer am 27. Mai 1992 um die Erteilung einer Bau- sowie einer Benützungsbewilligung für das Kellerobjekt bzw. den Verbindungstrakt an. In der Folge wurden die Beschwerdefüher im Zuge des Baubewilligungsverfahrens um die Vorlage von Beweismaterial für den angesprochenen Altbestand ersucht und ihnen aber gleichzeitig mitgeteilt, daß für den Kellerzubau und den Verbindungsgang ein Beseitungsauftrag gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 erlassen werden müsse. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. September 1992 wurde schließlich ein derartiger Auftrag gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erteilt. Der Auftrag enthielt hinsichtlich des in Rede stehenden Kellers sowohl eine verbale Beschreibung seiner Lage und die Angabe seiner Größe als auch eine angeschlossene Plandarstellung. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die oben bereits erwähnte Anrainerin (nämlich gegen die Fristsetzung in dem Bescheid) als auch die Beschwerdeführer Berufung. Aufgrund der Berufung der Anrainerin wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde (mit Bescheid vom 16. November 1992, Spruchpunkt II) die Beseitigungsfrist verkürzt und mit 31. Dezember 1992 festgesetzt. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde (im selben Bescheid, unter Spruchpunkt I) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (sowohl gegen Spruchpunkt I als auch gegen Spruchpunkt II) Vorstellung; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß gemäß § 70a Abs. 1 zweiter Satz Steiermärkische Bauordnung 1968 vorschriftswidrige Bauten, für die nachträgliche Bewilligungen nicht erteilt wurden, zu beseitigen seien. Als vorschriftswidrig seien Bauten zu verstehen, für die sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. ist, eine solche aber nicht vorliege.

Da sowohl der Kellerzubau als auch der Verbindungstrakt über keine baubehördliche Bewilligung verfügten und sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bewilligungspflichtig gewesen seien, sei der Bauauftrag gemäß § 70a Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 zu Recht ergangen. Beide Maßnahmen erforderten nämlich gemäß § 57 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 eine baubehördliche Bewilligung. Ob hinsichtlich des "Kellers" letztlich von einem "Neubau" oder von einer "Sanierung bzw. Wiederherstellung" eines ehemaligen konsentierten Altbestandes auszugehen sei, werde ausschließlich im (anhängigen) Bewilligungsverfahren zu prüfen sein. Im Falle der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung wäre der gegenständliche Beseitigungsauftrag ohnehin "obsolet" bzw. nicht mehr vollstreckbar. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Abänderung der Erfüllungsfrist aufgrund der Berufung der Anrainer wendeten, wies die belangte Behörde auf § 66 Abs. 4 AVG hin und führte aus, daß diese Abänderung auch bereits aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer erfolgen hätte können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, ihnen gehörende Altbauten und Altbestände bestehen zu lassen und auch zu erhalten, sowie daß über ihren Aufschiebungsantrag entschieden werde, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß es zu Zubauten bzw. Umbauten (Kellerobjekt bzw. Verbindungstrakt) gekommen ist. In der Beschwerde wird zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehöres dadurch erblickt, daß den Beschwerdeführern keine ausreichende Frist zur Stellungnahme vor der Erteilung des Abbruchbescheides eingeräumt worden sei und eine Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz verweigert worden sei. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Annahme der Gemeindebehörden, daß kein Altbestand vorhanden gewesen sei, und vertreten die Auffassung, daß festzustellen gewesen wäre, welcher Altbestand vorhanden gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da sich der präzise umschriebene Bauauftrag zulässigerweise auf den unbestrittenermaßen (folgt man der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer: durch Umbau) errichteten Keller, für welchen eine Bewilligung nicht vorlag, bezog. Wenngleich den Beschwerdeführern zuzugestehen ist, daß im Falle eines Umbaues oder Zubaues vor der Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, der nur die konsenslosen Maßnahmen betreffen soll, sachverhaltsmäßig abzuklären wäre, welche Teile neu errichtet wurden, da im Falle der Teilbarkeit allenfalls ein nur auf bestimmte neu errichtete Teile bezogener Abtragungsauftrag in Frage kommen könnte, so kann im Beschwerdefall, in welchem auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ein im baupolizeilichen Auftrag genau beschriebener Keller mit darüberliegender Terrasse (nach den Angaben der Beschwerdefüher: anstelle einer alten Waschküche) errichtet wurde, (die zum Teil abgetragen wurde und nach Aufführung einer neuen Bruchsteinmauer der Kellerraum sodann mit einer Betonplatte überdeckt wurde), der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Zulässigkeit der Erteilung eines Abtragungsauftrages für den gesamten Keller (in der Länge von 5,40 m und Breite von 4,00 m an der im Auftrag näher angegebenen und durch den Plan verdeutlichten Stelle) ausgegangen ist. Ein allenfalls darüber hinaus bestehender Altbestand ist durch den Abtragungsauftrag nicht betroffen. Soweit aber für den Keller Teile des von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Altbestandes verwendet wurden, ist darauf hinzuweisen, daß insofern ein differenzierender Abtragungsauftrag nicht in Betracht kommt, da das Bauwerk als Einheit zu sehen ist und ein gesonderter Abtragungsauftrag etwa für die Betonplatte, welche die Terrasse bildet, oder Teile der (nach den Angaben der Beschwerdeführer) unter Verwendung schon früher bestandener Bauteile nicht in Betracht kommt. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß die Anrainerfrage nicht zutreffend geklärt worden sei, so ist dazu auf folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführer gehen in der Beschwerde davon aus, daß durch den Umbau Rechte eines Anrainers nicht berührt seien, "soweit die äußere Erscheinung zu Lasten des Anrainers nicht betroffen wird". Die Berufung der Anrainerin wäre daher zurückzuweisen gewesen. Abgesehen davon, daß sich die Erfüllungsfrist auch auf den Beseitigungsauftrag bezüglich des Verbindungsganges bezog und somit die Berührung subjektiver Rechte der berufenden Anrainerin auch im Hinblick auf den Verbindungsgang in Betracht zu ziehen ist, kann es aber im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung der Beschwerdeführer zutrifft, da mit dem der angefochtenen Vorstellungsentscheidung zugrunde liegenden Bescheid sowohl über die Berufung der Beschwerdeführer als auch über die Berufung der Anrainerin entschieden wurde. Es trifft daher zu - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat - , daß die Abänderung der Erfüllungsfrist auch bereits aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer erfolgen hätte können. Der Umstand, daß die Gemeindebehörde sich im Bescheid vom 16. November 1992 nicht näher mit der Parteistellung der Anrainerin und mit der Frage, ob diese in einem subjektiven Recht verletzt war, auseinandergesetzt hat, bedeutet daher im vorliegenden Fall keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof verschiedentlich zu den Anforderungen an Bescheide im Bereich des AVG ausgesprochen hat, bewirkt eine Verletzung der Vorschriften des § 59 AVG über die Gestaltung des Spruches und des § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wird (die Behörde hätte in diesem Fall auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu keinem anderen Bescheid kommen können; vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, 82/08/0111 ua, bzw. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0248). Da die Gemeindebehörde aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer die entsprechende Abänderung vornehmen konnte, liegt daher insoweit keine Rechtsverletzung vor (im übrigen ist zu dem auf Verwaltungsebene erstatteten Vorbringen, daß hinsichtlich der Erfüllungsfrist kein subjektives Recht der Anrainerin bestünde, darauf hinzuweisen, daß dann, wenn einer Partei ein subjektives Recht auf Erteilung eines Abtragungsauftrages zusteht, auch die Frage der Fristsetzung von diesem subjektiven Recht erfaßt ist; soferne daher ein subjektives Recht der Anrainerin gegeben ist, wäre auch aufgrund einer Berufung der Anrainerin allein eine Abänderung hinsichtlich der Frist zulässig; im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist dies im Beschwerdefall aber nicht streitentscheidend).

Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen gegen die Auffassung zur Zulässigkeit eines Abbruchauftrages während eines laufenden Bauverfahrens argumentiert wird, vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Judikatur in dieser Frage zu bewegen. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend festgestellt hat, besteht kein Anlaß, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall etwa eine auf den Einzelfall abstellende, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum baupolizeilichen Auftragsverfahren abweichende Auslegung geboten wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung feststellt, kann während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Auftrag zur Beseitung der konsenslosen Bauführung zwar erteilt werden, dieser Auftrag darf jedoch erst nach rechtskräftiger Abweisung bzw. Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden.

Da im Beschwerdefall nicht strittig ist, daß zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung keine Baubewilligung für die vom Bauauftrag erfaßten Bauwerke erteilt war, ergibt sich, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides insoweit nicht vorliegt.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, daß das Setzen einer Erfüllungsfrist, die nicht durchgesetzt werden darf, weil ein Baubewilligungsverfahren anhängig sei, durch keinerlei Rechtsschutzinteresse gedeckt erscheine, so ist dazu festzuhalten, daß die Setzung einer Erfüllungsfrist insofern nicht überflüssig ist, als es der Adressat des Auftrages in der Hand hat, durch die Antragstellung oder aber Unterlassung der Antragstellung die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich ergebende Unzulässigkeit der Vollstreckung herbeizuführen oder aber nicht. Der Antragsteller könnte auch zunächst den Antrag stellen und diesen dann zurückziehen. Eine Fristsetzung ist daher nicht nur nicht überflüssig, sondern auch angesichts der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die dargestellte Sachlage, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages nicht feststeht, ob der Adressat den Antrag auf Baubewilligung stellen wird oder diesen auch weiterverfolgen wird, geboten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit einer derartigen Fristsetzung aufzuzeigen.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich nunmehr auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodaß auch nicht mehr zu untersuchen ist, ob im Hinblick auf die oben referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Beschwerde wie der vorliegenden aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (die Vollstreckung des Auftrags ist bei anhängigem Bewilligungsverfahren unzulässig).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 1.

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