Normen
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft, weil er sich am 19. April 1996 um ca. 23.00 Uhr auf dem Gendarmerieposten in Eberndorf trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges um 22.45 Uhr auf der Griffnerstraße in Völkermarkt bis zum Haus Nr. 16 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer in Völkermarkt, Griffnerstraße Nr. 16, von Gendarmeriebeamten zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Da bei ihm Atemalkoholgehalt wahrgenommen worden sei und er angegeben habe, zwei große Bier getrunken zu haben, sei er zum Gendarmerieposten Eberndorf zur Ablegung der Atemluftuntersuchung gebracht worden. Dort habe er die Durchführung des Alkotests verweigert. Der Alkomat an dem dem Anhalteort zunächst gelegenen Gendarmerieposten Völkermarkt habe sich damals beim Service befunden; als "weitere nächstgelegene" Dienststelle mit einem Alkomaten sei der Gendarmerieposten Griffen in Frage gekommen, doch sei dieser von 22.10 Uhr bis gegen 1.00 Uhr des 20. April 1996 nicht besetzt gewesen. Die Gendarmerieposten Griffen und Eberndorf seien vom Anhalteort in Völkermarkt annähernd gleich weit entfernt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Dem Beschwerdevorbringen, das erstinstanzliche Straferkenntnis weise entgegen § 18 Abs. 4 AVG weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk auf, es sei auch nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden und verstoße gegen § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, ist zu entgegnen, daß aus dem auf den erstinstanzlichen Straferkenntnis angebrachten Vermerk "DVR: 0006343" erkennbar ist, daß die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Slg. Nr. 11642/A). In einem solchen Fall genügt gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die - auf dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vorhandene - Beisetzung des Namens des Genehmigenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0222).
Ferner rügt der Beschwerdeführer, daß "die wesentliche Voraussetzung für einen Alkotest, nämlich das Lenken eines Fahrzeuges", im erstinstanzlichen Straferkenntnis hinsichtlich des Ortes der Lenktätigkeit ("auf Höhe des Hauses Nr. 17") unrichtig umschrieben sei. Der richtige Tatort "bis zum Haus Nr. 16" sei erstmals - nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist - im angefochtenen Bescheid verfolgt worden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß der Ort des der Verweigerung der Atemluftuntersuchung vorausgegangenen Lenkens kein wesentliches, gemäß § 44a Z. 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmendes Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0228); es muß daher auch nicht von einer gemäß § 31 VStG rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfaßt sein.
Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Atemluftuntersuchung wäre auf dem Gendarmerieposten Griffen als der nächstgelegenen Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO 1960 vorzunehmen gewesen, können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) einer Aufforderung im Sinne der angeführten Bestimmung nur dann nicht Folge geleistet werden darf, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als einer gleichfalls in Frage kommenden) erfolgt. Daß der Gendarmerieposten Eberndorf aber erheblich weiter als der Gendarmerieposten Griffen vom Anhalteort entfernt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan und ist auch bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht zu erkennen. Die Berufung des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0013, geht fehl, weil dieses Erkenntnis zu der wesentlich anders gelagerten Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 390/1988 ergangen ist.
Mit dem Vorbringen, es sei nicht "aktenkundig", ob sich zur Tatzeit ein Alkomatgerät am Gendarmerieposten Völkermarkt befunden habe, weil sich die "Unterbehörden" lediglich auf die nicht durch eine "objektive" Anfrage verifizierte Aussage eines Meldungslegers stützen könnten, vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde zu erwecken, läßt doch dieses Vorbringen nicht erkennen, welche bestimmten Gründe die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, die entsprechenden Aussagen der Zeugen St und W in den Verhandlungen am 7. November 1996 und 21. Jänner 1997 in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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