VwGH 91/03/0013

VwGH91/03/00133.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1990, Zl. 11-75 Wa 11-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Juni 1988 um 18.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B 65 von Ilz nach Großwilfersdorf und von dort weiter auf der Gemeindestraße zum Gasthaus X gelenkt, wobei er sich vor dem Gasthaus um 18.45 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Weiters wurde das Strafverfahren wegen der Übertretung nach § 7 Abs. 2 StVO eingestellt und ausgesprochen, daß sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz auf S 1.000,-- vermindere. Der Beschwerdeführer habe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.200,-- zu leisten. Der Begründung nach sei der Beschwerdeführer vom Meldungsleger (Gendarmerierevierinspektor J) zur Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat aufgefordert worden, wobei sich das Prüfgerät am rund 10 km entfernten Gendarmeriepostenkommando Fürstenfeld (der Meldungsleger machte am Gendarmerieposten Großsteinbach Dienst) befunden hat. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Untersuchung verweigert. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Meldungsleger sei zur Vornahme der Messung der Atemluft mittels Alkomat nicht ermächtigt gewesen, wurde auf die Zeugenaussage des Meldungslegers verwiesen, wonach dieser eine Legitimationsurkunde besitze, die ihn ermächtige, den Alkotest durchzuführen, und am 2. März 1988 zur Durchführung der Untersuchung mittels Alkomat geschult worden sei.

Gegen den verurteiltenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Meldungsleger sei nicht berechtigt gewesen, ihn aufzufordern, zum Gendarmeriepostenkommando Fürstenfeld zur Ablegung der Atemluftprobe mittels Alkomat mitzukommen, kommt Berechtigung zu.

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987, BGBl. Nr. 106, über Atemalkoholmeßgeräte ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der Dienststelle des ermächtigten Organes unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen. Diese Regelung erfuhr durch die Novelle BGBl. Nr. 390/1988 insoweit eine Änderung, als ab dem Inkrafttreten dieser Novelle (mit 23. Juli 1988) nunmehr die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät gemäß § 1 befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen ist. Für die gegenständliche Amtshandlung am 14. Juni 1988 war noch die Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 390/1988 maßgebend. Nach der Aktenlage versah der Meldungsleger am Gendarmerieposten Großsteinbach Dienst. Es hätte daher durch ihn keine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich am Gendarmerieposten Fürstenfeld der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat zu unterziehen, ergehen dürfen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ebenso erweist sich die Kostenentscheidung als unzutreffend, als dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nur ein Betrag von S 1.000,-- hätte auferlegt werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Hinblick darauf konnte eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen unterbleiben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß der Meldungsleger, der ihn zum Ablegen der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat aufgefordert habe, zum Zeitpunkt der Aufforderung bloß eine Ermächtigung zur Ablegung des Alkotests mit Geräten, die nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben, besessen habe, kommt im Hinblick auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0022, wonach es darauf bei der Aufforderung nicht ankommt, keine Bedeutung zu.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde.

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