VwGH 96/21/0941

VwGH96/21/09415.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des (am 8. Jänner 1957 geborenen) OK, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII,

Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. August 1996, Zl. Fr 2007/96, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot bis 18. April 2001 erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer sei am 29. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Er sei im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer bis 29. Dezember 1991 gewesen. Bei der Beantragung des Sichtvermerkes am 26. November 1991 bei der österreichischen Vertretungsbehörde habe der Beschwerdeführer die Gültigkeitsdauer mit einem Monat und als Reisezweck Besuch angegeben. Er habe eine Erklärung unterschrieben, daß er nur zu dem im Antrag angeführten Zweck und für die genannte Dauer nach Österreich reisen werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach Ablauf des Sichtvermerkes nicht ausgereist. Er habe am 17. März 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend vom Arbeitsamt einen Befreiungsschein erhalten. Zum Zeitpunkt der Verehelichung habe er über keine Aufenthaltsberechtigung und auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt.

Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom 23. Juli 1996 ausgeführt, daß er aus Anlaß einer Hochzeit und aufgrund einer Einladung seines ehemaligen Schwiegervaters nach Österreich gekommen sei. Es sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, in Österreich zu bleiben. Er hätte seine spätere Ehegattin kennen und lieben gelernt. Familienangehörige würden in Österreich nicht leben. Seit der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung habe er in Österreich ständig gearbeitet.

Die belangte Behörde - so die Bescheidbegründung weiter - könne diesem Vorbringen jedoch nicht folgen. Eine kurzfristige Besuchsreise in der Dauer von einem Monat unterscheide sich wesentlich von der vom Beschwerdeführer gewählten Verhaltensweise. Der Beschwerdeführer habe sich über den Aufenthaltszeitraum hinaus im Bundesgebiet aufgehalten und in einem für ihn unbekannten Land geheiratet und eine Beschäftigung aufgenommen. Dies bringe eine wesentliche Änderung der Lebensgestaltung mit sich, zumal dadurch die beruflichen, sozialen und familiären Kontakte im Heimatland zumindest auf wesentlich längere Zeit abgebrochen werden als bei einer Urlaubs- oder Besuchsreise.

Bereits die Behörde erster Instanz habe die wesentlichen Kriterien, die auf eine Scheinehe schließen ließen, festgestellt. Die belangte Behörde erhebe diese Feststellungen zum Inhalt ihres Bescheides. Der Beschwerdeführer habe erstmals - so nach der Darstellung des Verfahrens erster Instanz im angefochtenen Bescheid - am 26. Mai 1992 um Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht. Erhebungen hätten damals ergeben, daß er mit seiner österreichischen Ehegattin nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Seine Ehegattin sei lediglich mit Zweitwohnsitz vom 30. März 1992 bis 3. Juli 1992 und vom 22. September 1992 bis 16. Juni 1993 an der Adresse des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet, jedoch dort nicht wohnhaft gewesen. Die damalige österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers habe am 2. August 1992 bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, sie habe den Beschwerdeführer im Jänner 1992 in einem Lokal in Wien durch einen Bekannten kennengelernt. Nach der Eheschließung habe sie in Berndorf eine Nebenmeldung getätigt. Bis Mai 1992 hätte sie die Wochenenden in Berndorf beim Beschwerdeführer verbracht. Das letztemal hätte sie den Beschwerdeführer Ende Mai 1992 in einem Cafe in Wien getroffen.

Die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers habe der Behörde erster Instanz am 24. September 1992 schriftlich mitgeteilt, daß sie den Beschwerdeführer Ende Februar 1992 in einem Kaffeehaus kennengelernt habe. Ihr Hauptwohnsitz in Wien sei wegen ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin zugleich ihr Arbeitsplatz. Sie und auch der Beschwerdeführer würden sich bemühen, so oft wie möglich zusammenzusein. Während der Woche würde der Beschwerdeführer nach Wien kommen und am Wochenende würde sie ihn in Baden besuchen. Sie versuche, für den Beschwerdeführer in Wien Arbeit zu finden, damit sie eine "anständige österreichische Ehe" führen könnten.

Am 18. Jänner 1996 sei die mittlerweile geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers neuerlich niederschriftlich einvernommen worden. Hiebei habe sie angegeben, daß sie den Beschwerdeführer im Dezember 1991 in einem Wiener Lokal kennengelernt habe. Ab Jänner 1992 hätte sie den Beschwerdeführer unter der Woche gesehen und hätte sie die Wochenenden bei ihm verbracht. Bereits Ende Jänner 1992 wäre über eine Heirat gesprochen worden. Sie sei in der Wohnung des Beschwerdeführers nur einmal im April 1992 gewesen. Sie hätte dort jedoch nie genächtigt. Zu einem gemeinsamen Haushalt sei es nicht gekommen.

Ergänzend sei zu diesen Feststellungen der Behörde erster Instanz anzuführen, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 2. August 1992 angegeben habe, daß sie den Beschwerdeführer im Jänner, also bereits nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, in einem Lokal im 14. Bezirk kennengelernt habe. Anläßlich ihrer neuerlichen Einvernahme im Mai 1996 habe sie angegeben, den Beschwerdeführer bereits im Dezember in einem Lokal in der Sechshauserstraße (Anmerkung: diese Straße befindet sich nicht im 14. Bezirk) kennengelernt habe. Die belangte Behörde komme daher ebenfalls zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige nur geheiratet habe, um jene Berechtigungen zu erlangen, damit er in Österreich einer Beschäftigung nachgehen könne und in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung erlange. Dieses Verhalten rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Der Beschwerdeführer halte sich seit November 1991 im Bundesgebiet auf und gehe hier einer Beschäftigung nach. Seine letzte Aufenthaltsbewilligung sei mit 17. November 1995 abgelaufen. Der Beschwerdeführer halte sich demnach rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Nähere Bindungen des Beschwerdeführers zu im Inland aufhältigen Personen seien nicht ersichtlich. In österreich lebten keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet bestehe offensichtlich nur in der Weiterbeschäftigung. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch das berufliche Fortkommen nicht näher zu untersuchen. Die vom Beschwerdeführer geschaffenen Tatsachen könnten nicht entscheidend zu seinen Gunsten gewertet werden, zumal er diese nur durch das Eingehen einer dem Wesen der österreichischen Rechtsordnung nicht entsprechenden Ehe geschaffen habe. Bei Abwägung der für und gegen ein Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen und privaten Interessen komme die belangte Behörde zur Ansicht, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei.

Im Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei und dem darauf gegründeten Beschluß des Assoziierungsrates werde jenen türkischen Staatsangehörigen ein Recht auf Weiterbeschäftigung eingeräumt, die einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgingen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien jedoch jene Bestimmungen, die den Aufenthalt von Fremden und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt regeln, gröblichst mißachtet worden. Es könne demnach von keinem ordnungsgemäßen Zugang zum Arbeitsmarkt gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sich diesen durch Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und Eingehung einer Scheinehe verschafft habe. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht mit Erfolg auf das Abkommen berufen, das jenen türkischen Staatsangehörigen ein Recht auf Weiterbeschäftigung einräume, die sich entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der damals geltenden Paßgesetze verhalten hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluß vom 9. Oktober 1996, B 3138/96, ab und trat sie mit weiterem Beschluß vom 25. Oktober 1996 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG über diese Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Juli 1996 inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe die Begründung der Behörde erster Instanz absatzweise abgeschrieben. Er weise darauf hin, daß zwischen den Einvernahmen seiner Ehegattin ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege und andererseits die Ehe bereits vor längerer Zeit geschieden worden sei. Daß es dabei zu kleineren Ungereimtheiten komme, liege mehr an Erinnerungslücken seiner ehemaligen Ehegattin als an Widersprüchen im eigentlichen Wortsinn. Die belangte Behörde unterstelle ihm, er habe falsche Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer gemacht. Er habe jedoch in dieser Stellungnahme erklärt, daß er nicht von vornherein beabsichtigt habe, in Österreich zu bleiben. Vielmehr sei der Weiterverbleib im Bundesgebiet in der Tatsache gelegen, daß er seine Ehefrau kennen und lieben gelernt habe.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde hat sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit seinem Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat (in Seite 6 des angefochtenen Bescheides) ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zu dem Schluß komme, daß der Beschwerdeführer falsche Angaben über die Dauer und den Zweck seines Aufenthaltes in Österreich gemacht habe. Auch zur Frage der Scheinehe hat sie eine ausreichende Begründung gegeben, nämlich durch die Übernahme der Feststellungen und Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz und einer Ergänzung. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit unschlüssig wäre. Insbesonders kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die von der belangten Behörde dargestellten Widersprüche in den Angaben der geschiedenen Ehegattin als "lächerliche Erinnerungslücken" hinstellt. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß keine der drei Angaben der geschiedenen Ehegattin seinen Standpunkt, er sei deswegen in Österreich verblieben, weil er seine Ehefrau kennen und lieben gelernt habe, stützt. Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers hat nämlich einerseits angegeben, den Beschwerdeführer im Jänner 1992 durch einen Bekannten kennengelernt zu haben, andererseits hat sie schriftlich mitgeteilt, ihn Ende Februar 1992 kennengelernt zu haben und schließlich angegeben, ihn im Dezember 1991 kennengelernt zu haben und es sei bereits Ende Jänner 1992 von einer Heirat gesprochen worden. Der Beschwerdeführer selbst vermeidet es, in seinen wiederholten Stellungnahmen konkrete Angaben über Zeitpunkte und Anlässe des Kennenlernens und Zusammenlebens mit seiner geschiedenen Gattin vorzubringen. Die Schlußfolgerungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe anläßlich seiner Antragstellung auf Erteilung eines Touristensichtvermerkes falsche Angaben über die beabsichtigte Dauer und den Zweck dieser Reise gemacht sowie daß er die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nur zum Zweck der Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung und einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen habe, sind somit Ergebnis einer durchaus nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung.

Die auf solche Tatsachenfeststellungen gegründete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, stößt auf keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer spricht sich gegen das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme aus, weil eine solche Prognose aufgrund seines Verhaltens nicht getätigt werden könne. Auch habe ihm die Bezirkshauptmannschaft Baden nach seiner Ehescheidung zuletzt bis 17. November 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Auch mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Mit seinem letzteren Einwand setzt er sich mit den in der Aktenlage bestätigten Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Widerspruch. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre 1993 eine Aufenthaltsbewilligung bis 17. November 1995 erteilt und wurde hiebei, wie aus dem Aktenvermerk vom 12. März 1993 ersichtlich, davon ausgegangen, daß (laut Mitteilung des Standesamtes Berndorf) die Ehe noch aufrecht sei. Erst aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 1995 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde bekannt, daß die Ehe des Beschwerdeführers seit August 1993 geschieden ist. Die seit Wegfall des Rechtsmißbrauches verstrichene Zeit ist vorliegend noch nicht so lang, um die durch das rechtsmißbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte Ordnungsgefährdung als nicht mehr gegeben ansehen zu können.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen seiner privaten Interessen am Weiterverbleib im Bundesgebiet und eine Abwägung dieser Interessen mit den gegenteiligen öffentlichen Interessen vermißt, ist er auf den Inhalt des Bescheides (Seite 9 und 10) zu verweisen. Ausgehend von den Bescheidfeststellungen - die Beschwerde zeigt keine weiteren zu berücksichtigenden Umstände auf - bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG zulässig ist. Die keineswegs stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet weisen nämlich nicht annähernd das Gewicht des in zweifacher Hinsicht erheblich gefährdeten öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens auf.

Die das Schwergewicht der Beschwerde bildenden Ausführungen über die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/1980 sind nicht zielführend. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1992 der genannte Assoziationsratsbeschluß in Österreich noch nicht gegolten hat. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1215, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt, daß unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nur eine Beschäftigung zu verstehen ist, die im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Da der Beschwerdeführer die ihm erteilten Aufenthaltsberechtigungen im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß der darauf beruhende Aufenthalt im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stehe (vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Juni 1997, zur Rechtssache C-285/95 , Suat Kol, Randnr. 26, wonach Beschäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die dem türkischen Staatsangehörigen nur aufgrund einer Täuschung erteilt worden ist, nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden können). Daher ist Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses schon aus diesem Grund auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0418).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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