VwGH 95/18/1215

VwGH95/18/12158.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. April 1995, Zl. SD 1101/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. April 1995 verfügte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 17 Abs. 1 FrG berechtigt sei. Er sei im Jahre 1978, also im Alter von acht Jahren, nach Österreich gekommen. Nach zwei Verurteilungen im Jahre 1990 wegen Einbruchsdiebstahls und im Jahr 1991 wegen Diebstahls und Nötigung sei sein unbefristeter Sichtvermerk für ungültig erklärt worden. In der Folge sei er dann auch wegen Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz und im Jahre 1993 wegen schweren Betruges, schweren Diebstahls, Urkundenunterdrückung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Ein Antrag auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes sei noch im Jahre 1992 abgewiesen und ein späterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit Bescheid vom 17. Juni 1994 (rechtskräftig) abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit dem Jahre 1992 nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Angesichts des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit seinen Eltern und seinen Geschwistern sei mit einer Ausweisung ein schwerwiegender Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen und habe auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht damit rechnen können, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgreich stellen zu können, zumal er zu diesem Zeitpunkt über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe und daher nicht berechtigt gewesen sei, einen Verlängerungsantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 AufG stellen zu können. Angesichts des schon mehr als zwei Jahre dauernden unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt sei, das Bundesgebiet zu verlassen und den illegalen Aufenthalt auf diese Weise zu beenden, sei die Ausweisung zur Verteidigung der Ordnung (konkret: eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Es unterliege keinem Zweifel, daß ein jahrelanger unrechtmäßiger Aufenthalt und das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung des Sichtvermerksantrages die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde. Eine besondere Zukunftsprognose hinsichtlich einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht geboten. Eine rechtskräftige Bestrafung sei nicht die wesentliche Voraussetzung für das "Dringend-Geboten-Sein" der Ausweisung. Im Falle einer Ausweisung kämen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 FrG nicht zum Tragen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 1755/95-3, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 7. Juli 1995, B 1755/95-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In diesem Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters sprach sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Unzulässigkeit seiner Ausweisung versucht der Beschwerdeführer damit zu begründen, daß er "aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 12.9.1963 und der Assoziationsratsbeschlüsse Nr. 2/76 vom 20.12.1976 und Nr. 1/80 vom 9.9.1980 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können sich nämlich türkische Staatsangehörige, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen, um außer der Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erwirken."

Der Beschwerdeführer spricht dabei offensichtlich Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 an. Demzufolge hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Diesem Vorbringen ist unter der Annahme einer unmittelbaren Anwendbarkeit des genannten Assoziierungsabkommens entgegenzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen ist, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (EuGH, U 6. Juni 1995, Rs.C-434/93 (A. Bozkurt)); die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (EuGH,

U 20. September 1990, Rs.C-192/89 (Sevince); EuGH,

U 16. Dezember 1992, Rs.C-237/91 (K. Kus); so auch BVerwG, Urt.

v. 22. Februar 1995, NVwZ 1995, 1114).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, nach Ungültigerklärung seines Sichtvermerks zumindest seit dem Jahr 1992 nicht über einen gültigen Sichtvermerk und seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993 auch nicht über eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu verfügen. Zu dem Zeitpunkt, in welchem durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (1. Jänner 1995) der genannte Assoziationsratsbeschluß für den Beschwerdeführer hätte wirksam werden können, verfügte er - sofern er überhaupt beschäftigt war - mangels Aufenthaltsberechtigung nicht über eine ordnungsgemäße Beschäftigung im oben aufgezeigten Sinn, weshalb er aus dem mehrfach erwähnten Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 auch nicht ein Aufenthaltsrecht abzuleiten vermag.

Der Beschwerdeführer vermag auch auf andere Weise eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht zu begründen, weshalb vorbehaltlich des § 19 FrG die auf § 17 Abs. 1 leg. cit. gestützte Ausweisung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

2. Unter Hinweis auf seine mit einem 14jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, seinem inländischen Schulbesuch und dem Zusammenleben mit seiner gesamten Familie in Österreich begründete "vollständige Integration" vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, nach § 19 leg. cit. sei eine Abwägung der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen vorzunehmen und eine Gesamtbeurteilung der wesentlichen Umstände ergebe, daß die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes überwögen und daher die Ausweisung gemäß § 19 leg. cit. nicht zulässig sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt der genannten Norm. § 19 leg. cit. ordnet an, daß - würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen - eine solche Maßnahme nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

Die belangte Behörde nahm ohnehin einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen unbestrittenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde vermag der Gerichtshof die Ansicht, daß die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/18/1353, uva). Von daher gesehen stellt das Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht nur seinen bereits längere Zeit andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fortsetzte, sondern auch wiederholt (unter anderem auch nach dem Suchtgiftgesetz) straffällig geworden ist, eine Beeinträchtigung maßgeblicher Interessen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig ist.

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin sieht, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob "sich nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Rechtslage maßgebend geändert hat und sich der Beschwerdeführer nunmehr unmittelbar auf das anwendbare Gemeinschaftsrecht berufen kann", nicht auseinandergesetzt und weiters nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, daß eine Abwägung der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen nicht vorgesehen sei, genügt der Hinweis auf die obigen Ausführungen zu II.1. und 2., aus denen sich die mangelnde Relevanz der Verfahrensrüge ergibt. Letztlich bezieht sich das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte sich "mit sämtlichen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes maßgebenden Bestimmungen" auseinanderzusetzen gehabt, auf die oben II.1. beantwortete Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht.

4. Da - wie ausgeführt - dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die sofortige Entscheidung nach Aktenvorlage erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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