VwGH 96/19/0685

VwGH96/19/068512.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des FF in Wien, geboren 1974, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1994, Zl. 102.290/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 idF 1995/351 §3 Abs4 impl;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 idF 1995/351 §3 Abs4 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 4. November 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz und nannte als Aufenthaltszweck Familienzusammenführung mit seiner Mutter. Als besonders zu berücksichtigende Gründe für die Familienzusammenführung gab er an, in Graz geboren zu sein. Seine Mutter habe ihn neben ihrer Arbeit nicht betreuen können, so sei er in Jugoslawien bei den Großeltern erzogen worden. Als der Großvater starb, habe ihn die Mutter in Jugoslawien (1984-1989) selbst betreuen müssen. Ab 1990 arbeite die Mutter wieder in Wien und er habe eine KFZ-Lehre in Jugoslawien begonnen, die er wegen der Einberufung zum Militär nicht habe abschließen können. Vor der Ableistung des Militärdienstes habe er nicht ausreisen dürfen. Er wolle in Wien mit seiner Familie zusammenleben, denn in Jugoslawien lebe nur mehr seine Großmutter.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. April 1994 wurde der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Ermessensübung der Erstbehörde sei gesetzwidrig ausgeübt worden und es seien seine persönlichen Umstände nicht entsprechend berücksichtigt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1994 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 4 und 9 Abs. 3 AufG abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, daß gemäß § 9 Abs. 3 AufG keine weiteren Bewilligungen erteilt werden dürften, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien anhängige Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen festgesetzt; diese sei nunmehr erreicht. Dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers könne ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend der geltenden Rechtslage nicht entnommen werden. Aufgrund dieser Tatsachen habe der Berufungsantrag ins Leere gehen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20. September 1994 hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 (im folgenden: AufG aF) anzuwenden.

§ 3 und § 9 Abs. 3 AufG aF lauteten auszugsweise:

"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

  1. 1. von österreichischen Staatsbürgern oder
  2. 2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, ist eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

    ...

(3) Die Fristen des Abs. 1 Z. 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und auf Dauer ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkünfte ausreichend gesichert sind. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter den selben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

§ 9.

...

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl erreicht ist, dürfen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen."

In der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von

4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anlaß, gegen diese Feststellung Bedenken zu hegen.

Der Beschwerdeführer rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit den Umstand, daß entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 AufG der zum Zeitpunkt der Quotenerschöpfung anhängige Antrag des Beschwerdeführers nicht aufgeschoben, sondern abweislich erledigt worden sei. Es hätte bei Erschöpfung der Quote eine Aufschiebung der Entscheidung bis zum "Inkrafttreten der nächstfolgenden Quotenregelung" erfolgen müssen. Mit diesen Ausführungen meint der Beschwerdeführer offensichtlich, auf den Beschwerdefall wäre bereits § 9 Abs. 3 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden, der eine entsprechende Regelung (Aufschiebung der bei Quotenerschöpfung anhängigen Anträge) vorsieht. Die belangte Behörde hatte aber das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden; daher kann nur die damals geltende Rechtslage Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sein. § 9 Abs. 3 AufG aF sah für die im Zeitpunkt der Quotenerschöpfung anhängigen Anträge die Abweisung und nicht die Aufschiebung der Entscheidung vor. Im Abweisen des Antrages - statt diesen aufzuschieben - kann (unter der Annahme des Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen) daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Der Beschwerdeführer verweist weiters auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 AufG nF (wortident mit § 3 Abs. 3 zweiter Satz AufG aF) und meint, im Gegenstand liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, wonach eine Aufenthaltsbewilligung auch volljährigen Kindern erteilt werden dürfe. Die Voraussetzungen träfen auf den Fall des Beschwerdeführers zu, zumindest seien ausreichende Argumente für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung vorgetragen worden.

Die obzitierte Bestimmung sieht in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung auch an volljährige Kinder im Rahmen des Familiennachzugs vor, wenn die Eltern aufgrund einer Bewilligung oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 AufG rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt, sie mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, auf Dauer Lebensunterhalt und Unterkunft der Kinder ausreichend gesichert und diese von den Eltern wirtschaftlich abhängig sind.

Die belangte Behörde hat erstmals den Versagungsgrund des § 9 Abs. 3 AufG aF herangezogen. Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies dem Beschwerdeführer vorzuhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1985, Zl. 84/07/0221, und vom 21. Mai 1997, Zl. 96/19/0730). Diese Verfahrensvorschrift hat die belangte Behörde mißachtet. Das Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde unterliegt daher nicht dem aus § 41 VwGG ableitbaren Neuerungsverbot.

Der Beschwerdeführer hatte schon während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht, in Österreich geboren und mit seiner Mutter in den Jahren 1984 bis 1989 im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Er wolle in Österreich mit seiner Familie zusammenleben, da in Jugoslawien nur mehr seine Großmutter lebe. Weiters legte er Belege zur Dokumentation seiner dauernd gesicherten Unterkunft bzw. des durch Verpflichtungserklärungen dauernd gesicherten Unterhalts vor. In der Berufung wies der Beschwerdeführer auf den Aufenthalt seiner Mutter in Österreich seit 1972 (mit einer Unterbrechung von fünf Jahren) hin. Er wolle keinesfalls nach Jugoslawien zurück, da er dort Gefahr laufen würde, zum Militär einberufen und in den Krieg nach Bosnien geschickt zu werden. Schließlich habe er - von seiner Großmutter abgesehen - auch keine Verwandten mehr in seiner Heimat.

Mit seinem nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Beschwerdevorbringen verweist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 AufG nF (inhaltlich gleichlautend mit dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 3 AufG aF) und gibt an, daß alle Voraussetzungen dieser Bestimmung auf ihn zuträfen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Wendung "Anträge gemäß § 3" im § 9 Abs. 3 AufG die Bedachtnahme auf die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 AufG aF mit ein. Die Behörde hat somit - bei entsprechendem Vorbringen des Fremden im Verfahren - auch diese Bestimmung in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0187, und vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0131).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen bei ihm die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AufG aF jedoch nicht vor. Die - neben den jedenfalls erforderlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 leg. cit. - vorgetragenen sonstigen Gründe (keine Verwandten mehr in Jugoslawien außer der Großmutter, familiäre Bande im Inland, Angst vor Einberufung zum Militärdienst) sind nicht von solchem Gewicht, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erschiene. Um von einem besonderen Härtefall bei volljährigen Kindern von Fremden sprechen zu können, muß bei diesen Personen eine der Abhängigkeit von Minderjährigen gleichzuhaltende Abhängigkeit von ihren Eltern vorliegen, welche über eine bloß wirtschaftliche Abhängigkeit hinausgeht. Da das Gesetz die wirtschaftliche Abhängigkeit als eigenes Tatbestandsmerkmal vorsieht, hat diese Ausnahmebestimmung, die als weiteres Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer besonderen Härte normiert, volljährige, von ihren Eltern wirtschaftlich abhängige Kinder vor Augen, deren individuelle Lebenssituation sich von der allgemeinen Lage anderer, von ihren Eltern wirtschaftlich abhängiger volljähriger Fremder unterscheidet. Da durch die in Rede stehende Gesetzesbestimmung volljährige Kinder ausnahmsweise minderjährigen Kindern gleichgestellt werden, wird ein Fall besonderer Härte im besonderen dann gegeben sein, wenn die Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit des Volljährigen (außerhalb der bloß wirtschaftlichen Abhängigkeit) mit jener eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist (z.B. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen). Darüberhinaus muß es die besondere, individuelle Lebenssituation des Fremden zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten erscheinen lassen, im Inland einen Hauptwohnsitz zu begründen. Ein besonderer Härtefall liegt somit nicht vor, wenn dem Fremden die Einberufung in die Jugoslawische Bundesarmee bevorsteht und sonst keine weiteren besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen. Eine der Abhängigkeit von Minderjährigen gleichzuhaltende Unterstützungsbedürftigkeit durch seine Eltern im Inland wurde durch den Beschwerdeführer dadurch nicht dargetan. Es liegt somit keine besondere Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 AufG aF vor, zu deren Vermeidung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geboten erschiene.

Die belangte Behörde konnte daher vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 zweiter Satz AufG aF ausgehen. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die Nichtanwendung dieser Bestimmung rügt, als nicht begründet.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer - auch als Verfahrensrüge - darauf, daß die Behörde rechtswidrigerweise ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 73 Abs. 1 AVG nicht nachgekommen sei und nicht unverzüglich über seinen Antrag entschieden habe. Hätte die belangte Behörde dies getan, wären noch freie Quotenplätze für den Beschwerdeführer verfügbar gewesen. Das besonders lange Zuwarten mit der Entscheidung entgegen dem Gesetzesauftrag mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig.

Dazu ist zu bemerken, daß für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe rechtswidrigerweise mit der Entscheidung zugewartet, keinerlei Anhaltspunkte geltend gemacht wurden und auch den vorliegenden Verwaltungsakten eine - nach dem Beschwerdevorbringen unterstellte - absichtliche Säumnis der Behörde nicht entnommen werden kann. Das Gesetz stellte in § 9 Abs. 3 AufG aF lediglich darauf ab, ob die Quote erschöpft ist, und schrieb für diesen Fall vor, daß dann die anhängigen Anträge abzuweisen sind. Für den Fall der Übergehung des Beschwerdeführers bei Vergabe der quotenabhängigen Bewilligungen kennt das Gesetz keinen Folgenbeseitigungsanspruch im Sinne der Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des infolge der Quotenerschöpfung abgewiesenen Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zlen. 96/19/0295, 0296

u. a). Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Slg. Nr. 14.191, zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 3 AufG aF aus, daß ein verfassungskonformes Verständnis dieser Bestimmung zur Auffassung führe, daß sich die Rechtskraft des abweisenden, die Bewilligung versagenden Bescheides nur auf die Beurteilung des Bewilligungsantrages in Beziehung auf die konkrete, zum Entscheidungszeitpunkt geltende und daher maßgebende Verordnung erstrecke; es sei dem Bewilligungswerber anheim gestellt, sich neuerlich um eine Bewilligung im Rahmen einer anderen, durch eine spätere Verordnung festgelegte Quote zu bewerben (wobei die Behörde gehalten sei, insbesondere jene Umstände zu berücksichtigen, die schon im früheren Verfahren vorgelegen und grundsätzlich für die Bewilligungserteilung gesprochen hätten). Ein Antragsteller, dessen Ansuchen zu Unrecht abgewiesen und darob der abweisende Bescheid aufgehoben worden sei, sei gleichwohl nach der zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung geltenden Quotenverordnung zu behandeln, aber in deren Rahmen bevorzugt zu berücksichtigen.

Ausgehend davon, daß im Bescheiderlassungszeitpunkt die Quote für das Jahr 1994 bereits erschöpft war und kein Antrag gemäß § 3 AufG vorlag, ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid, mit dem die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers bestätigt wurde, weder mit der ihm zum Vorwurf gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet ist.

Die Beschwerde erweist sich daher aus den obgenannten Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte