Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die auf Grund vom Finanzamt abverlangter Abgabenerklärungen zu erlassenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1994 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine von ihm selbst verfaßte, mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht versehene Beschwerde, welche er mit dem Antrag verband, ihm für dieses Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit hg. Beschluß vom 6. Dezember 1996, 96/13/0183-2, wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Verfahrenshilfeantrag aus dem Grunde der Mutwilligkeit der unternommenen Verfahrensführung abgewiesen und der Beschwerdeschriftsatz dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Gerichtshofes vom gleichen Tage, 96/13/0183-3, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes binnen drei Wochen mit dem Hinweis darauf zurückgestellt, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gälte. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 1997 zugestellt.
Am 24. Jänner 1997 langte die zurückgestellte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof neuerlich ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes ein, wobei der Beschwerdeführer die Wiedervorlage der Beschwerdeschrift mit einer Eingabe verband, in welcher er neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragte und in anderem Zusammenhang ein Sachvorbringen darüber erstattete, daß und weshalb die im hg. Beschluß vom 6. Dezember 1996, 96/13/0183-2, geäußerte Auffassung des Gerichtshofes über die Mutwilligkeit der unternommenen Verfahrensführung unzutreffend sei.
Die in diesem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 1997 gleichzeitig erklärte Ablehnung dreier Richter des erkennenden Senates im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1997, 97/10/0026, abgewiesen, eine in der Folge mit Schriftsatz vom 28. Februar 1997 neuerlich auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren erklärte Ablehnung derselben Richter des erkennenden Senates wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1997, 97/10/0047, 0050, zurückgewiesen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen, wobei die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt.
Hat eine Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt nach § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG enthaltene Frist der in § 34 Abs. 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Wird einem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt, vom Beschwerdeführer jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt und dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe seien nicht gegeben, so beginnt deshalb die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG mit der Zustellung des die Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Beschwerdeführer neu zu laufen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 191, wiedergegebene Judikatur).
Die dargestellte Unterbrechungswirkung auf die Mängelbehebungsfrist nach § 34 Abs. 2 VwGG kommt allerdings nur einem verfahrensrechtlich zulässig gestellten Verfahrenshilfeantrag zu. Der vom Beschwerdeführer mit seiner am 24. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe gestellte neuerliche Verfahrenshilfeantrag konnte hingegen die aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG abgeleitete Unterbrechungswirkung auf die mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 gesetzte Frist nach § 34 Abs. 2 VwGG nicht entfalten, weil er im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG verfahrensrechtlich unzulässig erhoben war. Mußte doch die Rechtskraftwirkung des unanfechtbaren hg. Beschlusses vom 6. Dezember 1996, 96/13/0183-2, über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 726 f, wiedergegebene Judikatur) der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer unternommenen neuerlichen Antragstellung bei unveränderter Sach- und Rechtslage hindernd entgegenstehen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 182, ebenso wie die Erwägungen in der Begründung des zur vergleichbaren Wirkung eines Beschlusses nach § 30 Abs. 2 VwGG dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen hg. Beschlusses vom 4. Juli 1995, AW 95/13/0022, 0023).
Der vom Beschwerdeführer mit seiner am 24. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe neuerlich gestellte Verfahrenshilfeantrag konnte die ihm nach § 34 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der Anwaltsunterschrift auf seiner Beschwerde demnach nicht unterbrechen (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 191, letzter Absatz, wiedergegebene Judikatur). Zufolge Eintrittes der Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG war das Beschwerdeverfahren somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Dies erübrigt über den unzulässig gestellten neuerlichen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers auch einen Abspruch (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 727, angeführte Rechtsprechung).
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