VwGH 96/12/0176

VwGH96/12/017624.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Mag. A in D, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn,

Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 24. Jänner 1995, Zl. 192.680/9-III/16/94, betreffend Abfertigung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §21 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §26 Abs3 Z2;
BDG 1979 §21 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §26 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die 1952 geborene Beschwerdeführerin stand als Mittelschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre letzte Dienststelle war eine Schule in Vorarlberg. Sie ist durch Austritt (§ 21 BDG 1979) aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden. Im Beschwerdefall sind die näheren Umstände im Zusammenhang mit diesem Austritt strittig sowie, ob der Beschwerdeführerin eine Abfertigung gemäß § 26 Abs. 3 GG 1956 gebührt.

Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin ein am 5. Juli 1988 geborenes Kind zunächst in unentgeltliche Pflege genommen und anschließend adoptiert hat. Sie befand sich zunächst bis zum 5. Juli 1989 gemäß § 15 Abs. 5 Z. 2 des Mutterschutzgesetzes im Karenzurlaub; in weiterer Folge wurden ihr gemäß § 75 BDG 1979 Karenzurlaube gewährt, zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1993 bis zum 11. September 1994.

Mit dem an den Landesschulrat für Vorarlberg gerichteten Schreiben vom 22. August 1994 (als Betreff ist "Kündigung" angeführt) erklärte die Beschwerdeführerin: "Aus familiären Gründen ersuche ich um Auflösung meines Dienstverhältnisses mit Beginn des Schuljahres 1994/95".

Dieses Schreiben wurde von der Dienststelle der Beschwerdeführerin dem Landesschulrat weitergeleitet, wo es am 6. September 1994 einlangte.

Hierauf nahm die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Bescheid vom 9. September 1994 den mit dem Schreiben vom 22. August 1994 bekanntgegebenen "Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.8.1994" zur Kenntnis, sprach aus, daß das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 1994 ende, und stellte fest, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 2 lit. b GG 1956 eine Abfertigung nicht gebühre. Letzteres wurde damit begründet, daß sie freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und die Bestimmung des Abs. 3 leg cit. anzuwenden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 1994 Berufung. Sie brachte darin vor, als sie in ihrem Schreiben vom 22. August 1994 - einige Wochen nach dem

6. Geburtstag ihres Kindes - ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis bekanntgegeben habe, sei ihr nicht klar gewesen, daß sie damit auf eine Abfertigung verzichte. Allerdings habe sie bereits "im April dieses Jahres" beim Direktor ihrer Schule vorgesprochen "und ihn von meiner Absicht, das Dienstverhältnis zu lösen, in Kenntnis gesetzt. Im Vertrauen auf seine Empfehlung (während dieses Gespräches), mir mit der Kündigung bis zum 31.08.1994 Zeit zu lassen, erging mein Ansuchen zu diesem späten Zeitpunkt".

Ein Verzicht auf eine Abfertigung liege selbstverständlich nicht in ihrem Interesse. Sie bitte daher, "trotz meines verspäteten Kündigungsansuchens", um eine Abfertigung entsprechend ihrer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, weil sie die Direktion ihrer Schule "bereits im April mündlich von meinem Ausscheiden in Kenntnis setzte", das schriftliche Ansuchen vom 22. August 1994 im Vertrauen auf den ihr vom Direktor empfohlenen Termin erstellt habe und es sich in ihrem Fall "um einen eher selten vorkommenden" handle.

Im Zuge des Berufungsverfahrens gab der in der Berufung genannte Direktor über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. November 1994 bekannt, es entspreche den Tatsachen, daß die Beschwerdeführerin "im Frühjahr mir gegenüber die Auflösung des Dienstverhältnisses angekündigt hat. An den genauen Zeitpunkt kann ich mich nicht mehr genau erinnern". Es sei auch wahrscheinlich, daß er ihr gegenüber geäußert habe, "daß sie sich damit ruhig bis zum August Zeit lassen könne, um evt. eintretenden, unvorhergesehenen Ereignissen nicht ausgeliefert zu sein. Dies ist umso wahrscheinlicher, als ich von einem damit verbundenen Verzicht auf eine Abfertigung nichts wußte und somit in gutem Glauben handelte".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 26 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 Z. 2

lit. c GG 1956 (in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 22. August 1994 den Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 1994 erklärt. Die erstinstanzliche Dienstbehörde habe den Austritt zur Kenntnis genommen und darüber bescheidmäßig abgesprochen. Zugleich sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 2 lit. b GG 1956 keine Abfertigung gebühre. Diese Feststellung sei damit begründet worden, daß sie freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten und die Bestimmungen des Abs. 3 leg. cit. nicht anzuwenden seien.

Gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979 könne der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. In dieser Bestimmung werde das Formerfordernis der Schriftlichkeit postuliert und es sei die Schriftform zwingend; eine nicht in dieser Form abgegebene Austrittserklärung sei wirkungslos. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung werde die Austrittserklärung mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimme, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, indem sie abgegeben worden sei. Durch den Austritt aus dem Dienstverhältnis erlöschten alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse für die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen.

Nun besage § 26 Abs. 3 Z. 2 lit. c GG 1956, daß dem Beamten eine Abfertigung gebühre, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebe, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austrete. Diese Bestimmung lege einen Zeitraum von sechs Jahren für die Geltendmachung des Abfertigungsanspruches fest und lasse daher der Behörde keinen Ermessensspielraum.

Was nun das Vorbringen betreffend die Vorsprache der Beschwerdeführerin beim Direktor ihrer Schule betreffe, so vermöge diese Argumentation nichts an den Fakten zu ändern und führe somit keine Änderung des Sachverhaltes herbei. Der Vorsprache könne lediglich ein Anfragecharakter zugemessen werden, zumal der Schulleiter in diesem Zusammenhang festgestellt habe, daß ihm die Frage der Abfertigung anläßlich der erfolgten Aussprache nicht bewußt gewesen sei.

Da gegen die Versäumnis einer materiell-rechtlichen Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch erheblich, machte sie darin geltend, sie habe sich Anfang April 1994 zum Direktor ihrer Schule begeben, ihm mitgeteilt, keinen weiteren Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, und den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt. Der Direktor habe zunächst geäußert, daß dies kein Problem sei, sie habe dies lediglich vor Beendigung der Sommerpause, "so um den 20. August herum" (in der Beschwerde in Anführungszeichen) nochmals mitzuteilen. Auch der Wortlaut der dann beizubringenden Kündigung (so heißt es in der Beschwerde) sei ihr vom Direktor nahegelegt worden. Mit Schreiben vom 22. August 1994 habe sie dann erneut ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 1994 bekanntgegeben. Vor dem Verfassungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen geltend, § 26 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 sei verfassungswidrig, ebenso § 21 Abs. 1 BDG 1979 (soweit die Schriftlichkeit der Erklärung gefordert werde).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 4. März 1996, B 817/95-12, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß die Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz infolge Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behaupte. Ihr Vorbringen lasse jedoch schon allein im Hinblick auf die Zulässigkeit unterschiedlicher Ordnungssysteme und den relativ weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten (beispielsweise Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 12.154/1989) die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrig generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; hilfsweise wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt" im § 26 Abs. 3 Z. 2 GG 1956, sowie § 21 Abs. 1 BDG 1979, als verfassungswidrig anfechten.

Die belangte Behörde hat eine als Replik bezeichnete Gegenschrift erstattet; Kostenersatz wird nicht angesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist § 21 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 43/1995, mit welcher den Absätzen 1 und 2 (diese in der Stammfassung) Abs. 3 angefügt wurde, anzuwenden.

Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:

"Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären".

Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Austrittserklärung mit dem Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

Gemäß § 26 Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, eine Abfertigung.

Soweit für den Beschwerdefall erheblich, gebührt nach Abs. 2 lit. b leg. cit. eine Abfertigung nicht, wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind.

Nach Abs. 3 Z. 2 leg. cit. (Z. 1 ist für den Beschwerdefall nicht von Belang) gebührt eine Abfertigung außerdem einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
  3. c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Beibehaltung eines Abfertigungsanspruches sowie von Anwartschaften, Rechten und Befugnissen im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 26 GG 1956 verletzt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend aufbereitet und sei auf das entscheidungsrelevante Vorbringen über die Vorsprache beim Direktor ihrer Schule, seine diesbezüglichen Erklärungen und des damit im Zusammenhang stehenden Sachverhaltes in keiner Weise eingegangen.

§ 21 Abs. 1 BDG 1979 bestimme nämlich, daß der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären könne. Damit werde die Möglichkeit des Dienstaustrittes normiert, nicht aber ein zwingendes Formerfordernis der Schriftlichkeit. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte daher bereits ihre Erklärung gegenüber dem Direktor "als zuständige Dienstbehörde im April 1994 als rechtsgültiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis anerkannt werden müssen. Ein solcherart erklärtes Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wäre noch innerhalb der 6-Jahres-Frist des § 26 Abs. 3 Zif 2 Gehaltsgesetz gewesen, wodurch die Beschwerdeführerin des Abfertigungsanspruches nicht verlustig geworden wäre. Diese Vorsprache hatte nicht lediglich Anfragecharakter, sondern vielmehr den rechtsgültigen Austritt aus dem Dienstverhältnis begründet". Zudem hätte die dezidierte Auskunft des Direktors, eine entsprechende Austrittserklärung "um den 20. August herum" (in der Beschwerde unter Anführungszeichen) einzubringen, in der Weise gewertet werden müssen, daß die Dienstaustrittserklärung vom 22. August 1994 noch immer als rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 3 GG 1956 hätte anerkannt werden müssen. Bei Berücksichtigung der fallspezifischen Besonderheiten und insbesondere des Vertrauens der Beschwerdeführerin auf die Anleitung der Dienstbehörde hätte daher dennoch der Tatbestand des § 26 Abs. 3 Z. 2 lit. b und c GG 1956 als erfüllt anerkannt und eine fristgerechte Dienstaustrittserklärung im Sinne dieser Gesetzesstellen angenommen werden müssen.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Nach § 84 Abs. 1 der vor dem BDG in Geltung gestandenen Dienstpragmatik war der Beamte berechtigt, seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hatte. Diese Erklärung mußte schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden. Wenngleich es nun im § 21 Abs. 1 BDG 1979 lediglich heißt: "Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären", kann diese Norm entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dahin verstanden werden, daß damit nur die Möglichkeit des schriftlichen Dienstaustrittes, nicht aber (auch) ein zwingendes Formerfordernis der Schriftlichkeit normiert werde. Teilte man nämlich die Auffassung, daß die Erklärung des Dienstaustrittes an keine Förmlichkeit gebunden wäre, wäre das Wort "schriftlich" in dieser Bestimmung überflüssig. Vielmehr ist der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, daß diese Bestimmung (wenngleich nicht so deutlich wie § 84 Abs. 1 der Dienstpragmatik) das zwingende Erfordernis der Schriftlichkeit normiert, demnach eine nicht in dieser Form abgegebene Austrittserklärung wirkungslos ist. Sofern man daher im Beschwerdefall überhaupt von einer früheren, mündlichen Dienstaustrittserklärung ausginge (was die belangte Behörde nicht als erwiesen angenommen hat), wäre diese nach dem Gesagten wirkungslos und sie wäre - dies vor dem Hintergrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin - auch nicht geeignet, den Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 22. August 1994, wonach das Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 1994/95 aufgelöst werden solle, zu verändern.

Den Bestrebungen der Beschwerdeführerin, dessen ungeachtet aufgrund von Erklärungen des Leiters ihrer Dienststelle eine gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 lit. b GG 1956 rechtzeitige Dienstaustrittserklärung zu konstruieren, muß folgendes entgegengehalten werden: Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Demzufolge wären derartige Auskünfte oder Zusagen des Direktors (auch wenn sie in der behaupteten Form erfolgt sein sollten) im Beschwerdefall (besoldungsrechtliches Verfahren) ohne rechtliche Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof (weiterhin) geltend, § 21 Abs. 1 BDG 1979 sowie die Wortfolge "innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt" in § 26 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 seien verfassungswidrig. Die entgegenstehende Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluß vom 4. März 1996 sei unzutreffend, weil unterschiedliche Ordnungssysteme zwar grundsätzlich zulässig seien, doch sei hier eine unterschiedliche und "absolut unsachliche Differenzierung" zwischen den Regelungsinhalten arbeitsrechtlicher Bestimmungen betreffend Beamte und Nichtbeamte anzunehmen, welche die Bandbreite sachlicher Differenzierung und gesetzgeberischer Gestaltungsspielräume überschritten habe. Die ablehnende Haltung des Verfassungsgerichtshofes sei "in keiner Weise begründet oder nachvollziehbar"; verwiesen wird auf die bisherige Argumentation vor dem Verfassungsgerichtshof.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin erachtet es der Verwaltungsgerichtshof nicht als sachwidrig, wenn der Gesetzgeber für eine derart einschneidende Maßnahme (siehe den zuvor skizzierten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses), wie die Erklärung, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, das Formerfordernis der Schriftlichkeit normiert hat. Davon abgesehen, daß der Beamte dadurch vor den Folgen möglicher unüberlegter mündlicher Erklärungen geschützt wird, dient dieses Erfordernis vor allem auch Beweiszwecken, und schützt den Beamten etwa davor, daß allfällige mündliche Erklärungen von der Dienstbehörde als Dienstaustrittserklärung verstanden werden, ohne daß sie als solche gemeint sein sollten (es handelt sich dabei um keine lebensfremde Annahme, wie etwa der Fall zeigt, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1969, Slg. Nr. 6105, zugrundelag). Ebensowenig erscheint die 6-Jahres-Frist des § 26 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben daher ihren Entscheidungen zutreffend die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 22. August 1994 (und nicht etwa eine frühere mündliche Erklärung) zugrundegelegt und ihr nicht den nun gewünschten Inhalt beigemessen, nämlich daß der Austritt jedenfalls vor dem 6. Geburtstag des Kindes erfolgen sollte. Davon ausgehend, haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Gebührlichkeit der angestrebten Abfertigung wegen Versäumung der 6-Jahres-Frist zutreffend verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls aus den behaupteten unrichtigen Auskünften Ansprüche erwachsen sind, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen wären, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde Kostenersatz nicht angesprochen hat.

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