Normen
AVG §52;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Anbringen vom 27. Juni 1995 beantragte die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) unter Vorlage eines Projektes die wasserrechtliche Bewilligung für die Räumung des Weidachbaches von km 0,487 - km 1,437.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) beraumte für den 11. September 1995 eine durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemachte Verhandlung an, zu welcher die Beschwerdeführer nicht geladen wurden, bei welcher der Erstbeschwerdeführer jedoch erschien und auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin einschritt. Der Erstbeschwerdeführer legte eine für die Beschwerdeführer erstattete schriftliche Stellungnahme zum Projekt vor, welche als Beilage zur Verhandlungsschrift entgegengenommen wurde. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefaßt ausgeführt, daß die Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 40 und 57, KG Alkoven, nicht nur von den Überschwemmungen der Donau, sondern vor allem von den Hochwässern des nahegelegenen Weidachbaches ständig schwerstens beeinträchtigt seien. Es werde die Wasserrechtsbehörde deshalb aufgefordert, näher bezeichnete Stellungnahmen amtlicher Stellen als Auflage und Bedingung vorzuschreiben, wonach alle linksufrigen Grundstücksflächen für das Überflutungsgeschehen des Weidachbaches freizuhalten seien und eine Nutzungsbeschränkung der Flächen als Grünlandnutzung vorzusehen sei. Dieses Begehren werde durch aktenkundige Amtssachverständigengutachten unterstützt. Das vorliegende Projekt sei lediglich eine kosmetische Teillösung, die nicht zu genehmigen sei. Es müsse die Gemeinde im Sinne der zum Gegenstand erfolgten Äußerungen des Gemeinderates in seiner Sitzung vom 19. Oktober 1994 vielmehr dazu angehalten werden, das Projekt dahin zu ergänzen, daß die gesamte Länge des Weidachbaches einer vernünftigen und längst fälligen Räumung zugeführt werde. Die Beschwerdeführer hätten persönlich geladen werden müssen. Angeschlossen war der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Oktober 1994 sowie ein Konvolut fachlicher Stellungnahmen zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes und dem Vorhaben einer Bebauung der zwischen dem Weidachbach und den Grundstücken der Beschwerdeführer gelegenen Grundstücke 34/2 und 34/4, KG Alkoven.
Mit Bescheid vom 30. November 1995 erteilte der LH der MP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Räumung des Weidachbaches von km 0,487 - km 1,437 unter entsprechenden Vorschreibungen und Festsetzung von Fristen nach § 112 WRG 1959 und wies die Forderungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß durch die begehrte Räumung der Regulierungsstrecke private Rechte nicht unmittelbar berührt würden. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten negativen Amtssachverständigengutachten bezögen sich ausnahmslos auf ein Verfahren im Rahmen der Flächenwidmung hinsichtlich einer angestrebten Verbauung und hätten mit der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung zur Räumung des Weidachbaches nichts zu tun. Die beantragte Räumung sei sinnvoll und zweckmäßig, die Wasserrechtsbehörde hätte sich auf die Prüfung des beantragten Teiles beschränken müssen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführer das Unterbleiben ihrer persönlichen Ladung zur Verhandlung und wiesen darauf hin, daß aus dem Gutachten im Verfahren hervorginge, daß die für die Räumung des Baches notwendige Zufahrt über Fremdgrundstücke führe. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich zur Beeinträchtigung oder Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu äußern. Es würden die Beschwerdeführer durch eine nicht sachgerechte Räumung des Weidachbaches hinsichtlich ihrer Grundstücke Nr. 40 und 57, KG Alkoven, in Mitleidenschaft gezogen. Es komme ihnen deshalb Parteistellung im Verfahren zu. Auf die Forderungen in den von den Beschwerdeführern vorgelegten Amtssachverständigengutachten werde im Bescheid nicht eingegangen.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in welchem ausgeführt wurde, daß es sich beim eingereichten Projekt um die Räumung eines 950 m langen Abschnittes des regulierten Weidachbaches von Anlandungen seit der Regulierung handle. Das Regulierungsprojekt reiche etwas über den Räumungsabschnitt hinaus, was damit die von den Beschwerdeführern angeführten Abweichungen der Streckenlänge erkläre. Aus fachlicher Sicht liege darin kein Mangel, weil von der MP nur die Räumung des kritischen Teilabschnittes eingereicht worden sei und aus dem Akt auch nicht hervorgehe, daß die anschließenden Bereiche ebenso einer Räumung bedürften. Durch die begrenzte Räumstrecke ergäben sich jedenfalls keine nachteiligen Auswirkungen. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer lägen im Bereiche der Räumstrecke, sodaß die erhöhte Wasserabfuhr im Gerinne ihnen nur zum Vorteil gereichen könne. Eine Verschärfung der Hochwassersituation durch das Projekt sei für die Beschwerdeführer jedenfalls auszuschließen und auch für die übrigen Anrainer nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten fachlichen Beurteilungen bezögen sich auf Verbauungen in diesem Hochwasserabflußgebiet und beurteilten solche negativ, seien aber vor allem in baurechtlichen Verfahren erfolgt. Ein Belassen des Räumgutes im Gerinne sei ausdrücklich untersagt und Deponien auf fremden Grundstücken nicht bewilligt worden. Eine Zufahrt über Grundstücke der Beschwerdeführer sei weder vorgesehen noch der Sachlage nach erforderlich, sodaß ein Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer damit auch in diesem Punkt nicht erkennbar sei.
Die Beschwerdeführer erwiderten dieser ihnen bekanntgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen mit einem Schreiben vom 1. August 1996, und traten der Äußerung des Amtssachverständigen, daß sich durch die begrenzte Räumstrecke für sie keine nachteiligen Auswirkungen ergäben, mit dem Hinweis auf das Gemeinderatsprotokoll vom 19. Oktober 1994 entgegen. Aus diesem könne entnommen werden, daß auch die Mitglieder des Gemeinderates gefordert hätten, daß die Räumung bereits vor Beginn der nunmehr bewilligten Räumstrecke begonnen werden und sich über die gesamte Länge des Gerinnes erstrecken solle. Da sich im Laufe der Zeit auch in den außerhalb der begrenzten Räumstrecke befindlichen Bachprofilen ebenfalls stärke Anlandungen gebildet hätten, welche die Hochwasserabfuhrfähigkeit wesentlich verringerten, seien die mit der begrenzten Räumstrecke für die Beschwerdeführer verbundenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich. Da es unterhalb der Regulierungsstrecke durch das verlandete und erheblich verkleinerte Bachprofil zu Rückstauungen komme, könne den dadurch bewirkten großflächigen Ausuferungen nur durch eine Regulierung auch dieses Bereiches wirksam begegnet werden. Auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten negativen fachlichen Beurteilungen werde hingewiesen. Eine Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken entlang der Räumstrecke werde in der Praxis sehr wohl erfolgen müssen, weil beidseitig des Weidachbaches sich Privatgrundstücke befänden. Sollte der Weidachbach nicht vollständig seiner gesamten Länge nach geräumt werden, sähen die Beschwerdeführer im Hochwasserfall nicht nur ihre Grundstücke, sondern auch ihre Trinkwasserversorgung aus ihrem Hausbrunnen als gefährdet an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 30. November 1995 keine Folge. Entscheidend für die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei, führte die belangte Behörde begründend aus, daß die Partei eine konkrete Gefährdung aufzeigen könne, die nicht von vornherein auszuschließen sei. Der Hinweis in der Berufung der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer nicht sachgemäßen Räumung des Weidachbaches sei nicht geeignet, die Möglichkeit einer solchen Gefährdung von Rechten der Beschwerdeführer aufzuzeigen, weil bei der Bewilligung eines Projektes von seiner projektsgemäßen Ausführung auszugehen sei. Daß sich durch die begrenzte Räumungsstrecke für die Beschwerdeführer nachteilige Auswirkungen ergeben könnten, sei vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeschlossen worden. In das Grundeigentum der Beschwerdeführer werde projektsgemäß auch deswegen nicht eingegriffen, weil weder das Räumgut im Gerinne belassen werde noch Deponien auf fremden Grundstücken bewilligt worden seien; auch sei eine Zufahrt über die Grundstücke der Beschwerdeführer projektsgemäß nicht vorgesehen und der Sachlage nach auch nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer seien den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren und auf Versagung der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 den angefochtenen Bescheid durch Neufestsetzung der Fristen nach § 112 WRG 1959 ergänzt und diesen auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Bescheid vom 9. Dezember 1996 in Änderung seiner Aktenzahl ein weiteres Mal auch den Beschwerdeführern zugestellt. Die von den Beschwerdeführern auch gegen diesen Bescheid vom 9. Dezember 1996 erhobenen Beschwerden wurden mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1997, 96/07/0254, und vom 8. April 1997, 97/07/0046, zurückgewiesen.
Im Verfahren über die vorliegende, zu 96/07/0253 protokollierte Beschwerde hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Den gleichen Antrag stellt die MP in der von ihr erstatteten Gegenschrift.
Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschriften
repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür gemäß § 50 Abs. 8 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Parteistellung kommt nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Inhabern von in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten nur dann zu, wenn diese Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können; ist eine solche Berührung von Rechten durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes hingegen auszuschließen, dann kommt Inhabern solcher Rechte Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0139 ff, mit weiteren Nachweisen). Zur Begründung der Parteistellung genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0138 ff).
Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt aufgezeigt, der eine Berührung ihrer Rechte durch die der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung denkmöglich erscheinen ließe.
Daß die bewilligte Räumung des Weidachbaches eine Zufahrt über Grundstücke gerade der Beschwerdeführer erfordern würde, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren einsichtig gemacht, noch zeigen sie dies vor dem Verwaltungsgerichtshof auf. Ihre Rüge, die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, zur Durchführung der Räumung sei eine Zufahrt über Grundstücke der Beschwerdeführer weder vorgesehen noch erforderlich, sei aktenwidrig, steht ihrerseits mit der Aktenlage nicht im Einklang, die eine Zufahrt über Grundstücke der Beschwerdeführer zu Räumungszwecken weder vorsieht noch einen im Verwaltungsverfahren auch nur annähernd konkretisierten Hinweis der Beschwerdeführer darauf enthält, weshalb und an welcher Stelle über ihre Grundstücke zwangsläufig zugefahren werden müsse, um die Durchführung der Bachräumung zu ermöglichen.
Soweit die Beschwerdeführer es ebenso als aktenwidrig ansehen, daß die belangte Behörde eine Erforderlichkeit der Räumung weiterer Bachstrecken als der Aktenlage nach nicht ersichtlich festgestellt habe, wäre selbst eine der belangten Behörde in dieser Hinsicht unterlaufene Fehlbeurteilung ohne jede rechtliche Bedeutung. Die Beschwerdeführer lassen mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren ebenso wie vor dem Verwaltungsgerichtshof nämlich erkennen, daß ihr Widerstand gegen die der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtslage beruht, in deren Auswirkung auch ihre letztgenannte Rüge ohne Relevanz bleiben mußte.
Wie schon der LH im erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeführern zu erklären versucht hat, bildete den Gegenstand der behördlichen Entscheidungsbefugnis im vorliegenden Fall ausschließlich der Antrag der MP, welcher darauf gerichtet war, für die Räumung des Weidachbaches in einem begrenzten Abschnitt die wasserrechtliche Bewilligung zu erhalten. Rechte der Beschwerdeführer konnten durch die begehrte wasserrechtliche Bewilligung damit von vornherein nur dann beeinträchtigt sein, wenn auch die Räumung (wenigstens) dieses beschränkten Bachabschnittes auf die (nicht am Bachufer gelegenen) Grundstücke der Beschwerdeführer nachteilige Auswirkungen haben konnte. Das haben die Beschwerdeführer aber nie behauptet und das wurde von den Amtssachverständigen beider Instanzen nachvollziehbar ausgeschlossen.
Das von den Beschwerdeführern vorgetragene Anliegen ging von Beginn an dahin, eine Räumung des Baches in viel größerem Ausmaß zu fordern, wobei sie dieses Anliegen in ihrer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 1. August 1996 sogar noch durch das Begehren auf eine Regulierung des Baches in einem weiteren Umfang ausgeweitet haben. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Anliegen mag vor dem Hintergrund der von ihnen besorgten Hochwassergefahren sachlich durchaus verständlich und berechtigt erscheinen. Es konnte das vorliegende Verfahren dem Anliegen der Beschwerdeführer aber keinen rechtlich tauglichen Rahmen für die Verfolgung ihrer Ziele bieten. Wenn die Beschwerdeführer den amtssachverständigen Bekundungen darüber, daß die beschränkt beantragte Bachräumung ihre Rechte nicht berühren könne, regelmäßig vehement widersprachen, dann brachten sie damit zum Ausdruck, daß zu ihrem Schutz eine viel weiter reichende Räumung des Baches als im beantragten und bewilligten Umfang erforderlich wäre. Zur Bewilligung einer weiter reichenden Räumung des Baches, als sie beantragt worden war, fehlte es aber der Wasserrechtsbehörde an der Befugnis. Die Behörde war an den Antrag gebunden, den die MP gestellt hatte. Hatte die MP aber die wasserrechtliche Bewilligung für die Bachräumung nur in einem eingeschränkten Bereich beantragt, dann durfte die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Bachräumung in darüber hinausgehenden Bereichen selbst dann nicht erteilen, wenn diese sachlich geboten oder zweckmäßig gewesen sein sollte.
Ob ein Sachverhalt vorlag, der die Wasserrechtsbehörde im Grunde des § 50 Abs. 1 WRG 1959 zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die MP nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Nachholung versäumter Arbeiten veranlassen konnte, und ob den Beschwerdeführern für das von ihnen verfolgte Anliegen einer weiter gehenden Bachräumung die Stellung als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 zukäme, ist aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zu beurteilen, weil es in diesem Fall ausschließlich darum geht, ob die Beschwerdeführer durch die der MP erteilte Bewilligung zur Räumung des Baches (wenigstens) in dem von der MP beantragten, von den Beschwerdeführern aber als unzureichend angesehenen Ausmaß in wasserrechtlich geschützten Rechten berührt werden konnten. Diese Möglichkeit aber wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise verneint. Dem von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensmangel einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem von ihnen erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz zu, weil eine noch so gründliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid gelangen lassen durfte; bildete doch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie dargelegt, rechtlich keinen tauglichen Rahmen, in dem sich das von den Beschwerdeführern verfolgte Anliegen zulässig verfolgen ließ.
Es war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP gründet sich darauf, daß die Gegenschrift in lediglich zweifacher Ausfertigung zu überreichen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)