VwGH 96/07/0077

VwGH96/07/007711.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde

1) des BR und 2) der CR, beide in L und beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1996, Zl. Bod - 4367/52-1996, betreffend Versagung der Genehmigung eines Vergleiches, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §11;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §11;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über einen gegen den Erstbeschwerdeführer und seinen Sohn wegen eines am 24. April 1995 getätigten Eingriffes in ihren Besitz an den Grundstücken Nr. 1373 und 1374 KG L von Ferdinand und Franziska R. gestellten Besitzstörungsantrag und einen zuvor von den Beschwerdeführern gegen die Antragsteller des Besitzstörungsantrages gestellten Unterlassungsantrag fand am 12. Oktober 1995 vor der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) eine Verhandlung statt. In dieser wurde im Ergebnis einer Besprechung zwischen den Streitteilen festgestellt, daß im Rahmen der durchgeführten Verhandlung ein Übereinkommen geschlossen werden solle, wonach die zwischen den Streitteilen im Rahmen der Bewirtschaftungsvereinbarung vorgenommenen Täusche einvernehmlich zurückgenommen werden sollten und jede Partei auf den Katasterstand in der Bewirtschaftung zurückkehre. Das in der Folge beurkundete Übereinkommen hat folgenden Wortlaut:

"Die (Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. 1373 und 1374 je KG L. Diese Grundstücke entsprechen dem Besitzstandskomplex AA21 mit einer Größe von 1806 m2.

Die Ehegatten R. sind grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. 901 und 902 je KG L. Diese Grundstücke entsprechen dem Besitzstandskomplex AD38 mit einer Größe von 1355 m2. Weiters sind die Ehegatten R. grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. 707 und 708 KG L, was den Besitzstandskomplex AD8 mit einer Größe von 1620 m2 entspricht.

Bisher wurden die Grundstücke Nr. 1373 und 1374 von den Ehegatten R. bewirtschaftet, während die Grundstücke Nr. 901 und 902, 707 und 708 von den (Beschwerdeführern) bewirtschaftet wurden.

Es wird somit vereinbart, daß ab sofort die Grundstücke Nr. 1373 und 1374 je KG L von den (Beschwerdeführern), sowie die Grundstücke Nr. 707, 708, 901 und 902 je KG L von den Ehegatten R. bewirtschaftet werden.

Falls in jenem Bereich, in dem an den öffentlichen Weg 2349 die Grundstücke Nr. 902 (R.) und 895 (grundbücherlicher Eigentümer L., durch Bewirtschaftungsvereinbarung zum Teil bewirtschaftet von Johann H.) angrenzen, bei der Auszeigung der Katastergrenzen sich ergeben sollte, daß das Grundstück Nr. 902 in den Bewirtschaftungsbereich von Johann H. hineinreicht und diesen flächenmäßig verkürzt und wirtschaftlich beeinträchtigt, übernimmt Herr Ferdinand R. die Garantie für eine einvernehmliche Einigung mit Johann H.

Die Parteien stellen einvernehmlich den Antrag auf Auszeigung der Katastergrundstücke 707, 708, 901, 902, 1373 und 1374 je KG L durch die (AB)."

Der von der AB beigezogene Amtssachverständige erstattete daraufhin folgende Stellungnahme:

Im Rahmen der Besitzstandsfeststellung im Zusammenlegungsverfahren Abwinden seien die Parteien überein gekommen, daß als Grundlage für die Flächenfeststellung grundsätzlich der Katasterstand herangezogen werden solle; es hätten sich alle Parteien damit einverstanden erklärt, daß in den landwirtschaftlich genutzten Bereichen des Zusammenlegungsgebietes die Digitalisierung der Katastergrenzen zur flächenmäßigen Feststellung der Besitzstände ausreiche, wobei auf die Auszeigung des Katasterstandes von den Parteien ausdrücklich verzichtet worden sei. Obwohl nie ausdrücklich schriftlich formuliert, seien von den Parteien die in den Jahren vorher getroffenen Bewirtschaftungsvereinbarungen weiterhin mit der Absicht akzeptiert worden, daß sie nach Vorlage und Auszeigung des Neustandes hinfällig würden. Diese Bewirtschaftungsvereinbarungen hätten zum Inhalt gehabt, durch Täusche ohne grundbücherliche Durchführung die Agrarstruktur insofern zu verbessern, als dadurch größere und einheitlich zu bewirtschaftende Komplexe geschaffen worden seien. Den von den Beschwerdeführern bisher einseitig vorgetragenen Wünschen nach Auszeigung der Katastergrenzen ihrer Grundstücke sei durch die AB bisher unter Hinweis auf das von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens getroffene Überkommen nicht nachgekommen worden. Wenn nun im gegenständlichen Fall zwei von den Täuschen betroffene Parteien, ohne daß eine dritte Partei involviert sei, die Auszeigung der Katastergrundstücke begehrten, um auch bewirtschaftungsmäßig in den Katasterstand zurückzukehren, so würde man sich seitens der AB diesem einvernehmlichen Begehren schwer widersetzen können. Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit würde vom Amtssachverständige jedoch außerordentlich bezweifelt. Es bedeutete die bewirtschaftungsmäßige Rückkehr in den Katasterstand eine erheblich Agrarstrukturverschlechterung für beide Parteien. Es entstünde ferner durch die Auszeigung der Grenzen, wenn sie durch die AB geschehen solle, ein nicht unbeträchtlicher Aufwand, wobei verschärfend hinzukomme, daß die Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren zumindest planlich schon für das Jahr 1996 vorgesehen sei, was eine Bewirtschaftung des Neustandes in der nächsten Zukunft (etwa zwei Jahre) erwarten lasse. Des weiteren sei festzustellen, daß die Tauschflächen nicht annähernd gleichwertig seien. Während die Beschwerdeführer 1806 m2 zur Bewirtschaftung übernehmen würden, erhalte die Partei R. durch dieses Übereinkommen eine Fläche von 2975 m2.

Nach diesen Ausführungen des Amtssachverständigen erklärten die Beschwerdeführer die Rückziehung ihres gegen die Ehegatten R. gestellten Unterlassungsantrages vom 18. April 1995 und Ferdinand R. auch in Vertretung seiner Gattin die Rückziehung des Besitzstörungsantrages gegen den Erstbeschwerdeführer und seinen Sohn.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 versagte die AB dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1995, gestützt auf § 90 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979), die Genehmigung. In der Begründung dieses Bescheides verwies die AB auf das Übereinkommen der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens vom 24. August 1989 und die Genehmigung dieses Übereinkommens durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan. Die Erfüllung des nunmehr am 12. Oktober 1995 geschlossenen Übereinkommens sei von anderen Bewirtschaftungsvereinbarungen, insbesondere jener im Bereich des öffentlichen Weges Grundstück Nr. 2349 und der Grundstücke Nr. 902, 895 je KG L abhängig; das nunmehr geschlossene Übereinkommen könne nur dann eingehalten werden, wenn die Grenzen der vom Übereinkommen betroffenen Grundstücke rekonstruiert und ausgezeigt würden. Aus der Bestimmung des § 90 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 sei eine agrarbehördliche Genehmigungspflicht von Vergleichen zu schließen, die während eines Verfahrens vor der Agrarbehörden abgeschlossen werden. Zweck dieser Genehmigungspflicht sei es, nur solche Vergleiche zuzulassen, welche das Zusammenlegungsverfahren nicht stören und bereits getroffenen Entscheidungen nicht widersprechen. Eine Rücksteckung des digitalisierten Katasterstandes in der Natur könne sich nicht auf einzelne Grundstücke beschränken; vielmehr müßten auf Grund der damals getroffenen Vereinbarung vom 24. August 1989 alle von der Digitalisierung erfaßten Grundstücksgrenzen in die Natur übertragen werden. Die vom Übereinkommen vom 12. Oktober 1995 betroffenen Tauschflächen seien nicht annähernd gleichwertig. Das Übereinkommen bewirke eine erhebliche Agrarstrukturverschlechterung für beide Parteien, weil dadurch mehr Grundstücksteile geschaffen würden, die darüber hinaus wegen ihrer Ausformung schlecht zu bewirtschaften wären. Hieraus folge, daß das Übereinkommen vom 12. Oktober 1995 geeignet sei, das Zusammenlegungsverfahren Abwinden erheblich zu stören; es richte sich dieses Übereinkommen auch gegen bereits gesetzte wirtschaftliche Maßnahmen und rechtswirksame Handlungen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, daß der Bescheid deswegen nichtig sei, weil sie gegen den Bescheidverfasser mit Schriftsatz vom 10. Juli 1995 einen Ablehnungsantrag deswegen eingebracht hätten, weil dieser verschiedene Personen dazu bestimmt habe, gegen den Erstbeschwerdeführer und seinen Sohn Besitzstörungsanträge einzubringen, die der abgelehnte Bedienstete der AB selbst formuliert hätte. Der Bescheidverfasser habe sich auch in anderer Weise über alle Grundsätze des Verfahrensrechtes hinweggesetzt und sei als befangen anzusehen. Die nach Einbringung eines Ablehnungsantrages vom Bescheidverfasser getroffene Erledigung sei daher nichtig. In der Sache selbst brachten die Beschwerdeführer vor, daß das am 12. Oktober 1995 geschlossene Abkommen nicht genehmigungspflichtig sei, weil es sich auf Bewirtschaftungsvereinbarungen beziehe, welche vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens abgeschlossen worden wären. Ob die zurückgetauschten Grundstücke flächengleich seien oder nicht, könne eine Zuständigkeit der AB zur Genehmigung des Vergleiches ebensowenig begründen wie eine durch die Rücknahme des Tausches herbeigeführte Agrarstrukturverschlechterung. Die von der Behörde geäußerte Ansicht, daß auf Grund der Vereinbarung alle verfahrensgegenständlichen, von der Digitalisierung erfaßten Grundstücksgrenzen in die Natur übertragen werden müßten, treffe zu und stehe im Einklang mit der vom Amtssachverständigen in der Verhandlung getroffenen Äußerung. Derlei sei schon bei anderen Grundstücken im Zusammenlegungsverfahren Abwinden geschehen. Die Vereinbarung vom 12. Oktober 1995 habe mit dem Zusammenlegungsverfahren überhaupt nichts zu tun. Wäre der Vergleich nicht zufällig in der Verhandlung über den Unterlassungsantrag und den Besitzstörungsantrag abgeschlossen worden, hätte er dieselbe Wirkung gehabt. Der Vergleich sei nur deshalb zu Protokoll genommen, weil gemeinsam der Antrag auf Rückstellung des digitalisierten Katasterstandes gestellt worden sei, um eine Bewirtschaftung zu erleichtern. Die Rücksteckung des digitalisierten Katasterstandes sei aber nicht als Bedingung dieses Übereinkommens gemacht, sondern lediglich beantragt worden. Der abgeschlossene Vergleich betreffe kein Verfahren vor der AB und unterliege auch deshalb nicht ihrer Genehmigung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Vorgeschichte und des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, daß sich ein näheres Eingehen auf den gegen den Bescheidverfasser erhobenen Befangenheitsvorwurf schon deswegen erübrige, weil sachliche und rechtliche Bedenken gegen den bekämpften Bescheid nicht bestünden. Vergleiche, die während eines Zusammenlegungsverfahrens vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, bedürften gemäß § 90 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 zu ihrer Verbindlichkeit für das weitere Verfahren der agrarbehördlichen Genehmigung. Die Begründung, mit welcher die AB dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1995 die Genehmigung verweigert habe, sei als zutreffend anzusehen und habe durch das Vorbringen der Berufung nicht erschüttert werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung der Agrarbehörde über eine ihrer Genehmigungspflicht nicht unterliegenden Vereinbarung sowie allenfalls in ihrem Recht auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer auch dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber Sachverhalte vortragen, aus denen ihrer Ansicht nach auf eine Befangenheit des Verfassers des erstinstanzlichen Bescheides geschlossen werden müsse, sind sie auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zum einen auch die gegebene Befangenheit eines Organwalters zur Aufhebung des Bescheides nur dann führen kann, wenn eine solche Befangenheit auf das Ergebnis des erlassenen Bescheides Einfluß genommen hat, und zum anderen eine selbst von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheiten freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 92/06/0010, vom 21. September 1995, 95/07/0083, und vom 23. Mai 1995, 93/07/0006). Die Beschwerdeführer stellen weder die Auswirkung der behaupteten Befangenheit des erstinstanzlichen Bescheides auf dessen Inhalt dar, noch behaupten sie eine Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde.

Gemäß § 90 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 bedürfen die während eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen dürfen Erklärungen nach Abs. 1 nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

Die von den Beschwerdeführern bestrittene agrarbehördliche Genehmigungspflicht des Übereinkommens vom 12. Oktober 1995 ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 90 Abs. 1 O.ö. FLG 1979, der von einer Genehmigungspflicht von Vergleichen ausgeht, die während eines Verfahrens geschlossen werden (vgl. hiezu auch das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, 87/07/0123). Daß das am 12. Oktober 1995 geschlossene Übereinkommen kein Verfahren vor der AB betreffe und mit dem Zusammenlegungsverfahren Abwinden nichts zu tun habe, wie die Beschwerdeführer einwenden, trifft nicht zu. Das betroffene Übereinkommen wurde nicht nur im Rahmen der Verhandlung über die von den Partnern des Übereinkommens vor der Agrarbehörde anhängig gemachten Besitzstreitigkeiten, deren Beendigung es offensichtlich dienen sollte, abgeschlossen, sondern stellte darüber hinaus auch eine in Vergleichsform getroffene Einigung über den Besitz an solchen Grundstücken dar, die in das Zusammenlegungsverfahren Abwinden einbezogen sind und behandelte, damit eine Frage, deren Entscheidung im Streitfall nach der Bestimmung des § 102 Abs. 2 lit. a O.ö. FLG 1979 in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen mußte. Ein über einen solchen Gegenstand im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens abgeschlossener Vergleich bedarf der agrarbehördlichen Genehmigung nach § 90 Abs. 1 O.ö. FLG 1979.

Es zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen aber auch eine Rechtswidrigkeit der über das Übereinkommen vom 12. Oktober 1995 inhaltlich getroffenen Genehmigungsentscheidung im Sinne der Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung nicht auf. Der in der Beschwerdeschrift getroffene Hinweis auf § 90 Abs. 4 O.ö. FLG 1979 geht fehl, weil sich diese Vorschrift auf die Genehmigung von Parteienübereinkommen an agrargemeinschaftlichen Grundstücken bezieht, welche im Beschwerdefall nicht vorliegen. Die von der belangten Behörde geteilte Auffassung der AB, das Übereinkommen vom 12. Oktober 1995 würde die Erforderlichkeit auslösen, die Grenzen aller vom Übereinkommen betroffenen Grundstücke nunmehr in der Natur abzustecken, wird von den Beschwerdeführern als richtig zugestanden. Die Beschwerdeführer bringen ausdrücklich vor, daß das Übereinkommen am 12. Oktober 1995 deshalb zu Protokoll genommen worden sei, weil die Parteien des Übereinkommens gemeinsamen den Antrag auf Aussteckung des digitalisierten Katasterstandes gestellt hätten, wenngleich die Rücksteckung des digitalisierten Katasterstandes nicht als Bedingung dieses Übereinkommens gemacht worden sei. Die Beschwerdeführer bestreiten auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die behördliche Auffassung, daß die Verwirklichung des Übereinkommens vom 12. Oktober 1995 bei beiden Parteien des Übereinkommens zu einer Agrarstrukturverschlechterung führen würde. Damit erweist sich die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Übereinkommens aber nicht als rechtswidrig.

Stellt die Verbesserung der Agrarstruktur das vorrangig im Gesetz vorgesehene Mittel zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung (§ 1 O.ö. FLG 1979) dar, dann rechtfertigte allein schon der von den Beschwerdeführern nicht bestrittene Umstand einer durch das abgeschlossene Übereinkommen bewirkten Verschlechterung der zuvor bestandenen Agrarstrukturverhältnisse die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung. Das mit dem Zusammenlegungsverfahren verfolgte öffentliche Interesse an der Förderung des betroffenen Gebietes stand der agrarbehördlichen Genehmigung einer den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens diametral widerstreitenden Vereinbarung auch bloß über die Bewirtschaftung von Grundstücken während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens auch gegen den diesen Zielen entgegengesetzten Willen der betroffenen Verfahrensparteien entgegen.

Hinzu kommt im Beschwerdefall, daß die Beschwerdeführer den Umstand nicht bestritten haben, daß die Erfüllung des abgeschlossenen Vergleiches nunmehr - von ihnen gleichzeitig auch beantragte - Maßnahmen der AB erforderte, auf deren Durchführung die Beschwerdeführer aber gemeinsam mit den anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in dem im rechtskräftigen Bescheid über Besitzstandsausweis und Bewertungsplan genehmigten Übereinkommen vom 24. August 1989 ausdrücklich verzichtet haben. Der Vergleich vom 12. Oktober 1995 enthält im Kontext mit der gleichzeitig erfolgten Antragstellung auf Auszeigung der Katastergrenzen damit auch einen Widerruf abgegebener Erklärungen im Sinne des § 90 Abs. 2 O.ö. FLG 1979, welcher der Zustimmung der Agrarbehörde bedurfte, die unter den dort genannten Voraussetzungen zu versagen war. Schon der mit der Auszeigung der Katastergrenzen verbundene Aufwand und die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung in der Erledigung der Neuordnung stellte eine Störung des Verfahrens dar, die als ausreichend erheblich angesehen werden durfte, um den Widerruf des Verzichtes auf Auszeigung der Grenzen die Zustimmung im Sinne des § 90 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 zu versagen, wozu noch kommt, daß die auf der Basis bloßer Digitalisierung der Katastergrenzen ohne deren Auszeigung erfolgte Ermittlung des Besitzstandes im Sinne des § 11 O.ö. FLG 1979 schon die Basis des Bescheides über den Besitzstand und den Bewertungsplan gebildet hatte.

Daß der Vergleich vom 12. Oktober 1995 im Einklang mit dem Besitzstandsausweis stünde und die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Vergleichs in den rechtskräftigen Besitzstandsausweis eingreife, wie die Beschwerdeführer schließlich noch geltend machen, trifft nicht zu. Wie sich aus der Bestimmung des § 11 O.ö. FLG 1979 i.V.m.

§ 13 Abs. 2 leg. cit. ergibt, hat der Besitzstandsausweis die Eigentumsverhältnisse wiederzugeben. Die Bewirtschaftungsvereinbarung, welche mit dem Vergleich vom 12. Oktober 1995 einvernehmlich rückgängig gemacht werden sollte, bezog sich aber nicht auf die Eigentums-, sondern auf bloße Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse. Ein Eingriff in die Rechtskraft des die Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen klarstellenden Besitzstandsausweises konnte durch die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung des auf die Änderung der seinerzeitigen Vereinbarungen über die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse abzielenden Vergleiches vom 12. Oktober 1995 damit auch dann nicht bewirkt werden, wenn mit dieser Änderung von den Parteien des Vergleiches die Herstellung einer Übereinstimmung der Bewirtschaftungs- mit den im Besitzstandsausweis dargestellten Eigentumsverhältnissen angestrebt worden war.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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