Normen
AVG §7 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z10;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §7 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z10;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 AWG einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Sch. GesmbH mit Sitz in W., G.-Gasse 19-21, zu verantworten, daß diese Gesellschaft
1. im Zeitraum 9. April 1993 bis 23. April 1993 in W., O.-Straße 294-296, die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) insofern nicht eingehalten habe, als sie entgegen § 15 Abs. 1 leg. cit., wonach, wer gefährliche Abfälle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), hiefür eine Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, im obgenannten Zeitraum in W., O.-Straße 294-296, in den Hallen Nr. 3 und 4 Abbrucharbeiten durchgeführt habe, wobei Blau-Asbest (gefährlicher Abfall) ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes behandelt worden sei.
Es sei am April 1993 folgender Zustand vorgefunden worden:
Bereits im Umkreis auf der freien Fläche seien in großer Menge Asbestabfälle (schwach gebunden) herumgelegen. Unmittelbar vor der Halle seien geschlichtet, zum Teil in Plastik eingehüllt, zum Teil freiliegend, Well-Eternit-Dachteile gelegen, auf welchen eine dicke Asbest-Schicht zu sehen gewesen sei. Auch sei sichtlich das Stahlgerüst der Halle mit Asbest kontaminiert gewesen;
2. und am 23. April 1993 die Bestimmungen des AWG insoferne nicht eingehalten habe, als diese Gesellschaft entgegen § 17 Abs. 1 leg. cit., wonach gefährliche Abfälle jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln) seien, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. vermieden werden, in W., O.-Straße 294-296, Blau-Asbest (gefährlicher Abfall) derart gelagert und behandelt habe, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht vermieden worden seien, da durch die in großer Menge auf der freien Fläche lagernden Blau-Asbestabfälle (frei herumliegend) und die unmittelbar vor der Halle geschlichteten, zum Teil in Plastik eingehüllten, zum Teil freiliegenden Well-Eternitdachteile sowie das sichtlich mit Asbest kontaminierte Stahlgerüst der Halle die Gesundheit von in der Umgebung wohnenden und arbeitenden Menschen gefährdet worden sei und zwar insoweit, als die mit freiem Auge nicht sichtbaren Asbestfasern eine kanzerogene Wirkung (Lungenkrebs) haben könnten sowie Bindegewebsveränderungen (Fibrose) und Veränderungen des Blutbildes (z.B. Zersetzung der roten Blutkörperchen) bewirken könnten, wobei diese Gefährdung noch durch die Wetterverhältnisse am 23. April 1993 (Vertragung des frei herumliegenden Blau-Asbests) verstärkt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen nach
1. § 15 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 leg. cit. und § 9 Abs. 1 WStG und 2. § 17 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 leg. cit. und § 9 Abs. 1 VStG begangen.
Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen in der Höhe von
- 1. S 70.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) und
- 2. S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, das Beweisverfahren habe ergeben, daß die nach § 15 Abs. 1 AWG erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes für die Sammlung oder Behandlung gefährlicher Abfälle der Firma Sch. nicht erteilt worden sei, die Firma aber trotzdem im Rahmen der Abbrucharbeiten Blau-Asbest (gefährlichen Abfall) ohne diese Erlaubnis behandelt habe. Unbestritten sei, daß die Firma Sch. auf der genannten Baustelle Asbest-Abbrucharbeiten durchgeführt habe. Blau-Asbest sei jedenfalls gefährlicher Abfall, dessen Sammlung oder Behandlung einer vorherigen Erlaubnis des Landeshauptmannes bedürfe. Eine solche Erlaubnis sei zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.
Ebenso habe die Firma Sch. auf der gegenständlichen Baustelle diese gefährlichen Abfälle (Asbestplatten) nicht so gelagert und behandelt, daß eine Emission von lungengängigen Blau-Asbestfasern im nach dem Stand der Technik möglichen und durchaus zumutbaren Ausmaß minimiert worden sei. Die dabei gewählte Methode der Oberflächenversiegelung habe bei der Demontage der Platten an der Überlappung bzw. an den Plattenrändern, wo die Oberflächenbeschichtung zwangsläufig habe verletzt werden müssen, zu Ausrieselungen und Freisetzung von lungengängigen Asbestfasern geführt. Die Oberflächenversiegelung, Demontage und anschließende Zwischenlagerung der Asbestplatten auf Paletten entgegen § 17 Abs. 1 AWG habe zweifellos eine vermeidbare beeinträchtigende Einwirkung auf die dort arbeitenden Menschen bewirkt. Dies wäre durch Anwendung einer nach dem Stand der Technik erprobten Methode vermeidbar gewesen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG sei durch die Aussage des Zeugen Ing. L. widerlegt, zumal der Zeuge erklärt habe, nie eine Zustimmungserklärung abgegeben zu haben.
Der beantragte Zeuge H. sei zwar ordnungsgemäß geladen worden, habe aber mitgeteilt, daß er vom 10. April bis 14. April 1994 Urlaub mache. Außerdem könne das angegebene Beweisthema (Ing. L. sei faktischer "Leiter vor Ort" gewesen und nicht der Beschwerdeführer) den Beschwerdeführer angesichts seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht entlasten.
Der weiters zu demselben Thema beantragte Zeuge G. habe seine Ladung nicht behoben. Eine neuerliche Ladung sei entbehrlich, weil das Beweisthema bereits erschöpfend erhellt sei.
Universitätsprofessor Dr. W. sei zu dem selben Beweisthema wie sein Mitarbeiter vor Ort auf der Baustelle, Dr. N. geladen worden, habe sich aber infolge Urlaubs entschuldigt. Seine persönlichen Wahrnehmungen bezüglich der Baustelle und der dort angewandten Methode müßten zwangsläufig geringer sein als die seines Mitarbeiters, zumal er noch weniger oft auf der Baustelle gewesen sei. Außerdem habe die Zeugenaussage seines Mitarbeiters das Beweisthema erschöpfend erhellt.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausforschung und Vernehmung aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter werde nicht stattgegeben, zumal auch der Beschwerdeführer in seinen Schlußausführungen erkennen lasse, daß die dadurch zu gewinnenden Beweisergebnisse nicht mehr relevant erschienen.
Es liege ferner im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müßten, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente habe machen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei Anwendung einer nach dem Stand der Technik erprobten Methode Emissionen vermeidbar gewesen wären, sei durch den Akteninhalt nicht gedeckt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe in seiner Berufung geltend gemacht, bereits vor Aufnahme der Arbeiten sei das Gelände mit Asbest kontaminiert gewesen. Er habe zu diesem Thema die Ausforschung und Einvernahme der am Abbruchort tätigen Arbeiter beantragt. Dies sei nicht geschehen.
Zu Unrecht sei auch die Einvernahme des Zeugen Dr. W. unterblieben. Dieser hätte Aussagen zur Frage der Asbestkontamination und auch zur Sachgemäßheit der durchgeführten Maßnahmen machen können.
Ein Verfahrensmangel stelle auch das Unterbleiben der Einvernahme der Zeugen H. und G. dar.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege schließlich auch darin, daß im Berufungsverfahren der Amtssachverständige Ing. Sch. beigezogen worden sei. Dieser habe im Strafverfahren vor der Erstbehörde als Zeuge ausgesagt und sei maßgeblich an der Einrichtung und Auswahl der Sofortmaßnahmen beteiligt gewesen. Der Zeuge habe daher ein massives Interesse daran, daß der Beschwerdeführer für schuldig befunden werde, da ansonsten die Sofortmaßnahmen ungerechtfertigt gewesen wären. Der Sachverständige Sch. habe sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf eine gewisse zeugenschaftliche Meinung festgelegt; bereits vor Bestellung des Sachverständigen sei daher klar gewesen, welches Gutachten er erstatten werde.
Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine grobe, voll zurechenbare Sorgfaltswidrigkeit im Überwachungs- und Kontrollsystem anzulasten sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß der Beschuldigte auf die Aussagen seines Mitarbeiters Ing. L. habe vertrauen dürfen, daß an der Baustelle alles in Ordnung sei und allen Vorschriften Genüge getan werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür nach § 15 Abs. 1 erster Satz AWG einer Erlaubnis des Landeshauptmannes.
Über eine solche Erlaubnis verfügt die Firma Sch. nicht. Sie hat entgegen § 15 Abs. 1 AWG gefährliche Abfälle (Asbest) behandelt. Hiefür hat verwaltungsstrafrechtlich der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einzustehen. Den Nachweis für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hätte der Beschwerdeführer erbringen müssen. Ein solcher Nachweis im Sinne der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 26. November 1984, Slg. N.F. 11.596/A, und vom 16. Jänner 1987, Slg. N.F. 12.375/A, u.a.) wurde aber nicht erbracht. Die Einvernahme von Zeugen zur Frage, wer auf der Baustelle tatsächlich die Kontrolle ausgeübt hat, erübrigte sich daher. Der Beschwerdeführer durfte sich auch nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß nach Aussagen seines Mitarbeiters L. auf der Baustelle alles in Ordnung sei. Er hätte für entsprechende Kontrollen sorgen müssen. Daß dies geschehen ist, hat er nicht einmal behauptet.
Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig.
Nach § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
Nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Ing. Sch. entsprach das Demontageverfahren der Firma Sch. nicht dem Stand der Technik; durch seine Anwendung wurden beträchtliche Mengen an Blauasbest freigesetzt. Mit dieser Freisetzung war nach dem medizinischen Gutachten eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen verbunden.
Die von der belangten Behörde für die unterbliebene Einvernahme von Zeugen ins Treffen geführte Tatsache, daß sich geladene Zeugen auf Urlaub befunden hätten und deswegen nicht erschienen seien bzw. daß sie die Zeugenladung nicht behoben hätten, würde die Abstandnahme von der Einvernahme dieser Zeugen ebensowenig rechtfertigen wie die Argumentation der belangten Behörde im Falle des beantragten Zeugen Dr. W., dessen persönliche Wahrnehmungen müßten zwangsläufig geringer sein als die seines Mitarbeiters Dr. N., da es sich hiebei um eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung handelt. Diese verfehlte Begründung des angefochtenen Bescheides belastet diesen aber nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, da die Abstandnahme von der Vernehmung weiterer Zeugen ihre Rechtfertigung in anderen, von der belangten Behörde ebenfalls angedeuteten Gründen findet:
Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Amtssachverständige Ing. Sch. erklärt, es könne sein, daß vor Beginn der Abbrucharbeiten bereits geringfügige Kontaminierungen des Bodens vorhanden waren, die tatsächliche starke Belastung könne sich jedoch erst im Zuge der Abbrucharbeiten ergeben haben, da insbesondere auf Grund der Photos ersichtlich sei, daß es sich um behandelten Spritzasbest handle. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, gegen die schlüssigen, durch Photos untermauerten Ausführungen des Sachverständigen entsprechende Einwände vorzubringen. Dies ist nicht geschehen. Für die belangte Behörde bestand aus diesem Grund kein Anlaß, weitere Beweisaufnahmen (Einvernahme der an der Baustelle tätigen Arbeiter und des Dr. W.) durchzuführen, da das Beweisthema auf Grund der Sachverständigenaussage und des Umstandes, daß dagegen vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wurde, erschöpfend behandelt und die relevante Frage beantwortet war (vgl das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0017).
Auch der Einwand, der Gutachter Ing. Sch. sei befangen gewesen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Abgesehen davon, daß dem Akt nicht zu entnehmen ist, daß Ing. Sch. Sofortmaßnahmen angeordnet hat, kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 92, angeführte Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern gegen das Gutachten des Ing. Sch. und den darauf gestützten angefochtenen Bescheid sachliche Bedenken bestehen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 (i.V.m. § 17 Abs. 1) AWG aus einem anderen Grund als inhaltlich rechtswidrig:
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, er habe es zu vertreten, daß gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1 AWG gelagert und behandelt worden seien. Als Strafnorm wurde § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 AWG herangezogen. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 AWG verstößt. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 AWG wurde dem Beschwerdeführer aber in der Umschreibung des verwirklichten Tatbestandes nicht angelastet. Die belangte Behörde hat daher eine unrichtige Strafnorm herangezogen. Heranzuziehen gewesen wäre - wie dies die Erstbehörde getan hat - die zum Zeitpunkt der Begehung der angelasteten Übertretung in Geltung gestandene Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 10 AWG.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Hingegen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Übertretung nach § 39 Abs. 1 lit b Z. 12 AWG und dementsprechend auch im Kostenersatzausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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