Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §45 Abs6;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §45 Abs6;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn/2 Baufläche, D-Straße 6, der Liegenschaft EZ n1 der KG Linz, auf welchem vom nordwestlichsten Punkt dieses Grundstückes rund 11 m entfernt ein Wohngebäude errichtet ist. Im Süden grenzt dieses Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche D-Straße, im Norden an das 1.110 m2 große, der zweitmitbeteiligten Bauwerberin gehörige Grundstück Nr. nn/4 der Liegenschaft EZ n2, Grundbuch Linz, für welches mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. August 1992 gemäß § 4 der O.ö. Bauordnung 1976 die Bauplatzbewilligung erteilt worden ist. Dieses Grundstück ist von der D-Straße über eine ca. 27 m lange, 3 bis 6 m breite Zufahrt an der Westseite des Grundstückes Nr. nn/2 erreichbar. Die beiden vorbezeichneten Grundstücke liegen nach dem Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 im Wohngebiet.
Mit Eingabe vom 13. März 1992 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, bestehend aus fünf Wohnungen mit einer verbauten Fläche von 187 m2 und einer Nutzfläche von 410 m2, bestehend aus Keller, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß, auf dem Grundstück Nr. nn/4 derart, daß der Mindestabstand des Gebäudes von der Nordgrenze 5 m, von der Ostgrenze 5 m, von der Südgrenze 6 m und von der Westgrenze 9 m beträgt. Nach der nunmehr maßgeblichen, mit Schriftsatz vom 10. November 1993 erfolgten Projektsänderung sollen fünf PKW-Abstellplätze in der Größe von je rund 2,50 m x 5 m derart angelegt werden, daß sich die Abstellplätze 1 und 2 annähernd an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befinden, die Abstellplätze 3 bis 5 schräg nebeneinander von Norden nach Süden derart zu liegen kommen sollen, daß sie von der Westgrenze rund 3 m entfernt sind und der dem Grundstück Nr. nn/2 nächstgelegene Abstellplatz rund 2 m entfernt (nordwestliches Eck dieses Grundstückes) zu liegen kommt.
Dr. H.Z. (die Beschwerdeführerin ist die Erbin nach diesem) wendete in der mündlichen Verhandlung gegen das beschwerrdegegenständliche Bauvorhaben im wesentlichen ein, durch die Stellplätze unzumutbare Belästigungen (Lärm, Geruch) befürchten zu müssen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1994 wurde der zweitmitbeteiligten Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Ausgehend von den eingeholten Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen und der medizinischen Amtssachverständigen ging die Baubehörde in ihrer Beurteilung davon aus, daß unter Berücksichtigung der hier gegebenen Widmung Wohngebiet von den dem Grundstück Nr. nn/2 nächstgelegenen drei Abstellplätzen weder Abgas- noch Lärmimmissionen zu erwarten seien, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Gesundheit des beschwerdeführenden Nachbarn im Hinblick auf die zu erwartende Art, Dauer, Intensität und Häufigkeit erwarten lassen.
Der dagegen erhobenen Berufung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 14. Oktober 1994 keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 1994 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Der Nachbar müsse Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, hinnehmen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden seien keine Umstände hervorgekommen, die eine Überschreitung des zulässigen Ausmaßes an Immissionen von den Stellplätzen erwarten ließen. Mag auch die Benützung eines Stellplatzes im Wohngebiet objektiv mit gewissen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden sein, handle es sich hiebei doch nicht um erhebliche bzw. im Wohngebiet unübliche Beeinträchtigungen, wie sie beispielsweise von Einkaufszentren oder gar von Tankstellen ausgingen. Bei einer Anzahl von fünf Stellplätzen könne nicht davon gesprochen werden, daß eine massierte Anordnung vorliege, die zu einer Belästigung oder zu einer Gefährdung der Nachbarn führen könnte.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1995, B 215/95-15, abgelehnt. In der Folge wurde die Beschwerde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. März 1996, B 215/95-17, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin dem Recht auf Nichterteilung der beantragten Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die erstmitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 ist das beschwerdegegenständliche, am 13. März 1992 anhängig gemachte Baubewilligungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Dr. H.Z. konnte daher gegen das hier zu beurteilende Projekt u.a. Einwendungen erheben, die dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen (§ 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1976, BO).
Gemäß § 23 Abs. 2 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Als Einwirkungen dieser Art sind dem Gesetz zufolge solche anzusehen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.
Die Nachbarn haben demnach gemäß § 23 Abs. 2 BO ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Insoweit überdies eine Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes einen Immissionsschutz gewährleistet, kommt dem Nachbarn auch diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0098).
Das hier zu bebauende Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan der erstmitbeteiligten Gemeinde als "Wohngebiet" im Sinne des § 16 Abs. 3 ROG 1972 gewidmet. Als Wohngebiete sind nach dieser Gesetzesstelle solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt.
Gemäß § 30 Abs. 1 BO sind bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden auf dem Bauplatz Stellplätze für ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zu errichten.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Stellplätze entweder Abstellplätze oder Garagen. Abstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem fließenden noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung (§ 24) nähere Bestimmungen über die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen Bedarf in Ansehung des Verwendungszweckes der verschiedenen Bauten zu erlassen.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist die Errichtung und Verwendung von Abstellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3.500 kg in reinen Wohngebieten unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 2 der O.ö. Stellplatzverordnung ist für Wohnungen aller Art je Wohneinheit ein Stellplatz festgelegt.
Im hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 95/05/0016, wurde die Errichtung eines Gebäudes mit acht Wohnungen samt den dazugehörigen Stellplätzen im Wohngebiet als grundsätzlich für zulässig erachtet. Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen haben die Nachbarn hinzunehmen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0146). Den Nachbarn kommt aber nicht nur der Immissionsschutz des § 16 Abs. 3 ROG 1972 zugute, sie können auch, wie oben angeführt, aus § 23 Abs. 2 BO ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. ableiten. Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.
Schon das von der Baubehörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aber in bezug auf die zu erwartenden Umwelteinwirkungen durch Befahren der Pflichtstellplätze keinerlei Hinweise dafür ergeben, daß erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeigeführt werden könnten. Im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zl. 81/05/0026, BauSlg. Nr. 287, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem erkennbaren Zweck des § 23 Abs. 2 BO ergebe sich, daß dieses Recht dort seine Schranken finde, wo der Bauwerber seiner aus § 30 Abs. 1 BO erfließenden Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit nachkommt und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigungen durch Abgase, Lärm und Erschütterungen hinausgeht, wie sie durch die normale Verwendung einer Zufahrt zu Garagen bzw. Abstellplätzen zwangsläufig entstehen. Bei den hier zu beurteilenden Abstellplätzen ist im Hinblick auf ihre Anzahl auch nicht mit einer über dieses Maß hinausgehenden Beeinträchtigung zu rechnen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1994, Zl.92/06/0246, BauSlg. Nr. 122, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. Juli 1984, BauSlg. Nr. 287).
Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes das von den Baubehörden durchgeführte Vorprüfungsverfahren als gesetzwidrig beurteilt, vermag sie keine Verletzung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes aufzuzeigen, zumal sie im Bauverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, Einwendungen zu erheben. Ob die Planungsabsichten der erstmitbeteiligten Gemeinde und die Planungsinteressen der zweitmitbeteiligten Bauwerberin "auseinanderklaffen", kann im Baubewilligungsverfahren nur unter dem Gesichtspunkt der von den Baubehörden zu beachtenden Rechtsvorschriften beurteilt werden. Daß die Baubehörden Rechtsvorschriften, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, nicht eingehalten hätten, vermag aber die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Aus den Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes erwachsen keine Nachbarrechte (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 286, mwN). Ob das Projekt neuerlich der Ortsbildkommission und dem Gestaltungsbeirat der Stadt Linz zur Beurteilung vorzulegen gewesen wäre, berührt demnach keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die Baubehörden haben grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A). Die in der Beschwerde behauptete, nach Erlassung des Berufungsbescheides erfolgte Änderung des Bebauungsplanes ist daher unbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin vermag auch keinen entscheidungsrelevanten, der Berufungsbehörde anzulastenden Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat in seiner Berufung weder gerügt, daß ihm das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 5. August 1994 nicht zugekommen sei, noch hat er die Erörterung dieses Gutachtens beantragt. Daß das hier zu beurteilende Bauvorhaben der Flächenwidmung "Wohngebiet" entspricht, wurde bereits ausgeführt. Einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Technischen Universität Wien vom 23. August 1994 durch die Baubehörden bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieses Gutachten von der Notwendigkeit der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes ausgeht, dies jedoch nicht Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden Bauverfahrens war.
Die Beurteilung von "Zivilisationsanforderungen", worunter die Beschwerdeführerin offensichtlich die Gesamtheit der durch den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geschaffenen und verbesserten sozialen und materiellen Lebensbedingungen versteht, sind nicht Gegenstand eines im § 46 BO umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechtes des Nachbarn und können im Rahmen der den Nachbarn zukommenden beschränkten Parteistellung im Bauverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) keine taugliche Grundlage der Erörterung in einem auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sein.
Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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