Normen
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 10. Juni 1993 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf Gst. Nr. 1456/23. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1993 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung einer Baubewilligung aus, da der Verwendungszweck des projektierten Bauwerkes, insbesondere die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, bei den vorgesehenen Abstandsflächen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub und Erschütterungen sowie eine gesundheitliche Gefährdung durch die aufgezeigten Immissionsarten für ihn und seine Familie erwarten lasse. Dazu beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines lärmtechnischen, lufthygienischen und humanmedizinischen Befundes und Gutachtens zum Beweis dafür, daß die aufgezeigten Belästigungen und gesundheitlichen Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können.
Mit Bescheid des Bürgermeisters von Feldkirch vom 13. September 1993 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses für 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 12 PKW erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer die einzelnen Belästigungs- und Gefährdungstatbestände näher aus und machte die mit der Abweisung der Einwendung einhergegangene Rechtsverletzung geltend. Die Berufungskommission der zweitmitbeteiligten Partei wies die Berufung mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 ab. Als Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß sich das Baugrundstück im gewidmeten Wohngebiet befinde. Dort sei die Errichtung von Wohngebäuden und auch Tiefgaragen in einem solchen Maße üblich, daß die "angezogenen Belästigungen" und Gesundheitsgefährdungen nicht mehr weiter geprüft werden müssen. Insbesondere brauche es für diese Beurteilung auch keine Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1994 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den abweisenden Berufungsbescheid und führte darin aus, daß - anders als bei den Belästigungen - bei der gesundheitlichen Gefährdung nicht auf die bestehende Flächenwidmung abzustellen sei und deshalb die Baubehörde im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 10 Vlbg Baugesetz größere als die gesetzlichen Mindestabstände vorschreiben hätte müssen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1994 hat die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenen Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. u. a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich das zu errichtende Mehrfamilienhaus laut Flächenwidmungsplan im Wohngebiet gemäß § 14 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl. Nr. 15/1973, befindet und die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 bis 8 des Vorarlberger Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 39/1972, eingehalten werden.
Gemäß § 6 Abs. 10 BauG kann jedoch die Behörde auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 6 Abs. 10 BauG nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz des Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl. 86/06/0037).
In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in § 6 Abs. 10 BauG zitierte "ortsübliche Ausmaß" an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 86/06/0161) oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143 und vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096).
Demzufolge ist also bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierten Durchschnittsmaßstab auszugehen (vgl. das Erkenntnis vom 13. April 1989, Zl. 87/06/0003, 0004 und vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, auch wenn die unmittelbare Umgebung sonst nur mit Einfamilienhäusern bebaut sein sollte, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten kein anderer ist, als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art der Immissionen erwarten läßt (vgl. das Erkenntis vom 9. Juni 1994, Zl. 94/06/0058).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, daß die Gefährdung der Nachbarn nach § 6 Abs. 10 BauG unabhängig davon zu beurteilen ist, ob sie das ortsübliche Maß übersteigt oder nicht und die Ortsüblichkeit nach § 6 Abs. 10 BauG ausschießlich im Falle von Belästigungen zu prüfen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, da sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß von einem Mehrfamilienwohnhaus für 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 12 PKW bei Einhaltung der in § 6 Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstände eine Gefährdung der Nachbarn ausgehen könnte. Bei dieser Sachlage hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, an der gesundheitlichen Verträglichkeit des Projektes zu zweifeln. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret jene Gründe anzugeben, aus welchen er die von ihm behauptete Gesundheitsgefährdung ableiten will und dies auf entsprechender fachlicher Höhe (z.B. durch Vorlage eines Gutachtens) glaubhaft zu machen.
Im übrigen sei auch noch bemerkt, daß es sich bei der Frage der Belästigung im Sinne des § 6 Abs. 10 BauG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt; die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine "Belästigung" bedeutet, ist daher als Rechtsfrage von der Behörde und nicht vom Sachverständigen zu lösen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war
sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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