VwGH 96/04/0286

VwGH96/04/028618.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der I in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. November 1996, Zl. UVS-4/468/2-1996 und UVS-9/90/2-1996, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51c;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VStG §51c;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - insoweit sich die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf die Übertretung der Gewerbeordnung 1994 richtet - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. April 1996 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt (weiters wegen einer Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 30.000,-- - Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde durch das Einzelmitglied Dr. G.B. die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die, insoweit sie sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde in bezug auf die Übertretung der GewO 1994 richtet, unter der hg. Zl. 96/04/0286 protokolliert ist, erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der Zurückweisung ihrer Berufung durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt". Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates regelt § 51c VStG. Danach entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. April 1996, mit welchem u.a. wegen einer Übertretung der GewO 1994 eine Geldstrafe von S 40.000,-- gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden ist, wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Berufung richtete sich somit gegen einen Bescheid, mit dem eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Ein Fall der Ausnahmeregel, daß "im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde", liegt nicht vor. Daraus folgt aber auch, daß die Berufung nicht durch ein Einzelmitglied zu erledigen war, sondern durch die aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat jedoch über die Berufung der Beschwerdeführerin der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg durch ein - im vorliegenden Fall funktionell nicht zuständiges - Einzelmitglied entschieden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Slg. N.F. Nr. 10.846/A).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 581, referierte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher im ausgesprochenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Über die Beschwerde betreffend die im angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung bezüglich der Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ist im Verfahren zu hg. Zl. 96/07/0247 zu entscheiden.

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