VwGH 96/02/0602

VwGH96/02/060230.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des MJ in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner am 17. Dezember 1996 zur Post gegebenen, gemäß Art. 132 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit Telefax am 14. Juni 1996 bei der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz (FrG) eingebracht. Da der letzte Tag der Entscheidungsfrist der 16. Dezember 1996 gewesen sei, sei die belangte Behörde säumig.

Mit Verfügung vom 7. Jänner 1997 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein. Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Verwaltungsakten vorgelegt, die u.a. den in der Verwaltungssache erledigenden Bescheid vom 30. August 1996, Zl. UVS-01/93/00107/96, enthalten. In der erstatteten Gegenschrift wird vorgebracht, daß der vorgenannte, die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers erledigende Bescheid bereits am 2. September 1996 an die erstinstanzliche Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) geschickt worden sei. Eine Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers oder an den Beschwerdeführer selbst sei aufgrund eines Behördenfehlers nicht erfolgt. Die belangte Behörde stelle "Berufungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen" nicht direkt an den Berufungswerber zu, sondern es erfolge eine Zustellung regelmäßig über die Behörden erster Instanz. Im Beschwerdefall sei in der Zustellverfügung zuvor nicht explizit angeordnet worden, daß die erstinstanzliche Behörde den Bescheid an den Beschwerdeführer nachweislich zuzustellen habe, jedoch sei neben dem Namen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und dessen Adresse der Vermerk "Rsb" angebracht und neben der Bezeichnung der den Schubhaftbescheid erlassenden Behörde "kein Vermerk dahingehend aufgenommen (worden), daß diese (gemeint: erstinstanzliche) Behörde den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zuzustellen" habe.

Durch einen Fehler im Expedit der belangten Behörde seien beide Ausfertigungen des Bescheides in das Kuvert, welches an die die "Schubhaft erlassende" Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) gerichtet gewesen sei, gegeben worden. Da der Akt bei der belangten Behörde jedoch nach Abfertigung der Erledigung abgelegt worden sei und regelmäßig bis zum Einlangen der entsprechenden Rückscheine in der Ablage "ohne jeglichen Terminvermerk" verbleibe, sei es nicht aufgefallen, daß der nunmehr "bereits ergangene Bescheid" an den Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei.

In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in der Zustellverfügung - "der auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren absolut nicht" vorgesehen sei - habe die erstinstanzliche Behörde das Einlangen von zwei Bescheidausfertigungen für einen manipulativen Fehler gehalten und die bei ihr eingelangte Zweitschrift dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Die dargestellte Vorgangsweise habe im Endeffekt dazu geführt, daß der Beschwerdeführer keine Bescheidausfertigung erhalten habe und die belangte Behörde "in Säumnis" geraten sei.

Trotz der "vielen Versehen" vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zwar nicht erfolgt sei, daß dies jedoch im Hinblick auf das "reine Versehen" und das - "nachvollziehbar" - "fristentsprechende Handeln" der belangten Behörde einer Säumnisbeschwerde nicht "zum Durchbruch" verhelfen könne.

Die belangte Behörde beantragte, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu die Beschwerde abzuweisen, und den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zum Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten zu verurteilen".

Mit Eingabe vom 6. Mai 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, die belangte Behörde habe ihre Säumnis beendet und den vorgenannten Bescheid vom 30. August 1996 dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1997 zugestellt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FrG gilt im Verfahren zur Entscheidung über eine Beschwerde nach Abs. 1 dieser Bestimmung u.a. § 67 c AVG. Nach § 67 c Abs. 5 AVG ist auch "die belangte Behörde" Partei des Verfahrens. Im Beschwerdefall war im Beschwerdeverfahren nach § 51 FrG die Bundespolizeidirektion Wien belangte Behörde vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Wie die belangte Behörde des Säumnisbeschwerdeverfahrens in Übereinstimmung mit der Aktenlage aufzeigte, wurde ihr die Schubhaftbeschwerde erledigender Bescheid nur der Bundespolizeidirektion Wien als einer der beiden Verfahrensparteien (Eingangsstempel der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. September 1996) - somit noch geraume Zeit vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde - zugestellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Beschluß vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0035, ausgeführt hat, ist im Mehrparteienverfahren ein Bescheid erlassen (und damit als Rechtsnorm existent geworden), wenn er wenigstens einer der Parteien gegenüber ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies war im Beschwerdefall gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien durch die erfolgte Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 1996 der Fall.

Mangels Säumnis der belangten Behörde kommt daher eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung im Sinne des Art. 132 B-VG i.V.m. den §§ 27 und 42 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGG nicht in Betracht (vgl. den vorzitierten hg. Beschluß vom 3. Juli 1990).

Die Säumnisbeschwerde war sohin - unbeschadet der vom Beschwerdeführer aufgezeigten nachträglich auch an ihn erfolgten Zustellung dieses Bescheides - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht; im übrigen wird auf den oben wiedergegebenen Kostenantrag der belangten Behörde verwiesen.

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