Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines den Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges (Lastkraftwagen mit Anhänger) am 13. Juni 1994 nicht dafür gesorgt habe, daß dieses von einem namentlich genannten Lenker am 13. Juni 1994 um 15.50 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der Obdacher Bundesstraße (B 78) in Twimberg gelenkte Fahrzeug hinsichtlich seiner Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil durch die Beladung (Blochholz) die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg überschritten worden sei. In der Begründung ging die belangte Behörde von einer durch Abwaage auf einer geeichten Brückenwaage festgestellten Überschreitung des laut Zulassungsschein 38.000 kg betragenden höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lkw-Zuges um 4.930 kg aus. Der Beschwerdeführer, der sich hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften im wesentlichen auf seine Fahrer verlassen habe, wobei seine Kontrolltätigkeit unter anderem darin bestanden habe, daß er sie regelmäßig dahingehend belehrt habe, die Gewichtsbeschränkungen strikt einzuhalten, und dies auch stichprobenartig überwacht habe, habe das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht glaubhaft zu machen vermocht. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, daß eine Ausnahmegenehmigung im Bundesland Steiermark bestehe und sich der Lenker des Lastkraftwagens in einem Rechtsirrtum befunden habe, werde darauf hingewiesen, daß diese Ausnahmegenehmigung nur für bestimmte Straßenstrecken im Bundesland Steiermark bestehe und der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Pflicht gehabt hätte, diesbezüglich seinen Lenker zu belehren bzw. ihn auch ordnungsgemäß zu überwachen. Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an A A im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG sei nicht "vorgewiesen" worden; vorgelegt worden sei (lediglich) die Bestellung der Genannten als verantwortliche Beauftragte für die A-Transport und Schotter GesmbH. Im Rahmen der Strafbemessung bezeichnete die belangte Behörde die festgestellte Überladung als nicht unerheblich und wertete neun einschlägige Vormerkungen als erschwerend.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung; er macht jedoch geltend, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weil die Beladung des Lkw"s nicht etwa am Lagerplatz, sondern bei einem Bauern im Wald stattgefunden habe und dort eine Abwaage nicht möglich gewesen sei. Ferner sei der Lkw ohne sein Wissen auf einen Beladeplatz in Kärnten (wo die Ausnahmebewilligung für 44 Tonnen nicht gelte) "umgeleitet" worden. Weiters bestehe in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem. Er belehre und überwache die Lenker regelmäßig dahin, daß sie die Gewichtsbeschränkungen strikt einhielten. Weiters schule er seine Lenker immer wieder und überwache sie regelmäßig stichprobenartig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich ein mit Holztransporten befaßter Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, daß Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden hat, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0222). Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Fahrtroute Vorsorge zu treffen. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. neben den bereits angeführten Erkenntnissen auch die Erkenntnisse vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0244, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei.
Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, daß er in der Berufungsverhandlung am 16. November 1994 vorgebracht habe, daß zur Tatzeit "Verantwortliche im Sinne des § 9 VStG" (gemeint: verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG) A A gewesen sei; als Beweis habe er einen dem Aktenzeichen nach bestimmten Akt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (der Erstbehörde) geführt. Dieser Akt sei von der belangten Behörde nicht beigeschafft worden, sodaß Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0090) ist der Beschuldigte hinsichtlich der Erbringung des nach § 9 Abs. 4 VStG für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erforderlichen Zustimmungsnachweises beweispflichtig. Die Erfüllung dieser Beweispflicht setzt voraus, daß das entsprechende Beweismittel (Urkunde, Zeugenaussage etc.) konkret bezeichnet wird. Diesem Konkretisierungsgebot wurde im Beschwerdefall mit dem globalen Verweis des Beschwerdeführers auf einen andere Angelegenheiten betreffenden Akt der Erstbehörde nicht entsprochen. Für die belangte Behörde, der Urkunden vorlagen, deren Übermittlung vom Vertreter der Erstbehörde aufgrund des vom Beschwerdeführer bei der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens im Wege der Telekopie aus Akten der Erstbehörde veranlaßt worden war und aus denen hervorgeht, daß A A wohl für einen anderen Rechtsträger, nicht aber für den Beschwerdeführer zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden war, bestand zur Beischaffung des vom Beschwerdeführer bezeichneten Aktes keine Veranlassung, zumal der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt dieser Urkunden keine Konkretisierung des für den behaupteten Zustimmungsnachweis in Betracht kommenden Beweismittels vorgenommen hatte.
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Strafbemessung. Seiner Meinung nach hätte die belangte Behörde als mildernd werten müssen, daß die Fahrt mit dem Lkw nur im steirischen Bereich vorgesehen gewesen sei, der Lkw ohne sein Wissen auf einen anderen Beladeplatz umgeleitet worden sei und der Beschwerdeführer weder die Kenntnis noch die Möglichkeit gehabt habe, "irgendwelche Maßnahmen diesbezüglich zu setzen", ferner, daß er die Lenker der Fahrzeuge regelmäßig dahingehend belehre, Gewichtsbeschränkungen strikt einzuhalten, und er auch regelmäßig stichprobenartige Kontrollen durchführe. Dieses Vorbringen geht schon im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems fehl. Mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen neun einschlägigen Vorstrafen begegnet die Festsetzung der Strafe im Rahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 keinen Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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