VwGH 95/01/0091

VwGH95/01/009125.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. März 1995, Zl. 5-11.G/89-94/12, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen - vom 24. März 1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Die belangte Behörde gründete die Abweisung des Antrages im wesentlichen darauf, daß im durchgeführten Ermittlungsverfahren kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG hervorgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der (im Jahre 1966 geborene) Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er nach dem mit dem Inhalt der Verwaltungsakten übereinstimmenden Beschwerdevorbringen erst seit September 1989 seinen "ordentlichen und ununterbrochenen Wohnsitz" (seit 1. Jänner 1995 Hauptwohnsitz; siehe Art. 7 Z. 2 iVm Art. 8 Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) im Gebiet der Republik hat. (Bei der Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer seit 6. September 1984 seinen Wohnsitz in Österreich hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.)

Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG kann aber gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0091) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, weshalb eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung erst dann in Betracht kommt, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG - jene nach § 10 Abs. 3 StbG gegeben ist.

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Monteur seit 27. August 1990 beim selben Dienstgeber im Zusammenhang mit der im Verwaltungsverfahren dargetanen Flüchtlingseigenschaft einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" darstelle.

Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, stellt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG dar, sondern ist erst bei der Ermessensübung gemäß § 11 zweiter Satz StbG "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention ist" (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 96/01/0091, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Sicherung des Lebensunterhaltes - welche in der überwiegenden Zahl der Fälle durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt - stellt nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar. Die Ausübung einer Beschäftigung an sich kann daher nicht auch als "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. angesehen werden. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa viereinhalbjährige Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist für den österreichischen Arbeitsmarkt nicht ungewöhnlich. Diesem Umstand kommt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch unter weiterer Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht eine solche Bedeutung zu, daß daraus eine derart weitgehende Integration des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, die ein Absehen vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Wohnsitzes in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG gerechtfertigt erscheinen ließe, zumal der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben des Dienstgebers zu einem großen Teil im Ausland ausübt. Für die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0582, nichts gewonnen werden, weil darin die wesentliche Frage, ob eine mehrjährige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstelle, offengelassen wurde.

Dem mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es somit an der Relevanz.

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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