VwGH 95/20/0407

VwGH95/20/040718.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1995, Zl. 4.326.710/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. August 1992 abgewiesen worden ist und die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid vom 27. Jänner 1995 abgewiesen hat.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde übermittelte diese eine mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 8. Juli 1997, wonach dieser auf die "Fortsetzung des Berufungsverfahrens verzichtet und die Berufung gegen den Bescheid Zl. 4.326.710/2-III/13/92 zurückzieht".

Diese Erklärung des Beschwerdeführers wurde seinem Verfahrenshilfevertreter zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt; es langte keine Stellungnahme ein.

Auszugehen ist davon, daß der Beschwerdeführer mit der "Berufung gegen den Bescheid Zl. 4.326.710/2-III/13/92" die im gegenständlichen Fall erhobene Beschwerde, die sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres mit eben dieser Geschäftszahl richtet, meint. Im Hinblick darauf, daß die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. u. a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht. Allerdings hat der Beschwerdeführer durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0307).

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist § 56 VwGG nicht anwendbar. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weshalb der belangten Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zuzuerkennen waren.

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