Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. August 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Beschwerdeführerin seit 14. August 1995 in Österreich gemeldet sei, laut Lohnbestätigung seit 8. Mai 1995 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch weder über Aufenthalts- noch Beschäftigungsbewilligung verfüge und am 20. Dezember 1994 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Sie zog daraus den Schluß, daß der unrechtmäßige Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung schwerwiegende Verstöße gegen das österreichische Fremdenrecht und das Ausländerbeschäftigungsgesetz darstellten. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gezeigt, daß sie nicht gewillt sei, die Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung einzuhalten und zu respektieren. Die genannten Tatsachen stellten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, da das Verhalten der Beschwerdeführerin auf andere Fremde Beispielswirkung haben könnte. Somit liege der Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, weshalb auch § 3 AufG nicht zur Anwendung kommen könne. Durch die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger bestehe ein Familienbezug zu Österreich, dennoch überwögen bei der Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK die letzteren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin tritt dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt nicht entgegen. Sie führt sogar aus, bereits am 18. April 1994 nach Österreich gekommen zu sein und sich seither hier aufzuhalten. Sie haben am 20. Dezember 1994 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet.
Einerseits dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG widersprechend, andererseits aktenwidrig behauptet die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde ihr "bereits einige Sichtvermerke erteilt" habe. Aus dem Akteninhalt ist jedoch zu ersehen, daß die Beschwerdeführerin am 20. März 1995 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, der mit rechtskräftigem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 9. Mai 1995 abgewiesen worden war. Vorher erteilte gewöhnliche Sichtvermerke sind im Akt nicht ersichtlich. Darauf stellte die Beschwerdeführerin am 20. März 1995 neuerlich den gegenständlichen ERSTANTRAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Gemäß § 1 Abs. 1 AufG brauchen Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Die Beschwerdeführerin läßt mit ihren Angaben erkennen, daß sie seit ihrer Einreise den Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat. Sie hätte daher von Anfang an eine Aufenthaltsbewilligung benötigt.
Ein langdauernder unberechtigter Aufenthalt des Fremden nach einer sichtvermerksfreien oder allenfalls sogar unrechtmäßigen Einreise rechtfertigt für sich alleine, jedenfalls aber in Verbindung mit der Ausübung einer nach dem AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit die Annahme, die Fortsetzung desselben gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269).
Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG ausgegangen.
Liegt aber dieser Ausschließungsgrund vor und macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie infolge eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem in Österreich lebenden Gatten, der österreichischer Staatsbürger sei, gemäß § 3 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ist ihr zu erwidern, daß bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes eine Aufenthaltsbewilligung an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Personen nicht erteilt werden darf (vgl. zB. die
hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125, und vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555), wie sich aus dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle klar ergibt.
Auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK) ist zu entgegnen, daß auf die aus der am 20. Dezember 1994 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht Bedacht zu nehmen ist, zumal ansonsten (im Hinblick auf die Einreise ohne einen von ihr behaupteten tauglichen Einreisetitel) ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG entstünde (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714). Die Ehe wurde während eines unberechtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin geschlossen, weshalb die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechnen durften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503). Zudem liefe es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herbeiführen könnte (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0340, und vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714).
Was die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht näher ausgeführten Vorbringen meint, ihr stünde "nach dem EU-Recht" ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, ist angesichts des Umstandes, daß sie nicht Staatsbürgerin eines der Europäischen Union angehörenden Landes ist, ohne nähere Ausführungen nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Kostenersatz war nicht zuzusprechen, da der Vorlageaufwand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu der dort eingebrachten Beschwerde B 3934/95 entstanden ist, deren Behandlung abgelehnt wurde und welche dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Die abgetretene Beschwerde, mit der der Verfassungsgerichtshof die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt hat, wurde zur hg. Zl. 96/19/1378 protokolliert und mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen. Im gegenständlichen Beschwerdeakt, dem die Verwaltungsakten in der Folge angeschlossen wurden, hat die belangte Behörde auf die Aktenvorlage an den Verfassungsgerichtshof hingewiesen und keinen Antrag auf Zuspruch von Kostenersatz gestellt.
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