VwGH 94/18/0503

VwGH94/18/050329.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Mai 1994, Zl. SD 372/94, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Mai 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 9. November 1993 auf Ausstellung eines Femdenpasses gemäß § 55 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, die ägyptischen Behörden verweigerten ihm ohne Angabe von Gründen die Ausstellung eines Reisepasses, habe in der Berufung ausgeführt, die Ausstellung eines Reisepasses würde ihm deshalb verweigert werden, weil er seinen Militärdienst in Ägypten nicht oder nur unzulänglich geleistet habe. Diesen Ausführungen könne nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer auch nur den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument seines Heimatstaates zu erlangen. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten - so der Beschwerdeführer - habe er mit einer Geldstrafe und der Ableistung des restlichen Militärdienstes zu rechnen. Im übrigen halte sich der Beschwerdeführer seit 2. August 1989 illegal im Bundesgebiet auf. Er sei nicht zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes vor. Daran ändere auch die während des illegalen Aufenthaltes erfolgte Eheschließung nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 55 Abs. 1 FrG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ... (Z. 2) ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; (Z. 3) ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind; ...

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer (unbefristeten) Aufenthaltsberechtigung scheidet die Anwendung des § 55 Abs. 1 Z. 2 FrG im Falle des Beschwerdeführers aus.

2.2. Beim Beschwerdeführer liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes vor. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist nämlich die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer ist im Juli 1989 mit einem bis 1. August 1989 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Nach den unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides hält er sich seit 2. August 1989 unberechtigt im Bundesgebiet auf. Sein jahrelanger unberechtigter Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Die aus der im Jahre 1992 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet treten demgegenüber zurück, zumal die Ehe während des unberechtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers geschlossen wurde und die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechnen durften.

Da somit der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

3. Aus den unter Punkt 2.1. und 2.2. genannten Gründen kann ein Fremdenpaß für den Beschwerdeführer nach § 55 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG nicht ausgestellt werden. Die übrigen Tatbestände des § 55 Abs. 1 FrG kommen im Falle des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht.

Im Hinblick auf diese Erwägungen war es entbehrlich, auf die im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen stehenden Fragen einzugehen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, und auf welche Weise dies nachzuweisen ist.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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