VwGH 95/18/1448

VwGH95/18/14484.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. November 1994, Zl. SD 1127/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 1992 ohne Reisepaß und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Einer dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei nicht stattgegeben worden. Wie aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1994 hervorgehe, habe der Beschwerdeführer den Asylantrag erst nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 AsylG 1991 festgesetzten Frist gestellt, sodaß ihm nie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Überdies komme dem Beschwerdeführer auch deshalb eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zu, weil er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Rumänien aufgehalten habe.

Auf Grund des relativ kurzen und noch dazu illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick auf das Fehlen familärer Bindungen könne von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG nicht gesprochen werden, sodaß nicht zu überprüfen gewesen sei, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (Beschluß vom 25. September 1995, B 2752/94-8) und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 15. November 1995, B 2752/94-10).

In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß ihm im Asylverfahren eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 AsylG 1991 zugekommen sei, weil er den Asylantrag fristgerecht nach seiner Einreise gestellt habe. Der im Asylverfahren ergangene Berufungsbescheid, auf den sich die belangte Behörde gestützt habe, sei insofern unrichtig. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0480, aufgehoben worden. Im fortgesetzten Asylverfahren sei dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt das vorläufige Aufenthaltsrecht bescheinigt worden. Am 23. September 1995 sei sein Asylantrag neuerlich rechtskräftig abgewiesen worden. Die Feststellung über die verspätete Asylantragstellung sei daher aktenwidrig bzw. beruhe auf einem mangelhaften Verfahren. Auch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1994, mit welchem seiner Beschwerde im Asylverfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, beruhe auf der unrichtigen Annahme, daß der Asylantrag verspätet gestellt worden sei.

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er am 17. Juni 1992 ohne Reisepaß unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zuvor in Rumänien aufgehalten hat.

Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 kommt - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - nur jenen Asylwerbern zu, die gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist sind. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter § 6 Abs. 1 AsylG 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Bangladesh). § 6 Abs. 2 kommt für ihn nicht zum Tragen, weil er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist und ihm daher die Einreise nicht formlos gestattet wurde.

Da der Beschwerdeführer schon deshalb aus dem Asylgesetz 1991 die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht herleiten kann, zeigt er mit seinem obigen Vorbringen (Punkt II.1.1.) jedenfalls keine relevanten Verfahrensmängel auf.

Es sei hinzugefügt, daß eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 1991 über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur deklaratorischen Charakter hat und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung - unabhängig von der Ausstellung einer Bescheinigung - nur dann gegeben ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zlen. 95/01/0515, 96/01/0451).

2. Selbst wenn man auf Grund des insgesamt etwa zweieinhalbjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privatleben annimmt, begegnet die von der belangten Behörde vertretene, in der Beschwerde nicht bekämpfte Ansicht, daß § 19 FrG der Maßnahme nicht entgegenstehe, keinen Bedenken. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/18/1367, mwN). Der Beschwerdeführer hat dieses maßgebliche öffentliche Interesse durch seinen etwa zweieinhalbjährigen, zur Gänze unberechtigten Aufenthalt gravierend beeinträchtigt. Demgegenüber sind die geschilderten privaten Interessen nur von geringem Gewicht und vermögen das besagte öffentliche Interesse keinesfalls zu überwiegen.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß er gemäß § 37 FrG nicht nach Bangladesh abgeschoben werden dürfe, ist er darauf zu verweisen, daß sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 Abs. 1 FrG mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1994 rechtskräftig abgewiesen und die dagegen gerichtete Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/18/1403, abgewiesen wurde.

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG i. d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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