VwGH 95/18/0008

VwGH95/18/000823.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Z in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. September 1994, Zl. SD 672/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem am 21. November 1994 zugestellten angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Mit dem am 20. Dezember 1994 zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Dezember 1994 wurde ausgesprochen, daß der Bescheid dieser Behörde "vom 26.05.1994", mit dem gegen den Beschwerdeführer die Ausweisung erlassen worden sei, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werde.

Die am 30. Dezember 1994 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Nach herrschender Auffassung (vgl. Ringhofer, Die östereichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 616; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz. 543, und die dort angeführte Rechtsprechung) tritt die von der Berufungsbehörde erlassene Sachentscheidung an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung, die dadurch jede Wirkung verliert. Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Dezember 1994 zugrundeliegende Bescheidwille bei verständiger Würdigung nur dahin gedeutet werden, daß damit nicht der - ohnehin bereits wirkungslos gewordene - erstinstanzliche Bescheid, sondern der an dessen Stelle getretene angefochtene Bescheid aufgehoben werden sollte. Wenn auch die Bundespolizeidirektion Wien als unterinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht zur Aufhebung eines oberinstanzlichen Bescheides zuständig war (vgl. Ringhofer I, 662), kommt ihrem Bescheid, solange er nicht gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt wird, dennoch volle Rechtswirksamkeit zu (vgl. die bei Ringhofer I, 689, angeführte Judikatur).

Da der angefochtene Bescheid somit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zufolge der mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Dezember 1994 erfolgten Aufhebung bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war, fehlte dem Beschwerdeführer die zur Beschwerdeerhebung erforderliche Rechtsverletzungsmöglichkeit (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verorndung BGBl. Nr. 416/1994.

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