VwGH 95/18/1332

VwGH95/18/133213.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch den bestellten Amtsvormund Ziai Ramazan, beide in Wien, letzterer vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 12-14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 1995, Zl. SD 755/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 1991 §1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 16. April 1994 über Wien-Schwechat aus Tiflis kommend in das Bundesgebiet eingereist und habe wenige Tage später einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers komme ihm aufgrund der Tatsache, daß er nicht direkt von seinem Heimatland, in dem er Verfolgung befürchte, nach Österreich eingereist sei, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 AsylG nicht zu. Er könne sich daher auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1994 berufen, mit welchem seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid stattgegeben worden sei; dies jedoch nur mit der Maßgabe, daß dem Beschwerdeführer jene Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des obzitierten Bescheides gehabt habe. Da er - wie eingangs dargelegt - über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht verfügt habe, sei die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 leg. cit. betreffe, so liege aufgrund des kurzen und illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen ein mit dieser Maßnahme verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht vor.

Auch wenn man von einem Eingriff im Sinne des § 19 FrG ausginge, könne für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Er habe zu keiner Zeit eine behördliche Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich gehabt, zumal sich sein Asylantrag mittlerweile als unbegründet erwiesen habe. In einem solchen Fall sei die Ausweisung schon im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (konkret: im Interesse eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher auch im Grunde des § 19 FrG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.1. Am 6. März 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, daß das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20. Februar 1997, Zl. 96.06.765-BAW, seinem Vormund zugestellt am 27. Februar 1997, seinem Antrag auf Gewährung von Asyl stattgegeben habe und ihm in Österreich Asyl gewährt worden sei. Der durch die belangte Behörde bestätigte Ausweisungsbescheid könne nicht mehr durchgesetzt werden. Er wäre von Amts wegen aufzuheben. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könne daher unter Kostenzuspruch eingestellt werden.

4.2. Am 25. Juni 1997 erklärte die belangte Behörde dazu, daß der Bescheid über die Gewährung des Asylrechts die dem Ausweisungsbescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage in der Weise verändert habe, daß der Beschwerdeführer nunmehr zum Aufenthalt berechtigt sei und daher der Ausweisungsbescheid - zumindest in Analogie zu § 9 Asylgesetz - nicht als durchsetzbar angesehen werden könne.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Aufgrund der mit Bescheid vom 27. Februar 1997 erfolgten Asylgewährung ist der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/1306).

Infolge des somit gegebenen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers aufgrund der nachträglichen Legalisierung seines Aufenthaltes war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997).

2. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, noch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers sind ohne nähere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF des Art. II Z. 14 BGBl. I. Nr. 88/1997).

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