VwGH 95/12/0025

VwGH95/12/00252.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des LF in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 1. Dezember 1994, Zl. 8448/2-III 7/94, betreffend Rückersatz von Vollzugs- und Wegegebühren gemäß § 13a GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

EO §156 Abs2;
EO §349;
GehG 1956 §13a impl;
GehG 1956 §13a;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §1 Abs1;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §12 idF 1989/343;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §3;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §6;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §8 idF 1989/343;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §9 idF 1989/343;
EO §156 Abs2;
EO §349;
GehG 1956 §13a impl;
GehG 1956 §13a;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §1 Abs1;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §12 idF 1989/343;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §3;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §6;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §8 idF 1989/343;
Vollzugs- und WegegebührenG 1975 §9 idF 1989/343;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgericht A (in der Folge kurz: BG A), wo er als Gerichtsvollzieher verwendet wird.

Im Verfahren 20 E 20/91 dieses Gerichtes betreffend die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wurde der Ersteherin mit dem Beschluß vom 13. Feber 1992, ON 36, über ihren Antrag die zwangsweise Räumung der betreffenden Liegenschaft durch Entfernung der Verpflichteten, ihrer Familien und deren beweglichen Sachen sowie die Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin bewilligt. Im Spruch dieses Beschlusses heißt es weiter, die Räumung und Übergabe sei unter Beteiligung der Ersteherin und nur dann vorzunehmen, wenn Letztere die zur Eröffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstelle (§ 349 EO). Den verpflichteten Parteien werde für den Fall der Verwahrung der wegzuschaffenden Sachen schon jetzt angedroht, daß diese von Amts wegen oder auf Veranlassung eines Beteiligten für ihre Rechnung verkauft werden könnten, wenn sie die Rückforderung der Sachen verzögerten oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig seien und auch von niemanden Rechte an den Sachen geltend gemacht würden. Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös würde in diesem Fall für die verpflichteten Parteien gerichtlich erlegt werden (§ 156 EO in Verbindung mit § 349 Abs. 2 und 3 EO).

Dem angefochtenen Bescheid zufolge ist die Ersteherin eine Tochtergesellschaft der im Verfahren 20 E 20/91 betreibenden Gläubigerin.

In einem Amtsvermerk vom 24. März 1992 (ON 39) hielt der Gerichtsvollzieher FM fest, die Beiziehung eines zweiten Gerichtsvollziehers sei erforderlich, weil es sich bei dem Objekt der Verpflichteten um ein Wohnhaus samt Eisenwarengroßhandlung, bestehend aus vielen Räumlichkeiten und einem enormen Warenlager, handle sowie zum Abtransport mehrere Arbeitskräfte notwendig seien, sodaß die Räumung bzw. Übergabe von einem Gerichtsvollzieher allein nicht überblickt bzw. durchgeführt werden könne. Die Beiziehung eines zweiten Gerichtsvollziehers werde bewilligt. (Anmerkung: letzterer Satz ist nach dem Zusammenhang nicht dahin zu verstehen, daß der Gerichtsvollzieher selber diese Bewilligung erteile, sondern um entsprechende Bewilligung einkomme). Demgemäß beschloß der zuständige Richter am 26. März 1992: "Die Beiziehung eines zweiten Gerichtsvollziehers für die Räumung laut ON 36 wird bewilligt".

Die mit dem Beschluß ON 36 bewilligte Übergabe der Liegenschaft samt zwangsweiser Räumung fand in der Zeit vom 30. März 1992 bis zum 10. April 1992 statt, wobei als Gerichtsvollzieher FM (Anmerkung: Beschwerdeführer zu hg. 95/12/0024), der Beschwerdeführer und SB, Beschwerdeführer zu hg. 95/12/0023) einschritten. Im Protokoll heißt es, ein Teil der zu räumenden Gegenstände sei im Lager N-Gasse 8, gemietet "v. Verpfl." (wohl gemeint: von der erstverpflichteten Partei), von einer näher bezeichneten Person auf Wunsch des Verpflichteten eingelagert worden. Der Rest sei in einem näher bezeichneten "zur Verfügung gestellten Lagerraum" einer Bank (wohl der betreibenden Gläubigerin) eingelagert worden. "Die Pzl. 1 - 181 wurden gerichtlich gepfändet und bei der Fa. W (Lager D-Str. 16) in Verwahrung genommen". (Anmerkung: Die Gebührenansprüche aus dieser Pfändung liegen den weiteren hg. Verfahren Zlen. 95/12/0231 betreffend FM und Zl. 95/12/0232 betreffend den Beschwerdeführer zugrunde.)

Alle drei Gerichtsvollzieher legten im Verfahren 20 E 20/91 unter dem Datum 10. April 1992 eine gemeinsame Aufstellung der Vollzugs- und Wegegebühren vor (Vollzugsbericht ON 41). Als Bemessungsgrundlage ist das Meistbot von S 2,827.500,-- angegeben. Es heißt darin, die Räumung und Übergabe dieser Liegenschaft sowie des Geschäftes, des Lagers und der Wohnung sei vollzogen worden. Die Verwahrung des Lagerbestandes sei durchgeführt worden. "Wegen des enormen Umfanges der Räumung und Verwahrung" habe jeweils ein zweiter Gerichtsvollzieher beigezogen werden müssen. Es sei an drei näher bezeichneten Orten verwahrt worden. Weiters heißt es:

"Die Amtshandlung wurde von den Gerichtsvollziehern

1) GV FM: 2) GV LF:

30.3., 0900 bis 1800 Uhr, 30.3., 0900 Uhr bis 1800 Uhr,

31.3., 0730 bis 1700 Uhr, 31.3., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

1.4., 0730 bis 1800 Uhr, 1.4., 0730 Uhr bis 1800 Uhr,

2.4., 0730 bis 1800 Uhr, 2.4., 0730 Uhr bis 1800 Uhr,

3.4., 0730 bis 1700 Uhr, 3.4., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

3) GV SB:

6.4., 0730 bis 1700 Uhr, 6.4., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

7.4., 0730 bis 1700 Uhr, 7.4., 0730 Uhr bis 1700 Uhr,

8.4., 0730 bis 1800 Uhr, 8.4., 0730 Uhr bis 1800 Uhr,

9.4., 0730 bis 1730 Uhr, 9.4., 0730 Uhr bis 1730 Uhr,

10.4., 0730 bis 1530 Uhr, 10.4., 0730 Uhr bis 1530 Uhr,

Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren:

Jede angefangene Stunde ist als volle Stunde zu berechnen. Die Vollzugs- und Wegegebühren betragen daher nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 Z 3, 8, 12; 12 Abs 2 und 13 Abs 1 Vollzugs- und Wegegebührengesetz:

1) GV FM:

100 Stunden = 99 X Vollzugsgebühr S 786,- = S 77.814,-

10 X Wegegebühr (hin- und zurück S 34,- = S 340,-

Summe: = S 78.254,--

2) GV LF:

51 Stunden = 50 X Vollzugsgebühr S 786,- = S 38.514,-

5 X Wegegebühr (hin- und zurück) S 34,- = S 170,-

Summe: S S 38.684,-

3) GV SB:

49 Stunden = 48 X Vollzugsgebühr S 786,- = S 37.728,-

5 X Wegegebühr (hin- und zurück) S 34,- = S 170,-

Summe: = S 37.898,-"

Weiters heißt es, die betreibende Partei werde ersucht, diese Vollzugs- und Wegegebühren in der jeweiligen Höhe den betreffenden Gerichtsvollziehern mittels eines jeweils beiliegenden Erlagscheines zu überweisen. Diese Aufstellung ist von allen drei Gerichtsvollziehern unterfertigt. Darunter findet sich unter einer Datumsstampiglie "15. April 1992" eine Paraphe (den weiteren Verfahrensergebnissen zufolge wohl jene des Leiters der Vollzugsabteilung).

Mit der an den Vorsteher des BG A gerichteten Eingabe vom 5. Mai 1992 (Einlaufstampiglie 7. Mai 1992) beantragte die Ersteherin die "Überprüfung einer Gebührenabrechnung" sowie die Rückzahlung zuviel bezahlter Gerichtsgebühren gemäß § 8 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes (in der Folge kurz: VWGebG) und brachte vor, ihr seien mit der Aufstellung vom 10. April 1992 die dort genannten Vollzugs- und Wegegebühren vorgeschrieben worden; sie habe diese Beträge auf das Konto des jeweiligen Gerichtsvollziehers einbezahlt (Anmerkung: Die Aufstellung und die darin enthaltene Aufforderung ist allerdings nicht an die Ersteherin, sondern an die betreibende Partei gerichtet). Sie sei jedoch der Auffassung, daß diese Aufstellung unzutreffend sei, weshalb sie daher gemäß § 8 VWGebG die Überprüfung und allenfalls die Rückzahlung begehre (wurde näher ausgeführt).

Den Akten ist weiters zu entnehmen, daß der Vorsteher des Bezirksgerichtes die Prüfung dieser Aufstellung vom 10. April 1992 sowie weiterer derartiger Aufstellungen (Vollzugsberichte), die von FM und vom Beschwerdeführer hinsichtlich der in diesem Zusammenhang durchgeführten Fahrnisexekutionen gelegt worden waren (Anmerkung: Diese sind Gegenstand der hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 95/12/0231 bzw. 95/12/0232), durch den Revisor beim übergeordneten Landesgericht (in der Folge kurz: LG B) veranlaßte, der am 29. September 1992 entsprechende Neuberechnungen (datiert mit 25. September 1992) übermittelte. Diese ergaben betreffend das beschwerdegegenständliche Exekutionsverfahren 20 E 20/91:

"Dauer der Amtshandlung:

GV FM und GV LF

30.3.1992 0900 bis 1800 Uhr 6 1/2 + 2 1/2 Std = 9 Std 31.3.1992 0730 bis 1700 Uhr 8 + 1 1/2 = 10 (9 1/2)

1.4.1992 0730 bis 1800 Uhr 8 + 2 1/2 = 11 (10 1/2) 2.4.1992 0730 bis 1800 Uhr 8 + 2 1/2 = 11 (10 1/2) 3.4.1992 0730 bis 1700 Uhr 8 + 1 1/2 = 10 ( 9 1/2)

51 Stunden

GV FM und GV SB

6.4.1992 0730 bis 1700 Uhr 8 + 1 1/2 = 10 ( 9 1/2)

7.4.1992 0730 bis 1700 Uhr 8 + 1 1/2 = 10 ( 9 1/2)

8.4.1992 0730 bis 1800 Uhr 8 + 2 1/2 = 11 (10 1/2)

9.4.1992 0730 bis 1730 Uhr 8 + 2 = 10

10.4.1992 0730 bis 1530 Uhr 8 = 8

49 Stunden

Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren:

1.) GV FM

a) 100 Stunden = 99 x Vollzugsgebühr S 350.-- S 34.650.--

§ 9 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2

b) 10 x Wegegebühr hin und zurück S 34.-- S 340.--

S 34.990.--

c) 9 x Zuschlag nach Dienst 9 12 Abs. 1 S 16 S 144.--

S 35.134.--

===========

2.) GV LF

a) 51 Stunden = 50 x 350.-- S 17.500.--

b) 5 x Wegegebühr S 170.--

c) 5 x Zuschlag nach Dienst S 80.--

S 17.750,--

===========

3.) GV SB

a) 49 Stunden = 48 x 350.- S 16.800.--

b) 5 x Wegegebühr S 170.--

c) 4 x Zuschlag nach Dienst S 64.--

S 17.034.--"

===========

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes A aus, daß dem Rückzahlungsantrag stattgegeben und die Rückzahlung eines Betrages von S 84.918,-- angeordnet werde. Der Gerichtsvollzieher FM habe den Betrag von S 43.120,--, der Gerichtsvollzieher LF (der Beschwerdeführer) den Betrag von S 20.934,-- und der Gerichtsvollzieher SB den Betrag von S 20.864,-- der Ersteherin auf ein näher bezeichnetes Konto zurückzuzahlen.

Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges und Darstellung des Ergebnisses der Prüfung durch den Revisor wurde begründend ausgeführt, § 156 Abs. 2 EO, der die Übergabe der Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren regle, verweise auf § 349 EO. Der Begriff Räumung werde dabei als Überbegriff zur Entfernung der Personen und Sachen, sowie der Besitzübergabe verstanden. Es handle sich somit bei all diesen Tätigkeiten um eine einheitliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 VWGebG, die daher nur einmal eine Gebühr auslösten, wobei die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren (und somit die für die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher zu errichtenden Vollzugsgebühren) gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VWGebG der Betrag des durchzusetzenden Anspruches sei (Hinweis auf § 19 Abs. 1 GGG).

Der Wegfall der Verwahrgebühr sei nicht nur "durch das Vorgesagte gegeben", sondern es sei auch vom Ersteher eine Verwahrung gar nicht beantragt und vom Gericht auch nicht bewilligt worden. Vielmehr sei mit Beschluß vom 13. Februar 1992 (Anmerkung: ON 36) ausgesprochen worden, daß die Räumung und Übergabe unter Beteiligung der Ersteherin und nur dann vorzunehmen sei, wenn Letztere die zur Eröffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstelle (§ 349 EO).

Eine Erhöhung der Gebühr nach § 12 Abs. 1 VWGebG gebühre in den Fällen, in denen Amtshandlungen vor oder nach der Dienstzeit vorgenommen würden, sodaß der Gerichtsvollzieher über seine normale Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten müsse. Diese Erhöhung stelle somit auf die Amtshandlung ab und nicht auf die geleisteten Überstunden nach Dienstschluß.

Deshalb sei dem Rückzahlungsantrag stattzugeben und die Rückzahlung der eingezahlten Mehrbeträge anzuordnen.

Dagegen erhoben alle drei Gerichtsvollzieher Berufung, soweit sie zu Rückzahlungen verpflichtet worden waren; es handelt sich um gesonderte, aber im wesentlichen inhaltsgleiche Schriftsätze. Darin machten sie geltend, daß am 10. April 1992 eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich der nunmehr strittigen Gebühren erstellt worden sei. Die Gebühren seien ebenfalls am 10. April 1992 vom Leiter der Vollzugsabteilung geprüft und "für in Ordnung befunden" worden. Am 15. April 1992 sei ihnen eine Kopie der abgezeichneten Zahlungsaufforderung zur Verfügung gestellt worden, sodaß sie gewußt hätten, daß die vorgeschriebenen Gebühren "für in Ordnung befunden worden" seien. Am 6. Mai 1992 habe die Ersteherin die vorgeschriebenen Gebühren auf das Konto des jeweiligen Gerichtsvollziehers überwiesen. Daß die Ersteherin zugleich mit Eingabe vom 5. Mai 1992 auch eine Überprüfung der Berechnung der Gebühren verlangt und einen Antrag auf Rückzahlung von zu viel eingezahlten Gebühren gestellt habe, hätten die Berufungswerber "erst Wochen später" erfahren. Es sei daher vorliegendenfalls davon auszugehen, daß gemäß § 5 Abs. 1 VWGebG mit dem Eingang der Gebühren auf das Konto des Gerichtsvollziehers zugleich auch durch den Bund die Vergütung nach § 6 leg. cit. bezahlt worden sei, dies deshalb, weil ja der Liquidierungsvorgang durch den Leiter der Vollzugsabteilung (Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Gebühren) schon zuvor am 10. April 1992 stattgefunden habe. Die von der Ersteherin auf die jeweiligen Konten eingezahlten Gebühren seien daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Einnahmen des Bundes anzusehen, sondern als Verdienst, demnach als Privatvermögen des jeweiligen Gerichtsvollziehers, über das er vor Zustellung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides schon längst verfügt habe. Wenn nunmehr, Monate später, im Verfahren gemäß § 8 VWGebG dem Rückzahlungsantrag der Ersteherin teilweise stattgegeben werde, so könne dies im Sinne der gesetzlichen Regelungen nur bedeuten, daß sich der Bund zur Rückzahlung von angeblich zu viel einbehaltener Gebühr verpflichte. Es hätte daher der Spruch des bekämpften Bescheides zulässigerweise nur dahingehend lauten können, daß die Rückzahlungsbeträge aus Amtsgeldern zu berichtigen seien. Es gebe jedoch keinerlei Normen, die die Justizverwaltungsbehörden berechtigen würden, den am Vollzug beteiligten Bediensteten eine Rückzahlung aus einem Privatvermögen vorzuschreiben. Für die Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 13a GG 1956 sei jedoch nicht "die Justizverwaltungsbehörde", sondern die nachgeordnete Dienstbehörde, vorliegendenfalls demnach der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichtes (in der Folge: OLG C) zuständig. Sollte der Abspruch daher als dienstrechtliche Maßnahme gedacht gewesen sein, so sei der Vorsteher des Bezirksgerichtes dafür jedenfalls sachlich unzuständig. Überdies sei auch die bekämpfte Entscheidung inhaltlich verfehlt (wurde näher ausgeführt, wobei die Auffassung vertreten wurde, daß die Gebühren rechtmäßig angesprochen und überdies im guten Glauben empfangen worden seien).

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1994 gab der Präsident des übergeordneten Landesgerichtes den Berufungen Folge, hob die an die drei Gerichtsvollzieher mit dem bekämpften Bescheid vom 5. Oktober 1992 ergangenen Rückzahlungsanordnungen als nichtig auf und wies den Rechnungsführer an, den Betrag von S 84.918,-- aus Amtsgeldern an die Ersteherin zurückzuzahlen.

Zusammengefaßt wurde dies damit begründet, daß "eine Entscheidung in bezug auf die Rückforderung der aus dem Bundesschatz ausbezahlten Gebühren, wie im Spruch angeführt" dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes als nachgeordneter Dienstbehörde obliege. (Ergänzende Ausführungen befassen sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum Ausmaß der ihnen zustehenden Gebühren.)

In weiterer Folge wurde, unter anderem auch nach Befassung des Dienststellenausschusses, mit (gesonderten) Bescheiden des Präsidenten des OLG C vom 22. Juni 1994 festgestellt, daß die drei Gerichtsvollzieher gemäß § 13a Abs. 1 und 3 GG 1956 verpflichtet seien, die im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens zu 20 E 20/91 des BG A zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von S 43.120,-- (FM) bzw. S 20.904,-- (LF, der nunmehrige Beschwerdeführer) bzw. S 20.864,-- (SB) aus Vollzugs- und Wegegebühren dem Bund zu ersetzen.

Was den nunmehrigen Beschwerdeführer anlangt, wurde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges begründend ausgeführt, die Rückzahlung der zuviel entrichteten Vollzugs- und Wegegebühren an die Ersteherin sei aus Amtsgeldern am 25. Jänner 1994 erfolgt.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGG seien die Vollzugs- und Wegegebühren Einnahmen des Bundes. § 6 leg. cit. regle den Anspruch der Gerichtsvollzieher auf Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung trete an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a GG 1956, und, soweit nicht anderes bestimmt sei, aus der RGV 1955 ergäben. Während aber bei den übrigen Bundesbediensteten die Ansprüche aufgrund des Gehaltsgesetzes und der Reisegebührenvorschrift von den jeweils bezugsauszahlenden Stellen liquidiert würden, fände bei den Gerichtsvollziehern zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand eine Art Direktverrechnung statt: Die auf die PSK-Konten der Gerichtsvollzieher einbezahlten Gebühren stellten zwar zunächst Einnahmen des Bundes dar, könnten aber von den Gerichtsvollziehern von diesen gleichsam wie von den Privatkonten behoben werden. Aus "Einnahmen des Bundes" werde also ein Bestandteil des "Privatvermögens des Gerichtsvollziehers" (im Original jeweils unter Anführungszeichen), ohne daß es einer Befassung der bezugsauszahlenden Stellen bedürfte.

Obgleich sich der bei der Auszahlung von Vollzugs- und Wegegebühren gewählte Liquidierungsvorgang somit von dem sonst üblichen Vorgang bei der Auszahlung von Bezügen der Bundesbediensteten unterscheide, seien die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 13a GG 1956 entwickelten Beurteilungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dies deshalb, weil die Direktverrechnung nur der Vermeidung von Verwaltungsaufwand diene und es sich bei den Gebühren materiell um besoldungsrechtliche Ansprüche handle, deren Bemessung ausnahmsweise nicht im Gehaltsgesetz selbst, sondern im VWGebG geregelt sei.

Nach § 13a Abs. 1 GG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Über die Verpflichtung zum Ersatz sei gemäß § 13a Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid abzusprechen.

Eine Verpflichtung zum Ersatz bestehe nach dem oben Gesagten nur für Leistungen, die zu Unrecht empfangen worden seien. Zu Unrecht empfangene Leistungen seien solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden sei (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach dem VWGebG errechne sich der Anspruch des Beschwerdeführers vorliegendenfalls mit S 17.780,-- wohingegen der zuviel begehrte Betrag in Höhe von S 20.904,--, der aus dem Amtserlag an die Ersteherin zurückgezahlt worden sei, keine Deckung im Gesetz finde und somit eine zu Unrecht empfangene Leistung darstelle.

Nach Rechtsausführungen zur Frage des guten Glaubens (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) wurde weiter ausgeführt, vorliegendenfalls belaufe sich der Übergenuß auf mehr als S 20.000,--, sodaß wohl kein Zweifel bestehen könne, daß im Lichte der dargestellten Judikatur (Anmerkung: des Verwaltungsgerichtshofes) von einer objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses ausgegangen werden müsse. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die gemäß § 8 Abs. 1 VwGebG vorgenommene gerichtsinterne Prüfung der Gebührenrechnung berufe, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, hinzuweisen, wonach unrichtige Auskünfte in die subjektive Sphäre des Empfängers fielen und für die primär maßgebliche Frage der objektiven Erkennbarkeit der Überzahlung nicht ausschlaggebend seien. Dazu komme, daß die Verpflichtung zum Rückersatz eines Übergenusses nicht davon abhängig sei, ob dieser durch eine Unkorrektheit oder Unachtsamkeit des zur Rückerstattung in Anspruch genommenen Bediensteten verursacht worden sei (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Selbst ein korrektes Vorgehen gemäß § 8 Abs. 1 VWGebG bewirke daher weder objektive Gutgläubigkeit des Empfängers noch eine betragliche Sanktionierung der angesprochenen Gebühren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Darin brachte er vor, er räume ein, daß die Ansprüche auf Vollzugs- und Wegegebühren vorliegendenfalls sich nur unmittelbar aus dem Gesetz ableiten könnten, weil ein rechtskräftiger Bescheid als Titel für die vereinnahmten Beträge nicht vorgelegen sei. Die nachgeordnete Dienstbehörde hätte daher zunächst prüfen müssen, welche Ansprüche nach dem VWGebG für die seinerzeit im März und April 1992 vorgenommenen Amtshandlungen zu Recht begehrt werden könnten. Dies hätte unabhängig davon geschehen müssen, daß über die strittigen Gebühren im Verfahren über den Rückzahlungsantrag der Ersteherin bescheidförmig entschieden worden sei, weil dem Beschwerdeführer in jenem Verfahren nur insoweit Parteistellung zugekommen sei, als der Vorsteher des BG A ihm unzuständigerweise eine Rückzahlung von Dienstbezügen auferlegt habe. Nur insoweit habe er sich daher auch als Partei an jenem Verfahren beteiligen können. Der in jenem Verfahren ergangene Bescheid entfalte daher keine Bindungswirkung ihm gegenüber, weil er mit seiner Berufung auch durchgedrungen und der Bescheid hinsichtlich des ihn berührenden Spruchteiles als nichtig aufgehoben worden sei. Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Sache.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid des Präsidenten des OLG bestätigt. Nach zusammengefaßter Darstellung der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Gewährung des Parteiengehörs (zu ergänzen: im erstinstanzlichen Verfahren) unmittelbar an die Gerichtsvollzieher sei zu Recht erfolgt. Das Justizverwaltungsverfahren hinsichtlich des Berichtigungsantrages der Ersteherin sei mit dem Bescheid des Präsidenten des LG B vom 25. Jänner 1994 abgeschlossen worden. Vorliegendenfalls handle es sich um ein neues Verfahren, in welchem der Präsident des OLG C als Behörde erster Instanz eingeschritten sei, und in welchem die Gerichtsvollzieher nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen seien. Nach Wiedergabe der Angaben der Gerichtsvollzieher in ihrer Aufstellung vom 10. April 1992 führte die belangte Behörde aus, tatsächlich berechneten sich die den Gerichtsvollziehern zustehenden Gebühren wie folgt: (Es folgt eine Aufstellung, die dem zweiten Teil der Aufstellung des Revisors vom 25. September 1992 entspricht, also der "Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren", demnach ohne den ersten Teil "Dauer der Amtshandlung".)

§ 156 Abs. 2 EO, der die Übergabe der Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren regle, verweise auf § 349 EO. Der Begriff Räumung werde hiebei als Überbegriff zur Entfernung der Personen und Sachen sowie der Besitzübergabe verstanden. Es handle sich somit bei allen diesen Tätigkeiten um eine einheitliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 VWGebG, welche daher nur einmal eine Gebühr auslöse. Vorliegendenfalls sei nur ein einziger Vollzugsauftrag vorgelegen, nämlich der Auftrag zum Vollzug, der mit Beschluß des BG A vom 13. Februar 1990, ON 36, bewilligten zwangsweisen Räumung der ersteigerten Liegenschaft durch Entfernung der Verpflichteten, ihrer Familien, und deren beweglichen Sachen sowie Übergabe der Liegenschaft samt Zubehör an die Ersteherin.

Eine Erhöhung der Gebühr nach § 12 Abs. 1 VWGebG gebühre in den Fällen, in denen Amtshandlungen vor oder nach der Dienstzeit vorgenommen würden, sodaß der Gerichtsvollzieher über seine normale Dienstzeit hinaus Überstunden leisten müsse. Diese Erhöhung stelle also auf die Amtshandlung ab und nicht auf die geleisteten Überstunden nach Dienstschluß. Die Dienstzeit der nichtrichterlichen Bediensteten im OLG-Sprengel C sei mit einem näher genannten Erlaß des Präsidenten dieses Oberlandesgerichtes von Montag bis Freitag

7.30 Uhr bis 15.30 Uhr festgesetzt worden.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach auch ein Verwahrungsvorgang nach § 349 Abs. 2 EO durchgeführt worden wäre, könne aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Dem Protokoll über die Übergabe der Liegenschaft sei zu entnehmen, daß "der Verpflichtete" persönlich anwesend gewesen sei. Ein Teil der zu entfernenden Sachen sei auf Wunsch "des Verpflichteten" (wohl jeweils gemeint: die erstverpflichtete Partei) eingelagert worden. Die betreibende Partei, deren Tochtergesellschaft die Ersteherin sei, habe Räumlichkeiten zur Einlagerung der Gegenstände zur Verfügung gestellt. Die Transportmittel seien, wie im Gesetz verlangt, von der Ersteherin bereitgestellt worden. Der Restbestand (Postzahlen 1 bis 181) sei zugunsten anderer betreibender Gläubiger gerichtlich gepfändet und in Verwahrung genommen worden. Voraussetzung für die Anwendung des § 349 Abs. 2 EO sei, daß die wegzuschaffenden beweglichen Sachen nicht an den Verpflichteten bzw. den in der zitierten Bestimmung angeführten Personenkreis übergeben werden könnten. Erst in Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person seien diese Sachen vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung zu bringen.

Daraus ergebe sich, daß den Gerichtsvollziehern die im § 9 Abs. 1 VWGebG mit S 350,-- festgesetzte Gebühr nur einmal zustehe. Wie sie auf eine Vollzugsgebühr von S 786,-- gekommen seien, könne nicht nachvollzogen werden.

Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Nach Abs. 3 leg. cit. sei die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Die von den Gerichtsvollziehern zuviel begehrten Beträge, die der Ersteherin aus Amtsgeldern zurückgezahlt worden seien, stellten jeweils eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.

Sodann führte die belangte Behörde weiter aus, der Verwaltungsgerichtshof vertrete zur Frage des guten Glaubens beim Empfang von Übergenüssen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen sei. Der gute Glaube beim Empfang von Übergenüssen werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Unabhängig vom Ausmaß würden Zweifel etwa dann bestehen müssen, wenn die Überzahlung auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Vorschrift beruhe.

Der Beschwerdeführer habe den Übergenuß schon deshalb zu ersetzen, weil Ursache für das Entstehen des Übergenusses nicht ein Fehler einer dritten Person, sondern eine eigene fehlerhafte, im Widerspruch zu den Bestimmungen des VWGebG stehende Berechnung der Gebühren für die Amtshandlungen im zugrundeliegenden Exekutionsverfahren gewesen sei. (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Die Höhe der tatsächlich zustehenden Gebühren lasse sich aus den diesbezüglich klaren und keiner Auslegung oder Analogieschlüsse bedürfenden Gesetzesbestimmungen berechnen. Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VWGebG habe der Gerichtsvollzieher die ihm zustehenden Gebühren selbst berechnet und die zahlungspflichtige Partei zur Einzahlung des Betrages aufgefordert. Die von ihm vorgenommene Berechnung sei systematisch falsch, weil anstelle der Verrechnung einer Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 VWGebG, des Zuschlages zu der Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb der Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 leg. cit. und der Wegegebühr nach § 13 leg. cit. nur eine Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 leg. cit. sowie die Wegegebühr verrechnet worden sei. Dafür sei die Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 leg. cit. anstelle richtig mit dem Betrag von S 350,-- mit dem weit überhöhten Betrag von S 786,-- berechnet worden. Wieso gerade dieser Betrag zugrundegelegt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser Betrag auch kein Vielfaches der Gebühr von S 350,-- sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Gerichtsvollzieherprüfung (am 27. März 1969) wie auch die Gerichtsvollzieherfachprüfung (am 21. April 1975) abgelegt und verfüge über eine mehrjährige Praxis als Gerichtsvollzieher. Von ihm könne die Kenntnis der für die Versehung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes wesentlichen Rechtsvorschriften ebenso erwartet werden, wie entsprechende Sorgfalt bei seiner Amtstätigkeit. Daß der Leiter der Vollzugsabteilung keine Korrektur der falschen Berechnung vorgenommen habe, ändere nichts daran, daß Ursache für das Entstehen des Übergenusses eine eigene, als schwerwiegend zu qualifizierende Fehlleistung gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 1994 ausgeführt habe, daß die Art seiner Berechnung der Vollzugs- und Wegegebühren einer beim BG A bestehenden Praxis entspreche, sei ihm entgegenzuhalten, daß die Häufigkeit der Begehung nichts an der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise ändere.

Im übrigen schloß sich die belangte Behörde der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an, daß die Direktverrechnung dieser Gebühr nur der Vermeidung von Verwaltungsaufwand diene und es sich bei den Gebühren materiell um besoldungsrechtliche Ansprüche handle, deren Bemessung ausnahmsweise nicht im Gehaltsgesetz selbst, sondern im VWGebG geregelt sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 13a GG 1956 entwickelten Beurteilungsgrundsätze seien auch vorliegendenfalls anwendbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, anzuwenden. Maßgeblich sind insbesondere folgende Bestimmungen (diese werden zum Teil nur auszugsweise zitiert):

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Vollzugs- und Wegebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller an der Vollzugsstelle eintrifft.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht anderes bestimmt ist.

Vollzugsstelle

§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich vorgenommen wird.

(2) Die Vollzugsstelle umfaßt auch

1. die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen naheliegenden Räumlichkeiten und anderen Teile von Liegenschaften und

2. die eine wirtschaftliche Einheit bildenden aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden Grundstücke.

Einheit der Amtshandlung

§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.

(...)

Art der Entrichtung. Einbringung. Verwendung der

Gebühren

§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen; ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gerichtsgebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht ..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach § 6 aus den Amtsgeldern zu zahlen.

(2) Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen des Bundes.

Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf

Vergütung

§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetztes 1948, BGBl. Nr. 86.

(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit

70 vH als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hiervon stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar;

23 vH als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

5 vH als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

2 vH als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

(...)

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzahlen, es sei denn, der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.

II. Abschnitt

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht

eingetragenen Liegenschaft,

2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und

ihres Zubehörs,

3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen

Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2

Exekutionsordnung,

6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,

7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der

Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

9. eine vorgängige Schätzung,

10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von

Vermögensrechten im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,

11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher

Rechte,

12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder

Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349

Exekutionsordnung,

13. eine Verhaftung,

14. eine Vorführung,

15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs,

mit Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs bei einem

Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in

Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

(...)

über 5000 S bis 10.000 S ........................ 54 S

(...)

über S 2,000.000 S .............................. 350 S

(...)"

Abs. 2 des § 9 normiert die Höhe der Vollzugsgebühren für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen; die Gebühr beträgt bei einem Ansatz von über S 2,000.000,-- S 176,--. (Die weiteren Teile des Abs. 2 sowie Abs. 3 sind im Beschwerdefall nicht relevant.)

"Erhöhung der Gebühr

§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 16 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 140 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.

(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten."

Der III. Abschnitt des VWGebG regelt die Wegegebühren, deren Ausmaß im Beschwerdefall unstrittig ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 343/1989, verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in drei Jahren (Anmerkung: mit BGBl. Nr. 682/1994 wurde diese Frist auf fünf Jahre verlängert). Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

Gemäß § 13a GG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig hervorgehe, sei die Gebührenzahlung durch die "betreibende Partei" (gemeint: durch die Ersteherin) direkt auf sein Postscheckkonto erfolgt. Das gestatte seines Erachtens nicht, dennoch von primären Bundeseinnahmen zu sprechen. Richtigerweise sei vielmehr von einer Art Anweisungsverhältnis auszugehen. Wohl bestehe die Gebührenpflicht der Verfahrenspartei gegenüber dem Bund, andererseits aber habe der Vollstrecker Anspruch auf eine Vergütung in gleicher Höhe ebenfalls gegenüber dem Bund und die gegebene Abwicklungsanordnung sei dahingehend zu verstehen, daß entsprechend einer Anweisung seitens des Bundes der Gebührenpflichtige seine Gebührenschuld durch die Zahlung an den Vollstrecker begleiche, wodurch gleichzeitig auch die Vergütungsschuld des Bundes gegenüber dem Vollstrecker getilgt werde. Für den gegenständlichen Zusammenhang sei vor allem von Bedeutung, daß dieser Vergütungsanspruch des Vollstreckers ein solcher nach dem VWGebG und nicht nach dem GG 1956 sei. Im Hinblick darauf sei § 13a GG 1956 nicht anwendbar. Die Bestimmung des § 6 VWGebG annulliere nicht den Unterschied einer Rechtsgrundlage, weshalb im Beschwerdefall keine Leistung im Sinne des § 13a GG 1956 vorliege.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht beizutreten und schließt sich vielmehr der Beurteilung der belangten Behörde an, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 VWGebG, der eine ausdrückliche Beziehung mit den Ansprüchen nach dem GG 1956 und der RGV 1955 herstellt, der strittige Gebührenanspruch des Beschwerdeführers ein besoldungsrechtlicher Anspruch ist, woran die vom Gesetz vorgesehene "Direktverrechnung" nichts ändert. Im übrigen verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1972, Zl. 719/72, worin ausgesprochen wurde, dem § 13a GG 1956 sei keineswegs zu entnehmen, daß durch Abzug von den nach dem GG 1956 gebührenden Leistungen nur zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Bundesgesetz (nämlich dem GG 1956) hereingebracht werden könnten, weil das Gesetz ein solches Kompensationsverbot nicht vorsieht.

Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 GG 1956 vorliegen.

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach dieser Gesetzesstelle sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 91/12/0313 und die dort genannte Vorjudikatur).

Wie die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat, liegt eine zu Unrecht empfangene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden ist.

Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob über das Ausmaß der vorliegendenfalls gebührenden Vollzugs- und Wegegebühren im Rückforderungsverfahren gemäß dem § 8 VWGebG, nämlich mit den Bescheiden des Vorstehers des BG A vom 5. Oktober 1992 bzw. mit dem Berufungsbescheid des Präsidenten des LG B vom 21. Jänner 1994, bindend auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer (und die beiden weiteren beteiligten Gerichtsvollzieher) abgesprochen wurde. Das ist zu verneinen, weil dem Gesetz eine solche Bindungswirkung nicht zu entnehmen ist; zutreffend ist die vom Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, er (bzw. seine beiden Kollegen) seien nur soweit Partei jenes Rückforderungsverfahrens gewesen, als ihnen mit dem Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes A vom 25. Oktober 1992 der Auftrag erteilt wurde, Gebühren der Ersteherin zurückzuzahlen. Das bedeutet, daß die Frage, welche Vollzugs- und Wegegebühren den drei Gerichtsvollziehern konkret zustanden, im nun gegenständlichen Rückforderungsverfahren gemäß § 13a GG 1956 zu prüfen war.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im März und April 1992 im Rahmen des Verfahrens 20 E 20/91 des BG A eine zwangsweise Räumung vorgenommen. Im Sinne des § 349 Abs. 2 EO seien in Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person Fahrnisse des Verpflichteten auf dessen Kosten amtswegig, nämlich durch ihn und seine beiden Kollegen, in Verwahrung zu bringen gewesen. Der Verpflichtete habe nur einen Teil der Fahrnisse selbst lagern können, der Rest habe nicht bei einer einzigen Spedition untergebracht werden können, sondern habe auf mehrere Verwahrungsorte aufgeteilt werden müssen. Die Angelegenheit habe in ihren Dimensionen absoluten Ausnahmecharakter gehabt, ein solcher Fall komme nur im Abstand von mehreren Jahrzehnten vor.

Außer Streit stehe, daß die Bemessungsgrundlage S 2,000.000,-- übersteige, sodaß die gesetzlichen Höchstsätze in Anwendung zu bringen gewesen seien. Auf dieser Basis sei davon ausgegangen worden, daß im Sinne des § 9 VWGebG der Betrag von S 350,-- im Hinblick auf die Mehrzahl an Verwahrungsorten doppelt zur Anwendung zu bringen gewesen sei. Im Sinne des § 12 Abs. 2 VWGebG sei folgender Stundensatz errechnet worden:

Vollzugsgebühr für die Räumung nach

§ 9 Abs. 1 leg. cit. S 54,--

Vollzugsgebühr für die Verwahrung S 700,--

Zuschlag für Vollzug nach Dienstschluß gemäß

§ 12 Abs. 1 leg. cit. S 32,--

zusammen S 786,--.

Dazu seien noch Wegegebühren gekommen. Die aufgewendete Zeit stehe außer Streit.

Soweit die belangte Behörde bemängle, daß der von ihm (in der Aufstellung vom 10. April 1992) angesprochene Stundensatz nicht nachvollziehbar sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß diese Frage weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, noch ihm im Berufungsverfahren diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden sei. Ansonsten hätte er selbstverständlich die betragsmäßige Darstellung, wie zuvor ersichtlich, vorgenommen.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei unmittelbar aktenkundig, daß es abgesehen von der Verwahrung eines Teiles der Fahrnisse durch die verpflichtete Partei selbst noch mindestens "zwei amtlich verfügte Verwahrungsorte" gegeben habe. Die Bescheidbegründung sei diesbezüglich unbestimmt. Die belangte Behörde übersehe, daß nach § 3 Abs. 1 VWGebG von einer Einheit der Amtshandlung dann auszugehen sei, wenn aufgrund desselben Antrages an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen würden. Vorliegendenfalls habe es nicht nur mehrere Vollzugsorte gegeben (Räumungsort, Verwahrungsorte), sondern es habe auch an der Antragseinheit gefehlt. Gerade durch den von der belangten Behörde selbst hervorgehobenen Umstand, daß die nicht vom Verpflichteten übernommenen Sachen zugunsten anderer betreibender Gläubiger gerichtlich gepfändet und in Verwahrung genommen worden seien, wäre das unmittelbar evident. Weshalb sich aus den §§ 156 und 349 EO etwas anderes ergeben solle, sei nicht ersichtlich, keine dieser Normen gehe "auf eine solche Kombination von Amtshandlungen ein". Im übrigen sei nach § 9 Abs. 1 Z. 7 VWGebG zweifellos auch eine solche Verwahrung anspruchsbegründend. Demnach sei der doppelte Ansatz des Betrages von S 350,-- zu Recht erfolgt. Insgesamt habe er jedenfalls nicht zu viel an Gebühren verrechnet.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Richtig ist, daß den Verwaltungsakten zufolge der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie aufgefordert wurde, näher darzulegen, weshalb ihm seiner Auffassung nach ein Stundensatz von S 786,-- gebühren solle. Dies hat er nun nachgeholt. Demzufolge ist für die Frage, welches Ausmaß an Gebühren dem Beschwerdeführer zustand, im Beschwerdefall nur das Ausmaß der Gebühr nach § 9 VWGebG sowie der Erhöhung nach § 12 leg. cit. strittig. Der Beschwerdeführer spricht seinen Ausführungen zufolge nach § 9 leg. cit. einen Betrag von S 754,-- (S 54,--, S 350,-- und S 350,--) an; nach Auffassung der belangten Behörde gebührt ihm diesbezüglich nur (einmal) S 350,--. Aus dem Titel des Zuschlages gemäß § 12 spricht der Beschwerdeführer S 32,-- (und dies für 99 Stunden) an, die belangte Behörde hält diesbezüglich lediglich einen Betrag von 5 x S 16,-- (nämlich für fünf Tage) für rechtens.

Die Verrechnung eines Betrages von S 54,-- für die Räumung (s. § 9 Abs. 1 Z. 12 VWGebG) erfolgte offenbar im Hinblick darauf, daß § 16 GGG eine eigene Bemessungsgrundlage für Räumungsstreitigkeiten vorsieht (damals - 1992 - S 6.000,--).

Zur Gebühr nach § 9 VWGebG:

Die Gerichtsvollzieher haben in ihrer Aufstellung vom 10. April 1992 Gebühren nach § 9 Abs. 1 Z. 3 (Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters und Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher), Z. 8 (Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung) und Z. 12 (Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349 EO) angesprochen. In der Beschwerde stützen sie sich (auch) auf Z. 7 (Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung).

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß § 156 Abs. 2 EO auf § 349 EO verweist und der Begriff Räumung als Überbegriff zur Entfernung der Personen und Sachen sowie der Besitzübergabe verstanden wird. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist daher der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, daß es sich dabei um eine einheitliche Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 VWGebG handelt, sodaß neben der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Z. 3 leg. cit., (von S 350,--) die von den Gerichtsvollziehern zutreffend angesprochen wurde, ihnen demnach nicht noch zusätzlich die Gebühr für eine Räumung nach Z. 12 dieser Bestimmung (die geltend gemachten S 54,--) gebührt.

Was nun die Frage anlangt, ob vorliegendenfalls Gebühren für eine Verwahrung zustehen, ist zunächst auf folgendes zu verweisen:

Nach § 259 EO (eine Bestimmung, die sich auf die Fahrnisexekution bezieht) sind die Pfandstücke, mit Ausnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes, auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen. Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden. § 259 EO trifft hiezu weitere Bestimmungen.

Nach § 349 Abs. 2 EO sind die (im Zuge einer Räumungsexekution) wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit seinen Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, (...) und endlich, wenn der Verpflichtete die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Rechte an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen (...). Diese Verfügung zu erlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie der ihm im Lauf der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.

Im Beschwerdefall lag jedenfalls keine Verwahrung im Sinne des § 259 EO vor, weil es im zugrundeliegenden Exekutionsverfahren 20 E 20/91 zu keiner Fahrnisexekution kam. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß 181 Posten zugunsten anderer betreibender Gläubiger gepfändet worden seien, ist für ihn im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nichts zu gewinnen, weil die Frage, welche Gebühren dem Beschwerdeführer und dem zweiten Vollstrecker in den anderen Exekutionsverfahren zustehen, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit im Beschwerdefall eine Verwahrung im Sinne des § 349 Abs. 2 EO vorlag, kann aber aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben: Auch wenn man davon ausginge, daß eine Verwahrung vorlag, die einen Gebührenanspruch auslöste, weil sie an einem weiteren Vollzugsort vorgenommen wurde, muß dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, daß es begrifflich ausgeschlossen ist, ZUGLEICH an MEHREREN Orten tätig zu werden, sodaß - jedenfalls nach den Umständen des Beschwerdefalles - die Gesamtdauer der Tätigkeit auf die verschiedenen Vollzugsorte aufzuteilen wäre (so man überhaupt von einer Mehrzahl von Vollzugsorten ausginge). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles bedeutet dies, daß zeitraumbezogen nicht zugleich die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VWGebG und eine Gebühr für eine Verwahrung anfallen konnte (was rechtens ist, wenn die Amtshandlung iS des § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht mehr als zwei Stunden dauert, ist hier nicht zu untersuchen). Da die belangte Behörde aber ohnedies davon ausgegangen ist, daß im gesamten Zeitraum die höchstmögliche Vollzugsgebühr des § 9 Abs. 1 VWGebG, nämlich S 350,--, anfiel, und nach dem zuvor Gesagten diese Gebühr im selben Zeitraum nicht mehrfach anfallen konnte, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Thematik (Verwahrungsgebühr) entbehrlich. Gleiches gilt sinngemäß, wenn man nicht vom Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausginge, es gebühre eine Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 1 Z. 7, sondern von seinem erkennbaren Vorbringen in der Aufstellung vom 10. April 1992, es gebührte der Anspruch nach Z. 8 dieser Bestimmung (Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung). Damit ist auch nicht zu untersuchen, ob Z. 7 und 8 leg. cit., die wohl jedenfalls die Verwahrung gemäß § 259 EO erfassen dürften, auch im Falle einer Verwahrung gemäß § 349 Abs. 2 EO anwendbar sind.

Zur Erhöhung der Gebühr nach § 12 VWGebG:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Vollzugsgebühr vor, wobei beschwerdefallbezogen nur der Erhöhungsbetrag von S 16,-- in Betracht kommt und nicht jener von S 140,--, weil die Amtshandlung weder an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, noch zur Nachtzeit stattfand, womit Aspekte, die sich daraus ergeben würden, im Beschwerdefall nicht zu prüfen sind.

Abs. 2 bestimmt, daß gegebenenfalls die Vollzugsgebühr mehrfach zu entrichten ist.

Vorliegendenfalls ist unstrittig, welche Zeiten die Gerichtsvollzieher an jedem Tag für die Vornahme dieser Amtshandlung aufgewendet haben.

Die Behörden haben, offenbar der Berechnung des Revisors folgend, ihrer Beurteilung insofern eine tageweise Betrachtung zugrundegelegt, als die Dauer der Amtshandlung an jedem Tag (gegebenfalls) auf volle Stunden aufgerundet wurde; beim Beschwerdeführer erfolgte dies an vier der fünf Tage, an welchen er tätig wurde, womit der Ermittlung der Gebühren 51 Stunden und damit gemäß Abs. 2 leg. cit. die fünfzigfache Vollzugsgebühr zugrundegelegt wurde. Weiters gingen die Behörden - offenbar ebenfalls der Berechnung des Revisors folgend -, davon aus, gemäß Abs. 1 leg. cit. an jedem Tag ein Zuschlag von S 16,-- gebühre.

Der Beschwerdeführer ging ebenfalls von 51 Stunden und demnach von der fünfzigfachen Vollzugsgebühr aus, vermehrte aber seinen Beschwerdeausführungen zufolge die Vollzugsgebühr jeweils (demnach 50mal) um einen "Zuschlag für Vollzug nach Dienstschluß gemäß § 12 Abs. 1" leg. cit. von S 32,--, ohne dies aber näher zu begründen. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, der Zuschlag von S 16,-- gebühre nur tageweise.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Bestimmung des Abs. 1 leg. cit. kann im Beschwerdefall nicht losgelöst von der Bestimmung des Abs. 2 gesehen werden. § 12 VWGebG geht von einer einheitlichen Amtshandlung aus, ohne eine tageweise Betrachtung anzuordnen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher auch die in Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, Anmerkung 7 zu § 12 leg. cit. vertretene Auffassung, daß, wenn EINE Amtshandlung mehrere Tage dauert, die Vollzugsgebühr ab dem zweiten Tag jeweils bereits nach jeder weiteren Stunde zusteht; dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles auch dann, wenn die mehrtägige Amtshandlung nicht in einem Zug durchgeführt, sondern jeweils unterbrochen wurde (die Gerichtsvollzieher somit nicht "24 Stunden am Tag" tätig wurden). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles bedeutet dies aber weiters, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für eine tageweise Aufrundung angefangener Stunden fehlt. Vielmehr sind die an jedem Tag aufgewendeten Zeiten mit der Wirkung zusammenzuzählen, daß eine "begonnene Stunde" im Sinne des Abs. 2 leg. cit. allenfalls nur die letzte Stunde dieser - einheitlichen - Amtshandlung sein kann. Ohne diese Aufrundung ergibt sich daher beim Beschwerdeführer eine Gesamtdauer der Amtshandlung von gerade 49 Stunden (mangels "begonnener Stunde" hat demnach eine "Aufrundung" zu unterbleiben), womit ihm gemäß Abs. 2 leg. cit. die 48-fache und nicht die 50-fache Vollzugsgebühr zusteht.

Was nun den Zuschlag nach Abs. 1 leg. cit. anlangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers ihm jeweils ein Zuschlag von S 32,-- gebühren sollte, was er auch nicht näher begründet. Andererseits ist auch die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend (sollte sie dahin zu verstehen sein), daß tageweise an jedem der fünf Tage ein Zuschlag von S 16,-- unabhängig von den am jeweiligen Tag außerhalb der eigentlichen Dienststunden (7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, was der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet) verrichteten Tätigkeiten gebührte; im Beschwerdefall dauerten diese nämlich nicht an jedem Tag gleich lang, nämlich teils 1,5, und teils 2,5 Stunden (siehe die Aufstellung). Weshalb angesichts dessen der Zuschlag an jedem Tag gleich hoch sein sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Vielmehr ist folgendermaßen vorzugehen: Wie bereits gesagt, ordnet Abs. 1 leg. cit. unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Vollzugsgebühr an; nach Abs. 2 leg. cit. ist "die Vollzugsgebühr" gegebenenfalls neuerlich, also mehrfach zu entrichten.

Die gegenständliche Amtshandlung - hier in der Gesamtdauer von 49 Stunden - fiel mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn und vor Dienstschluß, sodaß sich gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 leg. cit. die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte des Betrages von S 16,--, also um S 8,--, erhöhte. Da "die Vollzugsgebühr" nach Abs. 2 leg. cit. vorliegendenfalls 48-fach gebührt, gebührt auch der Zuschlag 48mal, weil das Gesetz - dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - in § 12 nicht zwei Kategorien von Vollzugsgebühren, nämlich solche mit und ohne Zuschlag, vorsieht: Diese Bestimmung gestattet es insbesondere nicht, eine Amtshandlung zur Ermittlung des Zuschlages tageweise in fiktive Amtshandlungen während und außerhalb der regulären Dienstzeit zu zerlegen.

Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer 48mal eine Vollzugsgebühr von S 358,-- gebührte (S 350,-- + S 8,--), somit S 17.184,--, zuzüglich der Wegegebühr von S 170,--, somit ein Betrag von S 17.354,--; demnach (ohnedies) etwas weniger, als der von der belangten Behörde angenommene Betrag von S 17.750,--.

Der Beschwerdeführer hat mit der mehrfach genannten Aufstellung vom 10. April 1992 die Vollzugsgebühr wie folgt angesprochen: "51 Stunden = 50 X Vollzugsgebühr S 786,-- = S 38.514,--" (Anmerkung: Der im angefochtenen Bescheid aufscheinende Betrag von S 780,-- statt S 786,-- beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler). Dazu kam die (unstrittige) Weggebühr von S 170,--, womit sich die Gesamtsumme von S 38.684,-- ergab. (In diesem Zusammenhang fällt auf, daß S 38.514,-- nicht das 50fache von S 786,--, sondern bloß das 49fache ist, was offenbar auf einen Rechenfehler zurückzuführen ist.

Vermindert man den vom Beschwerdeführer angesprochenen Betrag von S 38.684,-- um den zuvor als ihm rechtlich zustehend ermittelten Betrag von S 17.354,--, verbleibt ein von ihm zu Unrecht bezogener Betrag von S 21.330,--. Dieser Betrag ist ohnedies höher, als der von der belangten Behörde als Übergenuß zum Rückersatz vorgeschriebene Betrag von S 20.904,--. Insofern wurde daher der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Überträgt man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall, ergibt sich folgendes:

Nach § 8 Abs. 1 VWGebG ist die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher berechneten Gebühren unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen; diese Bestimmung trifft auch Vorkehrungen für den Fall, daß die Gebühr bereits einbezahlt wurde.

Vorliegendenfalls muß davon ausgegangen werden, daß der Leiter der Vollzugsabteilung derjenige Gerichtsbedienstete war, der mit der Prüfung im Sinne dieser Gesetzesstelle betraut war (diese Prüfung erfolgte spätestens am 15. April 1992), es sich somit bei der Prüfung durch den Revisor nicht um eine derartige Prüfung handelte, sondern um eine weitere, ergänzende Prüfung. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ein gutgläubiger Empfang der Gebühr durch den Gerichtsvollzieher vor der Prüfung nach § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht in Betracht kommt, weil der Gerichtsvollzieher ja mit einer Richtigstellung durch den Prüfer rechnen muß. Da im Beschwerdefall die Ersteherin die angesprochenen Gebühren nach Prüfung durch den Leiter der Vollzugsabteilung, aber vor Prüfung durch den Revisor einzahlte, kann dem Beschwerdeführer aus diesem Blickwinkel ein guter Glaube beim Empfang der Leistung, das heißt infolge der "Direktverrechnung" zum Zeitpunkt, als er über den auf sein Konto überwiesenen Betrag verfügen konnte, nicht abgesprochen werden. Auch hat sich nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer bei Empfang dieser Leistung in Kenntnis des Berichtigungsantrages oder der Absicht der Ersteherin war, die Gebühren als überhöht zu bekämpfen. Auch insoweit kann daher ein guter Glaube nicht verneint werden.

Der gute Glaube beim Empfang ist aber aus einem anderen Grund zu verneinen: Wie zuvor ausgeführt, ergab sich der Übergenuß aus einer Mehrfachverrechnung der Ansätze nach § 9 Abs. 1 VWGebG sowie aus einer überhöhten (und auch insofern nicht nachvollziehbaren) Verrechnung des Zuschlages nach § 12 Abs. 1 leg. cit. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall der Beschwerdeführer - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte haben müssen. Daran vermag angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher, der eine entsprechende Ausbildung zugrundelag, und des Umstandes, daß es nicht auf das subjektive Wissen sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums ankommt, auch sein Vorbringen nichts zu ändern, er habe die Berechnung dem Prüfer überlassen, weil er unsicher gewesen sei, und es entspreche die Vorgangsweise ohnedies den langjährigen Gepflogenheiten (worin im übrigen ein gewisser Widerspruch liegt: entsprach die Vorgangsweise ohnedies den langjährigen Gepflogenheiten, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die Berechnung durch den Prüfer vornehmen zu lassen, ganz abgesehen davon, daß dies dem Gesetz zufolge dem Gerichtsvollzieher obliegt; war aber die Sache derart ungewöhnlich, daß vergleichbare Fälle nur in Abständen von Jahrzehnten vorkommen, wie er vorbringt, ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb man insofern auf eine ständige Praxis zurückgreifen könnte).

Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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