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§ 20a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Fehlgeldentschädigung

§ 20a.

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274325

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